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| lb-bso-11 | 8 | Auflösungsabgabe - bis 31. 12. 2019 | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsphase - Sonstiges | beendigungsphase-sonstiges | Vinzenz/Sabara | 2026-08 |
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Auflösungsabgabe - bis 31. 12. 2019
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Sabara, Stand August 2026 (lb-bso-11).
Zusammenfassung
- Wegfall: Ab 1. 1. 2020 ist keine Auflösungsabgabe mehr zu entrichten — § 2b AMPFG trat mit Stichtag 31. 12. 2019 außer Kraft. Die Abgabe war eine einmalige, vom AG zu tragende Abgabe bei Beendigung jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses bei bestimmten, in der Regel vom AG ausgehenden Beendigungsarten; die Höhe war jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst (zuletzt 2019: € 131,–).
- Keine Abgabe u. a. wenn: das DV auf längstens sechs Monate befristet war; die Auflösung während des Probemonats erfolgt; der AN gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist, aus gesundheitlichen Gründen ausgetreten ist, einen Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension hat, bei einvernehmlicher Auflösung das Regelpensionsalter vollendet und Alterspensions-Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, die Voraussetzungen für ein Sonderruhegeld nach dem NSchG erfüllt oder gerechtfertigt entlassen wurde (freie Dienstnehmer weitgehend analog); ferner bei Auflösung eines Lehrverhältnisses, bei verpflichtendem Ferial-/Berufspraktikum, Lösung nach § 25 IO, Konzernwechsel unmittelbar im Anschluss sowie beim Tod des (freien) Dienstnehmers.
- Befristete Dienstverhältnisse: nur Befristungen bis 6 Monate befreien — auch bei sachlichem Grund; aneinandergereihte kürzere Befristungen werden zusammengezählt (BMASK: grundsätzlich nur nahtlose Übergänge; Unterbrechungen von 4 Wochen oder länger sprengen die Einheitlichkeit; häufende „Kurzunterbrechungen" ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund → missbräuchliche Gestaltung → Addition).
- Geringfügige Beschäftigungen: mittelbar ausgenommen (nur alv-pflichtige Verhältnisse). Strittig (Quelltext): Auflösungsabgabe bei bloßer Umwandlung eines vollversicherten DV in ein geringfügiges — BMASK und Teile der Lehre: Abgabe; Schrank: nur bei kurz danach folgender Beendigung (Missbrauchsgedanke § 539a ASVG); GKK: Lohnschwankungen, die zur Geringfügigkeit führen, lösen keine Abgabe aus (Änderungsmeldung).
- Freie Dienstnehmer: solange das DV nicht formal beendet wird, fällt keine Abgabe an — die GKK akzeptiert jedoch keine Abmeldung ohne Ende der Beschäftigung.
- Probezeit: KV-„Probezeit" länger als ein Monat → Beendigung während dieses Zeitraums ohne Abgabe; auch die einvernehmliche Auflösung im ersten Monat ist nach dem Gesetzeszweck abgabefrei (keine Differenzierung nach Status/KV).
- AG-Kündigung mit Wiedereinstellungszusage: Abgabe fällt an (BMASK) — Dauer der Unterbrechung und Motiv spielen keine Rolle.
- Bauarbeiter: Sonderregelung § 17 AMPFG — keine Abgabe hinsichtlich der Arbeiter, die dem Urlaubsregelungs-Sachbereich nach dem BUAG unterliegen und für die die § 21 BUAG-Zuschläge entrichtet wurden.
- Geburt/Karenz: vorzeitige Austritte wegen der Geburt eines Kindes gem MSchG bzw. VKG verursachen keine Abgabe.
- Ältere AN: besteht aus Altersgründen keine AlV-Pflicht mehr, fällt die Abgabe nicht an. Für nach dem 31. 12. 1952 Geborene entfällt die AlV-Pflicht bei (Anspruch auf) Alterspension; wegen der Korridorpension endet die AlV-Pflicht ein Jahr nach dem Mindestalter (= spätestens mit Beginn des auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgenden Kalendermonats). Ist kein Beitrag, aber die AlV-Pflicht weiter gegeben (zB Befreiung mit Vollendung des 58. Lebensjahres), fällt die Abgabe an.
- Hacklerpension: nach BMASK keine Abgabe bei bereits bestehendem Anspruch — auch einvernehmliche Auflösungen sind abgabefrei, wenn der AN Anspruch auf eine nicht im Gesetzestext genannte Pension (zB Korridorpension, Langzeitversichertenpension iSd Hacklerregelung) hat.
- Fälligkeit (historisch): im Monat der Auflösung gemeinsam mit den SV-Beiträgen, unaufgefordert durch den DG, Verrechnungsgruppe N80; Einhebung durch die GKK, Weiterleitung an das AMS.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Geltungszeitraum | § 2b AMPFG; ab 1. 1. 2020 keine Auflösungsabgabe mehr (§ 2b AMPFG mit Stichtag 31. 12. 2019 außer Kraft) ✅ |
| Höhe (letztmals) | 2019: € 131,–; jährliche Anpassung mit der Aufwertungszahl ✅ (historischer Wert, Stand 2026-08) |
| Fälligkeit | im Monat der Auflösung gemeinsam mit den SV-Beiträgen; Verrechnungsgruppe N80; Einhebung GKK → AMS ✅ |
| Befristung | Befreiung nur bei Befristung ≤ 6 Monate; Verkettungen werden zusammengerechnet (BMASK: nur nahtlose Übergänge) ✅ |
| Unterbrechungen | Unterbrechungen ≥ 4 Wochen → kein einheitliches befristetes DV; gehäufte Kurzunterbrechungen ohne sachlichen Grund → Addition der Befristungszeiten (Missbrauch) ✅ |
| Probemonat | Auflösung während des (auch KV-verlängerten) Probemonats abgabefrei; ebenso einvernehmliche Auflösung im ersten Monat ✅ |
| AN-bedingte Befreiungen | AN-Kündigung, unbegründeter vorzeitiger Austritt, gesundheitsbedingter Austritt, Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension, Regelpensionsalter + Alterspension bei einvernehmlicher Lösung, Sonderruhegeld (NSchG), gerechtfertigte Entlassung ✅ |
| Sonstige Befreiungen | Lehrverhältnis, Ferial-/Berufspraktikum, § 25 IO, Konzernwechsel unmittelbar im Anschluss, Tod des (freien) DN ✅ |
| Geringfügigkeit | mittelbar ausgenommen; Umwandlungsvstritt: BMASK/Lehre (Abgabe) vs. Schrank (nur bei kurz danach folgender Beendigung) vs. GKK (Lohnschwankungen → Änderungsmeldung, keine Abgabe) ⚠ |
| Freie Dienstnehmer | keine Abgabe ohne formale Beendigung; GKK akzeptiert Abmeldung ohne Beschäftigungsende nicht ⚠ |
| Wiedereinstellungszusage | Abgabe fällt an (AG-Kündigung mit späterer Wiedereinstellung; Dauer/Motiv der Unterbrechung irrelevant — BMASK) ✅ |
| Bauarbeiter | keine Abgabe bei BUAG-Urlaubsregelungssachbereich mit entrichteten § 21 BUAG-Zuschlägen (§ 17 AMPFG) ✅ |
| Geburt/Karenz | vorzeitige MSchG-/VKG-Austritte → keine Abgabe ✅ |
| AlV-Pflicht Ältere | Ende bei Alterspension; Korridorpension: AlV-Pflicht endet 1 Jahr nach Mindestalter = spätestens mit Beginn des auf Vollendung des 63. Lebensjahres folgenden Kalendermonats; beitragsfreie, aber fortbestehende AlV-Pflicht (zB ab 58) → Abgabe fällt an ✅ |
| Hacklerpension | keine Abgabe; auch bei nicht im Gesetz genannten Pensionen (Korridor-, Langzeitversichertenpension) bei einvernehmlicher Auflösung (BMASK) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 2b AMPFG (Auflösungsabgabe; außer Kraft per 31. 12. 2019) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 17 AMPFG (Sonderregelung BUAG-Bauarbeiter) — zitiert ✅
- § 21 BUAG (Zuschläge, Befreiungsvoraussetzung) — zitiert ✅
- § 539a ASVG (Missbrauchsgedanke bei Umwandlung in Geringfügigkeit, nach Schrank) — zitiert ✅
- § 25 IO (Befreiung bei Lösung nach Insolvenzordnung) — zitiert ✅
- MSchG, VKG (Geburt/Karenz-Austritte), NSchG (Sonderruhegeld) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Implementierung nötig: für Bezugszeiträume ab 2020 ist die Auflösungsabgabe obsolet — im Odoo-19-Abrechnungsmodul keinerlei Abgabenposition vorhalten; nur Altjahres-Fälle (Nachverrechnungen, Nachweispflichten) können historisch betroffen sein.
- Abmeldung ohne Abgabefeld: seit 2020 ist die Abmeldung (→ lb-bso-01) ohne Auflösungsabgabe-Angabe zu erstatten; ältere ELDA-Meldesätze (N80) nur für Korrekturen vor 2020.
- Befreiungsdetails lehren Datenmodell-Hygiene: die Befreiungstatbestände (Befristungsdauer, Probemonat, Beendigungsart, AlV-Status) sind Beispiele dafür, welche Merkmale an der Beendigung einer Verrechnung sauber zu führen sind (date_end, Vertragsart, Beendigungsgrund) — relevant bleibt das für die SV-Meldelogik, nicht für die Abgabe.
- Verkettungs-/Missbrauchsprüfung bei Befristungen (6-Monats-Grenze) berührt das Befristungs-Compliance-Thema (→ lb-bnd-36) — Rechtsrisiko- Hinweis, keine Abrechnungsregel.
- Bgld. GemBG: Anwendbarkeit auf Gemeindebedienstete im Quelltext nicht behandelt ⚠ (historische Altjahre gesondert prüfen, RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-bes-06 (Geringfügige Beschäftigung — Umwandlungsstreit) · lb-bnd-13 (Einvernehmliche Lösung — Befreiungstatbestände) · lb-bnd-36 (Zeitablauf bei Befristung — 6-Monats-Grenze/Verkettung) · lb-bnd-37 (Auflösung in Probezeit — Probemonat) · lb-bso-01 (Abmeldung Sozialversicherung — Abgabe entfiel mit 1. 1. 2020)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(historisches AMPFG-Regime, Nachweis Altjahre)