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lb-azg-02 5 Arbeitszeitgrenzen allgemein Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit arbeitszeitgrenzen Thöny-Maier 2026-06
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AZG § 1
AZG § 2
AZG § 5
AZG § 9
AZG § 20a
AZG § 20b Abs 1
AZG § 32c Abs 10
ARG § 6a
ARG § 10a
arbeitszeitbegriff
tagesarbeitszeit
wochenarbeitszeit
arbeitsbereitschaft
rufbereitschaft
azg
lb-azg-01
lb-azg-03
lb-rhz-02
lb-azm-01
lb-ues-01
lb-lei-01

Arbeitszeitgrenzen allgemein

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-azg-02).

Zusammenfassung

  • Arbeitszeitbegriff (§ 2 AZG): Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit abzüglich der Pausen; in Ausnahmefällen (Schicht-/Nachtarbeit) zählen Pausen als Arbeitszeit (→ lb-rhz-02). Die Ausführungen gelten nur für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des AZG (§ 1 AZG; Änderung mit
      1. 2018 — Leitende Angestellte → lb-lei-01); im Verkehrsbereich bestehen Sonderregelungen.
  • Tagesarbeitszeit = Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden (kein Kalendertagsbezug); Wochenarbeitszeit = Arbeitszeit Montag bis einschließlich Sonntag. Zu unterscheiden sind Normalarbeitszeitgrenzen (ohne Überstunden) und Gesamtarbeitszeitgrenzen (inkl. Überstunden); die Gesamtarbeitszeit darf seit der AZG-Novelle 2018 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich nicht übersteigen (§ 9 Abs 1 AZG, → lb-azg-01).
  • Ausnahmekataloge: § 9 Abs 2 AZG (Tagesgrenze; u. a. §§ 5, 5a, 7 Abs 3 und 5, 8 Abs 2 und 4, 13b Abs 2 und 3, 18 Abs 2, 18b Abs 6, 19a Abs 2 AZG) und § 9 Abs 3 AZG (Wochengrenze; u. a. §§ 4c, 5a, 7 Abs 5, 18 Abs 3, 19a Abs 2 und 6 AZG). Bestandsgarantie für günstigere KV-/BV-Regelungen in § 32c Abs 10 AZG.
  • Durchschnittsgrenze: 48 Stunden in 17 Wochen (§ 9 Abs 4 AZG; KV: 26/52 Wochen); gilt nach § 9 Abs 5 AZG nicht, wenn Bereitschaftszeiten einen wesentlichen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachen — ⚠ widerspricht der EuGH-Linie (Simap C-303/98, Jaeger C-151/02: Arbeitsbereitschaft ist EU-arbeitsrechtlich Arbeitszeit); unmittelbarer Richtlinienzugriff nur im öffentlichen Sektor (Bund/Land/Gemeinde) diskutiert.
  • Arbeits-/Rufbereitschaft: Arbeitsbereitschaft (Aufenthalt am bestimmten Ort) ist Arbeitszeit; Rufbereitschaft (bloß erreichbar) nur die tatsächliche Einsatzzeit — begrenzt auf max. 10 Tage pro Monat (§ 20a AZG, sofern KV nicht mehr zulässt) und max. 2 wöchentliche Ruhezeiten pro Monat (§ 6a ARG) (→ lb-azm-01).
  • Reisezeit ist Arbeitszeit (auch mit öffentlichem Verkehrsmittel), Wegzeit WohnungArbeitsstätte nicht. Passive Reisezeiten dürfen die Höchstgrenzen unbeschränkt überschreiten (§ 20b Abs 1 AZG); die tägliche Ruhezeit kann bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten per KV auf höchstens 8 Stunden verkürzt werden (max. zweimal je Kalenderwoche; Differenzzeit auf die Arbeitszeit anzurechnen); Reise während der Wochenend-/Feiertagsruhe zulässig, wenn zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Arbeitnehmerinteresse (§ 10a ARG).
  • Strafbarkeit/Arbeitgeberpflicht: Grenzüberschreitungen sind verwaltungsstrafbar; Nichteinhaltung nur der Normalarbeitszeitgrenzen (unter Einhaltung der Gesamtarbeitszeitgrenzen und Mindestruhezeiten) ist nicht strafbar. Auch Arbeitszeit bei anderen Arbeitgebern zählt für die Gesamtarbeitsgrenzen des § 9 AZG mit.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Arbeitszeit Beginn bis Ende der Arbeit abzüglich Pausen (§ 2 AZG)
Tagesarbeitszeit Summe der Arbeitszeiten in einem ununterbrochenen 24-Stunden-Zeitraum
Wochenarbeitszeit Montag bis einschließlich Sonntag
Gesamtarbeitszeitgrenzen 12 Stunden/Tag, 60 Stunden/Woche (§ 9 Abs 1 AZG; §-Listen der Überschreitungsfälle: Abs 2/3)
Durchschnittsgrenze 48 Stunden in 17 Wochen (§ 9 Abs 4 AZG; KV: 26/52 Wochen); § 9 Abs 5-Ausnahme für Bereitschaftszeiten ⚠ EU-rechtlich klärungsbedürftig
Wochenüberstunden max. 20 pro Woche (laut Briefing; Kontext erhöhter Arbeitsbedarf § 7 Abs 1 AZG → lb-azg-01)
Rufbereitschaft max. 10 Tage/Monat (§ 20a AZG, KV kann mehr zulassen); max. 2 wöchentliche Ruhezeiten/Monat (§ 6a ARG)
Passive Reisezeit Überschreitung der Höchstgrenzen unbeschränkt zulässig (§ 20b Abs 1 AZG)
Ruhezeitverkürzung bei Reise per KV auf max. 8 Stunden, nur zweimal je Kalenderwoche; Differenz auf Arbeitszeit anzurechnen

Rechtsgrundlagen

  • § 1 AZG (Geltungsbereich), § 2 AZG (Arbeitszeitbegriff), § 9 Abs 15 AZG (Grenzen + Ausnahmekataloge + Durchschnittsgrenze), § 5 AZG (Arbeitsbereitschaft/Normalarbeitszeitausdehnung), § 20a AZG (Rufbereitschafts-Obergrenze), § 20b Abs 1 AZG (passive Reisezeiten), § 32c Abs 10 AZG (Bestandsgarantie); § 6a ARG (Rufbereitschaft vs. wöchentliche Ruhezeiten), § 10a ARG (Reise während Wochenend-/Feiertagsruhe).
  • Judikatur (Umkleidezeit): OGH 9 ObA 89/02g (Zirkusmusiker — keine Arbeitszeit), OLG Wien 9 Ra 149/16x (Food: angeordnetes Umkleiden im Betrieb = vergütungspflichtige Arbeitszeit), OGH 9 ObA 29/18g (Krankenanstalt: An-/Entkleiden im Betrieb = Arbeitszeit), OGH 9 ObA 13/20g (auffällige „Piratenkleidung" = Arbeitszeit). EuGH C-303/98 Simap, C-151/02 Jaeger (Bereitschaft = Arbeitszeit).
  • ⚠ Die Umkleidezeit-Fallgruppe ist einzelfallabhängig; mehrere KVs enthalten eigene Regelungen — KV einsehen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Arbeitszeitbegriff steuert die Work-Entry-Erfassung: was Arbeitszeit ist, muss erfasst, den Grenzsummen zugeführt und vergütet werden (Umkleide-/Bereitschaftsfälle als konfigurierbare Work-Entry-Typen); Wegzeiten gehören nicht hinein.
  • Grenzvalidierung (12/60/48-Ø) auf Basis aller Arbeitszeit-Work Entries je Arbeitnehmer — inkl. Mehrfachbeschäftigung: eine Informationsabfrage beim Arbeitnehmer über weitere Arbeitsverhältnisse ist prozessseitig vorzusehen (Quelle: Praxistipp des Briefings).
  • Rufbereitschaft separat modellieren (Einsatzzeit = Arbeitszeit, Bereitschaftspauschalen je KV) und Zähler (10 Tage/Monat, 2 Ruhezeiten/Monat) als Validierung führen.
  • Reisezeiten: passive Anteile von den Grenzvalidierungen ausnehmen, aber als Work Entries vergüten; Ruhezeitverkürzungs-Fälle (KV-abhängig) als Ausnahmeflag.
  • Zuschlagslogik bleibt davon unberührt (Überstunden → lb-ues-01).

Verweise

  • KB-intern: lb-azg-01 (Höchstgrenzen im Detail) · lb-azg-03 (Normalarbeitszeitgrenzen und Verlängerungen) · lb-rhz-02 (Ruhepausen, bezahlte Pausenfälle) · lb-azm-01 (Arbeits- und Rufbereitschaft) · lb-ues-01 (Überstundenarbeit und Ausmaß) · lb-lei-01 (Geltungsbereichsänderung 2018: Leitende Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AZG ⚠/ Volltextverifikation GP1/GP2); GemBG-Schiene ohne AZG-Anwendung (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).