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lb-bnd-09 8 Austritt - Folgen und Ansprüche Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier 2026-06
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.lexis360/Lexis360_austritt_folgen_und_anspruche.pdf .lexis360/md/austritt_folgen_und_anspruche.md
AngG § 16
AngG § 23 Abs 7
AngG § 28
AngG § 29
ABGB § 1162a
ABGB § 1162b
AVRAG § 2d
AZG § 19e
BMSVG § 14
BMSVG § 17
UrlG § 10 Abs 2
austritt
endabrechnung
abfertigung
urlaubsersatzleistung
kuendigungsentschaedigung
sonderzahlungen
lb-bnd-01
lb-bnd-02
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lb-bnd-07
lb-bnd-08
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Folgen und Ansprüche

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-09).

Zusammenfassung

  • Die Endabrechnung hängt von der richtigen rechtlichen Einordnung der Beendigung ab: Der Briefing unterscheidet drei Konstellationen — unberechtigter vorzeitiger Austritt, berechtigter und vom AG verschuldeter Austritt, berechtigter und vom AG nicht verschuldeter Austritt (→ Austrittsgründe: lb-bnd-01 bis lb-bnd-08).
  • Unberechtigter Austritt: Laufendes Entgelt bis zum letzten Tag; Angestellte erhalten die aliquoten Sonderzahlungen (§ 16 AngG; bereits bezogene Sonderzahlung wird anteilig zurückverrechnet — Arbeiter: KV beachten, meist Entfall); keine Urlaubsersatzleistung für die 5. und 6. Urlaubswoche aus dem laufenden Urlaubsjahr (§ 10 Abs 2 UrlG) — unionsrechtlich (EuGH Rs C-233/20) besteht der Anspruch aber auf Basis des 4-Wochen- Grundanspruchs, aliquot bis zum Beendigungstag; über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchter Urlaub ist rückzuerstatten; keine Abfertigung Alt (§ 23 Abs 7 AngG); keine Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG / § 1162b ABGB). Abfertigung Neu: Anspruch entsteht bei jeder Beendigung, die Verfügungsmöglichkeiten (§ 17 BMSVG) sind bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt aber gesperrt (§ 14 BMSVG) — Verfügung erst bei Beendigung künftiger, nicht wieder „abfertigungsvernichtend" geendeter Dienstverhältnisse. Offene Stunden werden abgegolten, aber Normalarbeitszeit- Guthaben ohne 50 %-Zuschlag (Zeitausgleich: § 19e AZG). AG-Ansprüche: Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG), vereinbarte Konventionalstrafe (kein Schadensnachweis nötig, Mäßigungsrecht), Schadenersatz (§ 28 AngG / § 1162a ABGB; Beweislast AG; Schadenminderungspflicht; Kosten, die auch bei korrekter AN-Kündigung entstünden, sind nicht ersatzpflichtig).
  • Berechtigter, vom AG verschuldeter Austritt: Sonderzahlungen zumeist aliquot (KV); Urlaubsersatzleistung inkl. fiktiver AG-Kündigungsfrist (erhöhter Teil als Teil der Kündigungsentschädigung binnen 6 Monaten einzuklagen); Abfertigung Alt gebührt; Abfertigung Neu: Verfügungsarten offen (ab 3 Einzahlungsjahren in Summe); Kündigungsentschädigung = Entgelt für die fiktive ordnungsgemäße Kündigung; Verfall, wenn nicht binnen 6 Monaten ab Fälligkeit eingeklagt; Überstunden inkl. 50 %-Zuschlag auch auf Normalarbeitszeit-Guthaben. AG-Ansprüche: alle verwehrt (kein Ausbildungskostenrückersatz, keine Konventionalstrafe, kein Schadenersatz).
  • Berechtigter, nicht verschuldeter Austritt: wie die verschuldete Konstellation, jedoch keine Kündigungsentschädigung und keine AG-Ansprüche.
  • Dienstzeugnis: Anspruch unabhängig von der Beendigungsart; die Beendigungsart ist im Dienstzeugnis ohnehin nicht anzugeben.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Konstellation Wert / Regel
Laufendes Entgelt gebührt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (alle drei Konstellationen)
Sonderzahlungen unberechtigter Austritt Angestellte: aliquot gem § 16 AngG; bereits bezogene Sonderzahlung anteilig zurückverrechnen (meiste Angestellten-KVs); Arbeiter: KV, meist Entfall; anteilige/gänzliche Rückzahlung oder Abzug
Sonderzahlungen berechtigter Austritt KV-mäßig zumeist aliquot; Anteil der fiktiven Kündigungsfrist in der Kündigungsentschädigung berücksichtigen (verschuldete Konstellation)
Urlaubsersatzleistung unberechtigter Austritt kein Anspruch auf 5./6. Urlaubswoche des laufenden Urlaubsjahres (§ 10 Abs 2 UrlG); unionsrechtlich (EuGH 25.11.2021, Rs C-233/20) aber aliquoter Anspruch auf Basis des 4-Wochen-Grundanspruchs; zu viel verbrauchter Urlaub ist rückerstattungspflichtig
Urlaubsersatzleistung berechtigter Austritt aliquoter Anspruch; verbrauchten Urlaub anrechnen; zu viel verbrauchten Urlaub nicht rückzuerstatten; vergangene Urlaubsjahre ungeschmälert (sofern nicht verjährt); fiktive AG-Kündigungsfrist erhöht die Dauer → erhöhter Teil als Teil der Kündigungsentschädigung binnen 6 Monaten einzuklagen
Abfertigung Alt unberechtigter Austritt: kein Anspruch (§ 23 Abs 7 AngG) · berechtigter Austritt (verschuldet oder nicht): Anspruch besteht
Abfertigung Neu (BMSVG) Anspruch entsteht bei jeder Beendigung; Verfügungsarten (§ 17 BMSVG) ab 3 Einzahlungsjahren; bei unberechtigtem Austritt gesperrt (§ 14 BMSVG), Verfügung erst bei Ende künftiger, nicht abfertigungsvernichtender DV
Kündigungsentschädigung unberechtigt: nein (§ 29 AngG / § 1162b ABGB) · berechtigt+verschuldet: ja (Entgelt der fiktiven ordnungsgemäßen Kündigung; Verfall bei nicht Einklage binnen 6 Monaten ab Fälligkeit) · berechtigt+nicht verschuldet: nein
Auszahlung offener Stunden immer abzugelten; Zeitausgleich gem § 19e AZG; Zuschlag 50 % — bei unberechtigtem Austritt aber nicht auf Normalarbeitszeit-Guthaben, sonst gebührend; KV kann abweichen
Ausbildungskostenrückersatz unberechtigter Austritt: möglich (§ 2d AVRAG, Voraussetzungen!) · berechtigter Austritt: nicht möglich
Konventionalstrafe unberechtigter Austritt: möglich, wenn vereinbart (kein Schadens-/Schadenseintrittsnachweis; Mäßigungsrecht) · berechtigter Austritt: ausgeschlossen
Schadenersatz AG unberechtigter Austritt: ja (§ 28 AngG / § 1162a ABGB; Beweislast AG; Schadenminderungspflicht; auch bei korrekter Kündigung entstehende Kosten nicht ersatzpflichtig) · berechtigter Austritt: nein
Dienstzeugnis Anspruch in allen Konstellationen; Beendigungsart wird nicht angegeben

Rechtsgrundlagen

  • § 16 AngG (Sonderzahlungen Angestellte), § 23 Abs 7 AngG (Abfertigungsverlust), § 28 AngG (Schadenersatz), § 29 AngG (Kündigungsentschädigung) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 1162a ABGB (Schadenersatz Arbeiter), § 1162b ABGB (Kündigungsentschädigung Arbeiter) — zitiert
  • § 2d AVRAG (Ausbildungskostenrückersatz) — zitiert
  • § 19e AZG (Ausgleich von Zeitguthaben bei Beendigung) — zitiert
  • § 10 Abs 2 UrlG (Entfall der Abgeltung 5./6. Woche; Rückerstattung) — zitiert
  • § 14 und § 17 BMSVG (Ausschluss/Arten der Verfügung) — zitiert
  • EuGH 25.11.2021, Rs C-233/20 (Urlaubsanspruch bei unberechtigtem Austritt, 4-Wochen-Grundanspruch)

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Beendigungsart steuert die Endabrechnung: In der hr_payroll-Engine die Beendigung als Typ (unberechtigt / berechtigt verschuldet / berechtigt nicht verschuldet) erfassen und daraus die Anspruchs-Flags ableiten — genau diese Matrix ist der Kern der Austritts-Abrechnung.
  • Abfertigung Alt vs Neu: Alt-Anspruch nur bei berechtigtem Austritt; BMSVG-Verfügungssperre (§ 14) ist ein Workflow-Kriterium über das Beendigungsende hinaus (kein Auszahlungs-Bestandteil beim unberechtigten Austritt).
  • Urlaubsersatzleistung: Bei unberechtigtem Austritt nur 4-Wochen- Grundanspruch aliquot; Überverbrauch → Rückerstattungsposition in der Endabrechnung (negativer Betrag). Die 50 %-/4-Wochen-Differenzen sind Beendigungsart-abhängig → als Parameter/Regeln führen, nicht hard-coden.
  • Kündigungsentschädigung nur bei berechtigtem, vom AG verschuldetem Austritt (fiktive Kündigungsfrist) — Berechnung über Kündigungsfrist- Parameter; 6-Monats-Klagfrist ist Verfahrenswert, kein Abrechnungswert.
  • Rückerstattung/Zurückverrechnung bereits bezogener Sonderzahlungen und zu viel konsumierten Urlaubs sind negative Abrechnungspositionen.
  • Ausbildungskostenrückersatz/Konventionalstrafe/Schadenersatz sind AG-Positionen (Konventionalstrafe ohne Schadensnachweis) — keine SV-BG- Bestandteile des AN-Entgelts.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-01 bis lb-bnd-08 (Austrittsgründe Angestellte/Arbeiter) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/BMSVG/UrlG-Kernregime)