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| lb-jug-01 | 1 | Ausbildungspflicht | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | jugendliche | Noga | 2026-07 |
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Ausbildungspflicht
Lexis Briefings Personalrecht, Noga, Stand Juli 2026 (lb-jug-01).
Zusammenfassung
- Was das APflG regelt: Das 2016 eingeführte Ausbildungspflichtgesetz verpflichtet Jugendliche nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, an einer Bildungs-, Ausbildungs- oder vorbereitenden Maßnahme teilzunehmen (§ 3 APflG). Die Pflicht trifft die Erziehungsberechtigten (§ 4 Abs 1). Asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigte Jugendliche sind erfasst; nur vorübergehend in Österreich befindliche Jugendliche sind ausgenommen.
- Erfüllung (§ 4 Abs 2): demonstrative Aufzählung Z 1–4 (gültiger Lehr-/Ausbildungsvertrag nach BAG oder LFBAG, gesundheitsrechtliche Ausbildung, weiterführende Schulen, Vorbereitungslehrgänge/Externistenkurse); alternativ Z 5–7 (arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, Maßnahmen bei Assistenzbedarf, zulässige Beschäftigung) — diese nur, soweit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan vereinbar (§ 4 Abs 3). Daneben enthält die Ausbildungspflicht-Verordnung eine eigene Liste erfüllender Maßnahmen. Das SMS stellt auf Antrag per Feststellungsbescheid fest (§ 8 Abs 4), ob eine Maßnahme genügt (Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie: VwGH 29. 6. 2023, Ra 2022/11/0079).
- Vorzeitiges Ende der Pflicht nur bei erfolgrechem Abschluss einer mindestens zweijährigen (berufsbildenden) mittleren Schule, einer Lehre, einer Gesundheitsberufsausbildung ab 2.500 Stunden oder einer Teilqualifizierung (§ 8b Abs 2 APflG iVm § 8c BAG bzw. § 11b LFBAG).
- Ferienbeschäftigung: ausbildungsfreie Zeiträume bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten verletzen die Ausbildungspflicht nicht (§ 4 Abs 4) — Ferialarbeitsverhältnisse in den Ferien bleiben zulässig.
- Ruhen (§ 7): insb. Kinderbetreuungsgeld, Freiwilligenjahr/-dienst nach dem Freiwilligengesetz, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst, berücksichtigungswürdige oder medizinische Gründe; auch bei arbeitsrechtlich unzulässiger Beschäftigung (zB absolutes Beschäftigungsverbot, fiktiver Mutterschutz).
- Wirkung auf Arbeitsverhältnisse: Ein Verstoß berührt weder Bestehen noch Wirksamkeit des Arbeitsvertrags (ABGB bleibt unberührt). Beschäftigungen ohne bzw. außerhalb eines Perspektiven-/Betreuungsplans werden über die SV-Anmeldungen (§ 33 ASVG) ermittelt und zu Beratungsgesprächen führen; § 5 Abs 3 definiert die Verletzung. Jugendliche können Arbeitsverhältnisse, die die Ausbildungspflicht verletzen, ohne Kündigungsfristen und -termine vorzeitig beenden (§ 6); alle Ansprüche aus dem aufrechten Verhältnis bleiben unberührt, Kündigungsentschädigung nur bei vorzeitiger Beendigung aus wichtigem Grund.
- Sanktionen nur gegen die Erziehungsberechtigten (§ 17); Jugendliche und Arbeitgeber sind nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Persönlicher Geltungsbereich | nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 3 APflG) |
| Ausbildungsfreie Zeiträume | bis zu 3 Monate innerhalb von 12 Monaten stellen keine Verletzung dar (§ 4 Abs 4 APflG); zum abweichend formulierten Lösungsrecht nach lb-pra-02 (relevant erst über 4 Monate) s dort |
| Planpflicht | alternative Maßnahmen nach § 4 Abs 2 Z 5–7 nur mit Perspektiven-/Betreuungsplan vereinbar (§ 4 Abs 3 APflG) |
| Meldefrist Erziehungsberechtigte | beginnt kein Jugendlicher innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung/Vorzeitigung einer Ausbildung eine neue Maßnahme, ist die Koordinierungsstelle zu verständigen — längstens 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist (§ 13 APflG) |
| Vorzeitiges Lösungsrecht Jugendlicher | § 6 APflG ohne gesetzliche/KV-Kündigungsfristen und -termine; Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unberührt; Kündigungsentschädigung nur bei vorzeitiger Beendigung aus wichtigem Grund |
| Geldstrafe Erziehungsberechtigte | € 100,– bis € 500,–, im Wiederholungsfall € 200,– bis € 1.000,– (§ 17 APflG); nur Erziehungsberechtigte sind strafbar |
Rechtsgrundlagen
- Ausbildungspflichtgesetz (APflG): §§ 3, 4 (Abs 1–4), 5 (Abs 1 und 3), 6, 7, 8 Abs 4, 13, 14, 17 im Briefing ausdrücklich zitiert — Errichtung der Organe, Verfahren und Sanktionen ausschließlich gegen Erziehungsberechtigte. ✅
- Ausbildungspflicht-Verordnung: eigene Liste erfüllender Maßnahmen, ohne §-Zitat im Briefing. ⚠ Detailverifikation (RIS) vor Verwendung.
- § 33 ASVG: SV-Anmeldungen als Ermittlungsgrundlage pflichtwidriger Jugendlichen-Beschäftigungen. ✅
- BAG/LFBAG (Lehr-/Ausbildungsverträge; § 8c BAG, § 11b LFBAG bei Teilqualifizierung) und ABGB (Fortbestand der Arbeitsvertragsfähigkeit) nur dem Namen nach genannt. ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Das APflG ist kein Abgabengesetz — kein eigener Regelsatz. Die Relevanz für die Personalverrechnung ist indirekt:
- Ferialarbeitsverhältnisse in den Ferien (Fenster bis 3 Monate je 12 Monaten, § 4 Abs 4) sind reguläre SV-pflichtige Dienstverhältnisse → über die bestehende hr_payroll-Engine (Structure je Mitarbeitendengruppe) abrechnen, keine Sonderlogik.
- Jugendlichen-Merkmale (Alter, Schulpflicht/Ausbildungsstatus) am Mitarbeitenden- bzw. Vertragsdatensatz als Basis für KJBG-Work-Entry-Constraints (→ lb-jug-02, lb-jug-04) und das Jugendlichenverzeichnis (→ lb-jug-05).
- Vorzeitige Lösung nach § 6 APflG: Beendigung ohne Kündigungsfrist und ohne Kündigungsentschädigung (außer wichtiger Grund) als payslip-Endabrechnungsfall abbilden.
- § 33-ASVG-Anmeldungen sind der staatliche Kontrollhebel → zeitgerechte und
vollständige eSV/ÖGK-Anmeldung auch für jugendliche Ferialkräfte sicherstellen
(Meldewesen im Kernmodul
l10n_at_hr_payroll).
Verweise
- KB-intern: lb-jug-02 (KJBG-Sonderbestimmungen für Jugendliche) · lb-jug-04 (Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis) · lb-pra-02 (§ 6 APflG bei Ferialpraktika) · lb-pra-04 (Abgrenzung Ferialpraktikum)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Kernregime Privatwirtschaft; das APflG ist dort noch nicht inventarisiert — Ergänzung bei Bedarf ❓)