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lb-bnd-03 8 Austritt Angestellte - Pflichtenverweigerung durch Arbeitgeber Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Niederfriniger 2026-07
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AngG § 26 Z 2
AngG § 26 Z 3
GewO 1859 § 82a
ASchG
AZG
ARG
AUG § 6 Abs 4
pflichtenverweigerung
arbeitnehmerschutz
fuersorgepflicht
arbeitskraefteueberlassung
austritt
lb-bnd-01
lb-bnd-08
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Angestellte Pflichtenverweigerung durch Arbeitgeber

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-03).

Zusammenfassung

  • Zwei Tatbestände werden unter „Pflichtenverweigerung" zusammengefasst:
    1. Verletzung (anderer) wesentlicher Vertragsbestimmungen (§ 26 Z 2 letzter Fall AngG),
    2. Weigerung des AG, den zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen (§ 26 Z 3 AngG).
  • § 26 Z 3 AngG dürfte als Spezialfall des § 26 Z 2 letzter Fall AngG zu sehen sein (nur Rechtsgüter Leben/Gesundheit/Sittlichkeit, nur gesetzliche Pflichten); die Abgrenzung ist praktisch wenig relevant — beide haben dieselbe Rechtsfolge, die Aufzählung in § 26 AngG ist demonstrativ.
  • „Vertragsbestimmungen" umfassen auch Pflichten aus Gesetz, Verordnung und kollektiver Rechtsgestaltung → typische Austrittsfälle: Verstöße gegen technischen Arbeitnehmerschutz (ASchG), gegen zeitlichen Schutz (AZG/ARG), Nichtanmeldung zur SV (nicht bei einvernehmlicher Nichtanmeldung), rechtswidrige Versetzungen/Degradierungen, vertragswidriges Überlassen an ein fremdes Unternehmen. Entgeltverletzung ist eigener Austrittsgrund (→ lb-bnd-01).
  • Wesentlichkeit: Nur wesentliche Pflichtverletzungen berechtigen — wenn die Fortsetzung auch nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zumutbar ist; objektiv (nicht nach subjektiver Einschätzung) zu beurteilen.
  • Geltendmachung: Grundsätzlich Remonstrationspflicht (Hinweis an den AG vor Austritt; entfällt nur bei eklatanter Verletzung); ggf. angemessene Zeit für Abhilfe gewähren; wer sich lange abgefunden hat, darf nicht mit plötzlichem Austritt überraschen (zB bisherige Befolgung rechtswidriger Weisungen).
  • Arbeitskräfteüberlassung: Eine Pflichtverletzung des Beschäftigers berechtigt für sich allein nicht zum Austritt; nur wenn der Überlasser zugestimmt/ermöglicht hat oder trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft (§ 6 Abs 4 AÜG: Pflicht des Überlassers, die Überlassung zu beenden).
  • Informativ: Die Arbeiter-Paralleltatbestände stehen in § 82a lit c und d zweiter Fall GewO 1859; die Rsp ist wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-08).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Austrittsgründe § 26 Z 2 letzter Fall (wesentliche Vertragsverletzung) und § 26 Z 3 AngG (Schutzpflichten Leben/Gesundheit/Sittlichkeit)
Typische Fälle ASchG-Verstöße · AZG/ARG-Verstöße · Nichtanmeldung zur SV (außer einvernehmlich) · rechtswidrige Versetzung/Degradierung · vertragswidriges Überlassen an Fremdfirma
Wesentlichkeitsmaßstab objektiv; Fortsetzung auch bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar
Remonstration grundsätzlich erforderlich; entfällt nur bei eklatanter Pflichtverletzung
Abhilfefrist AN muss dem AG unter Umständen angemessene Zeit zur Einleitung/Durchführung der Maßnahmen lassen
Überraschungsausschluss nach langer Hinnahme (zB Befolgung rechtswidriger Weisungen) kein plötzlicher Austritt
AÜG-Beschäftiger Verletzung des Beschäftigers allein genügt nicht; Austritt nur bei Zustimmung/Unterlassen des Überlassers bzw ohne Abhilfe trotz Aufforderung (§ 6 Abs 4 AÜG)

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Z 2 letzter Fall AngG und § 26 Z 3 AngG — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 82a lit c und d zweiter Fall GewO 1859 (Paralleltatbestände Arbeiter) — zitiert
  • ASchG / AZG / ARG — als Beispiele gesetzlicher Arbeitnehmerschutznormen ohne §-Zitat (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren)
  • § 6 Abs 4 AÜG (Beendigungspflicht der Überlassung) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • SV-Anmeldung als Austrittsschutz: Nichtanmeldung des AN zur SV ist ein anerkannter Austrittsgrund — im Meldewesen-Workflow (Beitragsvorschuss/ Anmeldung) als Compliance-Risiko verankern; einvernehmliche Nichtanmeldung ändert daran nichts (Anspruch ist nicht abdingbar).
  • Beendigungsberechnung: Der § 26 Z 2/Z 3-Austritt ist grundsätzlich „ungerechtfertigt" iSd Abfertigungs-/Urlaubsersatz-Ausnahmen → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow prüfen (→ lb-bnd-09).
  • AÜG-Konstellation erfordert getrennte Behandlung von Überlasser- und Beschäftiger-Pflichten in der Lohnverrechnung (wer verrechnet, meldet).
  • Kein eigenes SV-Beitragssatz- oder Meldeformat-Thema im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-01 (Entgeltvorenthaltung/-schmälerung) · lb-bnd-08 (Verleiten zu gesetzwidrigen Handlungen, Arbeiter-Parallele) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)