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lb-bnd-11 8 Austrittsgründe - Überblick Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier 2026-06
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GewO 1859 § 82a
AngG § 26
BAG § 15
austrittsgruende
arbeiter
angestellte
lehrlinge
unberechtigter-austritt
lb-bnd-01
lb-bnd-02
lb-bnd-03
lb-bnd-04
lb-bnd-05
lb-bnd-06
lb-bnd-07
lb-bnd-08
lb-bnd-09
lb-bnd-10

Austrittsgründe Überblick

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-11).

Zusammenfassung

  • Allgemein: Berechtigter vorzeitiger Austritt = Beendigung ohne Kündigungsfristen und -termine unter Wahrung aller Ansprüche; Voraussetzung ist eine wesentliche Vertragsverletzung des AG (Ausnahme: Gesundheitsaustritt), die die Fortsetzung unzumutbar macht. Der Austritt muss unverzüglich nach Vorliegen des Grundes ausgesprochen werden; der AN muss den Grund behaupten und beweisen.
  • Unberechtigter Austritt: Verlust gewisser Ansprüche (zB Urlaubsabgeltung des laufenden Urlaubsjahres) plus Schadenersatzrisiko gegenüber dem AG (→ lb-bnd-09).
  • Arbeiter: Austrittsgründe in § 82a GewO 1859, abschließend aufgezählt: (1) Arbeitsfortsetzung nur mit erweislichem Gesundheitsschaden, (2) tätliche Misshandlung/grobe Ehrbeleidigung durch AG, (3) Verleitung zu unsittlichen/ ungesetzlichen Handlungen, (4) ungebührliche Vorenthaltung der Bezüge/ Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen, (5) AG außerstande/weigert sich, Entgelt zu zahlen (→ lb-bnd-02, lb-bnd-04, lb-bnd-05, lb-bnd-06, lb-bnd-07, lb-bnd-08).
  • Angestellte: § 26 AngG, nur beispielhaft aufgezählt (weitere gewichtige Gründe können berechtigen): Gesundheits-/Sittlichkeitsaustritt; Entgelt- schmälerung/-vorenthaltung (inkl unzureichende Kost/ungesunde Wohnung bei Naturalbezügen); Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen; Schutzpflichtverweigerung (Leben/Gesundheit/Sittlichkeit); Tätlichkeiten/ Sittlichkeits-/erhebliche Ehrverletzungen oder Schutzverweigerung dagegen (→ lb-bnd-01, lb-bnd-02, lb-bnd-03, lb-bnd-04).
  • Lehrlinge: § 15 BAG, abschließend, acht Tatbestände (Gesundheit; gröbliche Pflichtvernachlässigung, Verleitung, Misshandlung, Züchtigung, erhebliche Beleidigung bzw Schutzunterlassen; übermonatige Haft des Lehrberechtigten ohne Stellvertreter; faktische Unfähigkeit — zB dauernde Betriebsschließung; dauerhafte Betriebsverlegung/Übersiedlung mit unzumutbarem Weg — nur binnen 2 Monaten; Übernahmebedürfnis der Eltern; Aufgabe des Lehrberufs; fehlende Vermittlung im Ausbildungsverbund). Besonderheit: Ein unberechtigter Lehrlings-Austritt ist rechtsunwirksam — das Lehrverhältnis bleibt aufrecht; ein „unberechtigter vorzeitiger Austritt" ist für Lehrlinge nicht möglich. Beim Verzicht auf den Lehrberuf besteht keine Wartefrist für einen neuen Lehrvertrag und keine Begründungspflicht; tatsächliche Absicht nötig, Rückwechsel im selben Lehrberuf später nicht ausgeschlossen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Wesentlichkeit Vertragsverletzung wesentlich, wenn Fortsetzung unzumutbar (Ausnahme Gesundheitsaustritt)
Fristen/Termine keine einzuhalten — Austritt sofort möglich; aber unverzüglich nach Vorliegen des Grundes
Arbeiter § 82a GewO 1859: abschließende Aufzählung (5 Tatbestände) — keine Erweiterung per Analogie
Angestellte § 26 AngG: beispielhafte Aufzählung (weitere gewichtige Gründe möglich)
Lehrlinge § 15 BAG: abschließende Aufzählung (8 Tatbestände)
Lehrlinge — rechtsunwirksam Austritt ohne § 15 BAG-Grund ist rechtsunwirksam; Lehrverhältnis bleibt aufrecht
Betriebsverlegung/Übersiedlung (Lehrlinge) nur bei Dauer-Verlegung und unzumutbarem Arbeitsweg; Austritt nur binnen 2 Monaten nach Verlegung/Umzug
Haft des Lehrberechtigten länger als 1 Monat ohne bestellten gewerberechtlichen Stellvertreter/Ausbilder
Aufgabe des Lehrberufs keine Wartefrist für neuen Lehrvertrag, keine Begründungspflicht; tatsächliche Absicht erforderlich
Unberechtigter Austritt Verlust von Ansprüchen (zB Urlaubsabgeltung laufendes Urlaubsjahr) + Schadenersatz des AG bei nachgewiesenem Schaden

Rechtsgrundlagen

  • § 82a GewO 1859 (Austrittsgründe Arbeiter, abschließend) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 26 AngG (Austrittsgründe Angestellte, beispielhaft) — zitiert
  • § 15 BAG (vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, abschließend) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Beendigungsart-Registry: Die Austrittsgründe sind pro Beschäftigtenkategorie unterschiedlich normiert (Arbeiter abschließend / Angestellte offen / Lehrlinge abschließend) → in der hr_payroll-Engine die Beendigungsart-/Grundauswahl kategorie-abhängig modellieren.
  • Lehrlinge: „unberechtigter" Lehrlings-Austritt existiert nicht (rechtsunwirksam) → für Lehrverhältnisse darf die Endabrechnung keine Anspruchs-Entzugs-Logik über Austritt anwenden; ein fehlender Grund lässt das Dienstverhältnis fortbestehen (Work Entries laufen weiter!).
  • Ansprüche im Endabrechnungspfad: Die berechtigt/unberechtigt-Einordnung steuert Abfertigung, Urlaubsersatz, Sonderzahlungen → Matrix in lb-bnd-09 als Regelwerk abbilden.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-01 bis lb-bnd-08 (Austrittsgründe im Einzelnen) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/GewO/BAG-Kernregime)