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| lb-ent-11 | 3 | Aus- und Fortbildungskosten sowie deren Rückerstattung in der Lohnverrechnung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | entgelt | Posch/Haas | 2026-07 |
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Aus- und Fortbildungskosten sowie deren Rückerstattung in der Lohnverrechnung
Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-ent-11).
Zusammenfassung
- Aus- und Fortbildung im betrieblichen Interesse = abgabenfrei: Beträge, die der Arbeitgeber im überwiegenden betrieblichen Interesse für die Aus- und Fortbildung des Arbeitnehmers aufwendet, sind keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (§ 26 Z 3 EStG), kein SV-Entgelt (§ 49 Abs 3 Z 23 ASVG) und kein lohnnebenkostenpflichtiges Entgelt (DB, DZ, KommSt folgen über ihren Entgeltbegriff; eine dem EStG-Werbungskosten-Abzug vergleichbare Regelung enthalten FLAG, Wirtschaftskammergesetz und KommStG nicht) — bei SV-Freiheit lösen die Aufwände auch keine BV-Kassen-Beiträge aus. Nicht begünstigt: Führerschein-Kostenersätze Gruppe A/B (primäres Interesse des AN) und an Lehrlinge bezahlte Arbeitslöhne (steuerpflichtig).
- Rückersatzvereinbarung (§ 2d AVRAG): Der Arbeitgeber kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Kosten einer überbetrieblich verwertbaren Ausbildung zurückfordern. Der OGH (9 ObA 131/15b) wendet § 2d AVRAG nicht auf Fortbildungen an (zB Tagesseminare), weil sie nur den vorhandenen Ausbildungsstand halten → für Fortbildungen keine wirksame Rückersatzvereinbarung.
- § 11b AVRAG (ab 28. 3. 2024): Pflicht des Arbeitgebers zu Kostentragung und Arbeitszeitanrechnung bei Aus-/Weiter-/Fortbildungen, die aus Gesetz, Verordnung, KV, BV oder Dienstvertrag Voraussetzung der Tätigkeit sind. Nach der BMAW-Information (September 2024) betreffen diese Pflichten das aufrechte Dienstverhältnis und stehen einem Rückersatz nach § 2d AVRAG nicht entgegen.
- Rechnungsgrenzen: Rückersatzforderungen dürfen nur bis zum Existenzminimum aufgerechnet werden (sonst Lohndumping-Risiko); Lohnnebenkosten dürfen nicht pauschaliert (zB 30 %) zurückgefordert werden (OGH 8 ObA 70/09s), sondern nur tatsächlich entstandene — fortgezahltes Bruttoentgelt inkl. aliquotem SZ-Anteil und Lohnnebenkosten (Beispiel: € 3.021,17 Monatsgesamtkosten / 173 × 8 Stunden = € 139,71 für 8 Weiterbildungsstunden; LNK-Beispielwerte 2025: DG-SV 20,98 %, BV 1,53 %, DB 3,7 %, DZ Stmk 0,34 %, KommSt 3 % → 29,55 % laufend / 29,05 % SZ).
- Lohnsteuer der Rückzahlung: Die Rückzahlung ist gem § 16 Abs 2 EStG lohnsteuermindernde Werbungskosten (LStR 2002 Rz 319): im aufrechten Dienstverhältnis reduziert der rückzuzahlende Bruttobetrag direkt die LSt-Bemessungsgrundlage des laufenden Arbeitslohns (Quellbeispiel: € 3.000 brutto, SV 18,07 %, Rückersatz € 800 in der April-Abrechnung → LSt-BG sinkt von € 2.457,90 auf € 1.657,90; Auszahlungsbetrag netto € 1.580,70). Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Berücksichtigung nur in der Veranlagung möglich; in beiden Fällen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale.
- SV und Lohnnebenkosten: Die Rückzahlung hat keine Auswirkung — keine Verkürzung der Pflichtversicherung, keine Verminderung der Beitragsgrundlagen (SV und DB/DZ/KommSt); Beispiel des Quelltexts: LNK bleiben trotz € 500-Rückersatz bei € 591 (SV-Beispiel 2023: 16,12 % wegen AlV-Reduktion um 2 %).
- Umsatzsteuer (BMF, Anfragebeantwortung Mai 2025): Der Ausbildungskostenrückersatz ist ein nicht steuerbarer Schadenersatz (Rz 9f UStR 2000) — keine eigene USt des Arbeitgebers (Abkehr von der früheren Leistungsaustausch-Ansicht: OLG Linz 11 Ra 16/20g, OGH 8 ObA 77/20m). Die vom Bildungsinstitut dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgeber in Rechnung gestellte „fremde“ USt darf an den Arbeitnehmer weiterverrechnet werden und kann Bestandteil des Rückersatzes sein.
- Übernahme von Rückzahlungspflichten gegenüber einem früheren Arbeitgeber: abgabenfrei nur bei betrieblichem Interesse + nicht nur Lehr-/Anlernausbildung + Nachweis der tatsächlich getragenen Kosten + Erklärung, dass keine Geltendmachung als Werbungskosten (auch künftig nicht) + Prüfung, dass der Vorarbeitgeber die Rückzahlung nicht bereits als Werbungskosten berücksichtigt hat; Nachweise (Zeugnis, Vereinbarung, Gehaltszettel, Bestätigung) zum Personalakt. Wurde die Rückzahlung beim Vorarbeitgeber bereits als WK-Abzug behandelt, ist eine nochmalige steuerfreie/abzugsfähige Behandlung ausgeschlossen (Finanzbehörde: lohnnebenkostenpflichtig); SV-seitig bleibt die Zahlung nach § 49 Abs 3 Z 23 ASVG beitragsfrei (Rechtsprechung bleibt abzuwarten).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| § 26 Z 3 EStG | Aus-/Fortbildungsaufwand im überwiegend betrieblichen Interesse: abgabenfrei (keine Lohnsteuer, § 49 Abs 3 Z 23 ASVG: kein SV-Entgelt, keine LNK, kein BV-Beitrag) |
| Rückersatzbasis | tatsächlich aufgewendete Kosten: Kurskosten, notwendige Reisekosten, fortgezahltes Bruttoentgelt + aliquoter SZ-Anteil + tatsächlich entstandene LNK (keine Pauschale) |
| 173 | Monatsstunden-Teiler im Quellbeispiel für den Entgelt-Rückersatz (€ 3.021,17 / 173 × 8 = € 139,71) |
| LNK-Beispielwerte (2025) | DG-SV 20,98 % · BV 1,53 % · DB 3,7 % · DZ Stmk 0,34 % · KommSt 3 % → 29,55 % laufend / 29,05 % SZ |
| § 16 Abs 2 EStG | Rückzahlung = lohnsteuermindernde Werbungskosten; bei aufrechtem DV Reduktion der laufenden LSt-BG, nach Beendigung nur Veranlagung; keine Anrechnung auf das WK-Pauschale |
| SV/LNK | Rückzahlung ohne jede Auswirkung auf BG und Pflichtversicherung |
| § 11b AVRAG | ab 28. 3. 2024 — Kostentragung/Arbeitszeitanrechnung im aufrechten DV (BMAW-Info 9/2024) |
| Existenzminimum | Aufrechnungsgrenze des Rückersatzes (Lohndumping-Risiko) |
| USt | Rückersatz = nicht steuerbarer Schadenersatz (BMF Mai 2025, Rz 9f UStR 2000) |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Z 3 EStG (keine Einkünfte aus nsA) und § 16 Abs 2 EStG (Werbungskosten-Abzug bei Rückzahlung von Arbeitslohn), § 49 Abs 3 Z 23 ASVG (betriebliche Ausbildung kein Entgelt) — ausdrücklich zitiert.
- § 2d AVRAG (Ausbildungskostenrückersatz; OGH 9 ObA 131/15b: Fortbildungen ausgenommen) und § 11b AVRAG (Kostentragung im aufrechten DV ab 28. 3. 2024; BMAW-Information September 2024).
- FLAG (DB-Rechtsgrundlage), Wirtschaftskammergesetz (DZ), Kommunalsteuergesetz: keine dem § 26 Z 3 EStG vergleichbare Begünstigungsregel — die Freistellung ist dort systemschlüssig über den Entgeltbegriff gelöst.
- Rz 9f UStR 2000 (Schadenersatz, BMF-Anfragebeantwortung Mai 2025) iVm OLG Linz 11 Ra 16/20g und OGH 8 ObA 77/20m (frühere Ansicht); LStR 2002 Rz 319 (WK-Abzug) und Rz 696 f. (Übernahme von Kosten des Vordienstgebers).
- ⚠ Die Beispielsätze des Quelltexts (SV 18,07 %/16,12 %, LNK 2025) sind Rechenbeispiele mit historischen Ständen — für die Umsetzung gelten die aktuellen Jahreswerte (SV-Werte/DB/DZ), nie diese Beispielzahlen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abzugslogik mit Zielsteuerung: Der Rückersatzabzug wirkt nur auf den Lohnsteuer-Zweig (LSt-BG-Minderung nach § 16 Abs 2), nicht auf SV-Beitragsgrundlage, nicht auf DB/DZ/KommSt und nicht auf die BV-Bemessungsgrundlage — in der Regelkette braucht es deshalb eine eigene Abzugskategorie, die zwischen SV-Abzug und Tarifberechnung eingreift (Reihenfolge beachten), und das Auszahlungs-Netto um den Betrag mindert.
- Endabrechnungsszenario: Rückersatz typischerweise im letzten Lohnzahlungszeitraum; Beispielrechnungen des Quelltexts als Rechenfall-Tests nutzen (LSt-BG-Reduktion bei unveränderter SV-BG und LNK-Basis).
- Vereinbarungsdaten: Aliquotierungs-/Rückersatzmodelle (zB 1/36 je Monat im Quellbeispiel), Höchstbeträge und Fälligkeitsregeln je Dienstverhältnis führen (→ lb-ent-03 Einzelvereinbarung; Verjährung/ Verfall der Ansprüche → lb-ent-05). Die Abzugsmechanik in der Abrechnung ähnelt der Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen/Vorschüssen (→ lb-sac-13), wirkt aber lohnsteuerlich statt als reine Netto-Verrechnung.
- USt ist Finanzbuchhaltungsthema (Schadenersatz, Rz 9f UStR 2000) — kein Odoo-Payroll-Regelinhalt.
Verweise
- KB-intern: lb-ent-03 (Entgelt – Einzelvereinbarung: Rückzahlungsklauseln im Dienstvertrag) · lb-ent-05 (Entgelt – Verjährung und Verfall der Ansprüche) · lb-sac-13 (Sachbezug – Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen: verwandte Abzugs-/Rückzahlungsmechanik)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(✅ §-67-Regime; § 16-Tarifkette; BMSVG-Entgeltbegriff Abschnitt 8). - Hinweis: Der Quelltext verweist („siehe dazu im Detail unter: Ausbildungskostenrückersatz“) auf ein Lexis360-Briefing dieses Titels — mit Batch 8 im Korpus (lb-end-26; Stand 2025-06) und als cross_ref aufgenommen; Export-Footer („Page n“, „Erstellt von …“) ignoriert.