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| lb-bsv-02 | 9 | Bäuerliche Sozialversicherung – Gesellschafter einer OG bzw KG | Lexis Briefings Personalrecht | Sozialversicherung | bauerliche-sozialversicherung | Fiedler | 2026-01 |
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Bäuerliche Sozialversicherung – Gesellschafter einer OG bzw KG
Lexis Briefings Personalrecht, Fiedler, Stand Jänner 2026 (lb-bsv-02).
Zusammenfassung
- Pflichtversicherung seit 1. 8. 2009 (2. SRÄG 2009): Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) sind in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs iSd Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) zum Unternehmensgegenstand zählt — zB Geflügel-, Schweine-, Rinderzucht- oder Mastbetriebe. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit, nicht der Firmenbuch- oder Gesellschaftsvertrag-Wortlaut.
- Umfang: die Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten; sie ist unabhängig vom bewirtschafteten Einheitswert, von der Bestreitung des Lebensunterhalts und auch bei Wohnsitz im Ausland gegeben; werden mehrere Betriebe geführt (zB Flächenbetrieb und Gesellschaftertätigkeit), unterliegen sämtliche Tätigkeiten der Pflichtversicherung. Eine hauptberufliche Beschäftigung am Betrieb der Gesellschaft (zB als Ehepartner) ist ausgeschlossen, weil Betriebsführer die OG bzw KG selbst ist; ein KV-Anspruch als Angehöriger kann dennoch bestehen.
- Beginn (§ 2 Abs 1 Z 1a BSVG): in der KV und UV mit Beginn des Tages der Antragstellung auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; in der PV mit dem 1. des Monats (Antragstellung vom 1.–15.) bzw. dem nächsten Monatsersten.
- Vorgesellschaft: wurde die Betriebsführung schon vor der Antragstellung aufgenommen, liegt bis dahin Pflichtversicherung als Betriebsführer (§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG) vor — die Vorgesellschaft ist nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen (OG/KG erlangt Rechtsfähigkeit erst mit Firmenbuch-Eintragung); bei der KG ist zu differenzieren, ob die Vorgesellschaft nach außen als GesbR auftritt (mögliche Pflichtversicherung des späteren Kommanditisten).
- Späterer Beitritt/Stellungwechsel: bei Aufnahme eines Gesellschafters zu einem späteren Zeitpunkt kommt es auf das Datum des Vertragsabschlusses an (sofern nicht vertraglich ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist); die Firmenbuch-Eintragung ist nur deklarativ; Gleiches gilt bei Änderung der Gesellschafterstellung (zB Kommanditist wird Komplementär). Pachtet die Gesellschaft ein Jagd- und/oder Fischereirecht, besteht keine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Z 1 BSVG (→ lb-bsv-04).
- Ende: grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag; sämtliche Firmenbucheintragungen zum Ende der Gesellschaft (zB Tod eines Gesellschafters) sind nur deklarativ; wird die Betriebsführung vor der Auflösung beendet, ist der Tag der Aufgabe maßgeblich. KV/UV enden mit dem Tag des Wegfalls (Aufgabe der Betriebsführung, Auflösung, Austritt, Tod); die PV endet stets zu einem Monatsletzten (Wegfall bis zum 15.) bzw. mit dem nächsten Monatsersten.
- Pension: zum Stichtag (§ 104 Abs 2 BSVG) werden die vorläufigen Beitragsgrundlagen (§ 23 Abs 12 BSVG) des pensionierenden Gesellschafters versteinert — die Beitragsgrundlagen der weiteren Gesellschafter werden (anders als bei Betriebsführern) nicht versteinert. Die bloße Zuerkennung der Pension löst keine Abmeldung aus; bei Weiterbewirtschaftung sind die Monate nach dem Stichtag nachzubemessen (Bsp: Stichtag 1. 4. 2023, versteinert 1. 1. 2022–31. 3. 2023, Nachbemessung ab 4/2023).
- Verfassungsmäßigkeit: die Differenzierung zwischen persönlich haftenden, vertretungs- und geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern (typischerweise erwerbstätig) und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften ist nicht verfassungswidrig (VfGH).
- Beitragsgrundlagenbildung: Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der im Kalenderjahr vorgeschriebenen KV/PV-Beiträge (sie mindern als Betriebsausgaben das steuerliche Ergebnis und sind hinzuzurechnen) und eines allfälligen Vorweggewinns, geteilt durch die Monate der Pflichtversicherung = monatliche Beitragsgrundlage. Feststellungs-/Zerlegungsbescheid behelfsweise; bei paralleler BSVG- und GSVG-Pflichtversicherung (zB Legehennenhaltung mit Handelsgewerbe) ist die Aufteilung auf die BSVG-Tätigkeit zu erfragen. Sind beide Ehepartner Vollhafter, ist die Teilung der Betriebsbeitragsgrundlage nicht anzuwenden — individuelle ESt-Bescheide.
- Beitragssätze (Stand 2026-01): KV 6,8 %, PV 17 % (+ 5,8 % Partnerleistung des Bundes → 22,8 % einheitlicher PV-Satz); für Gesellschafter gelten gesetzliche Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen; bei Mehrfachversicherung im BSVG mit Beitragsgrundlagenoption am Flächenbetrieb ist die höhere Mindestbeitragsgrundlage relevant; Zusatzbeitrag für Angehörige § 24b BSVG: 3,4 %.
- Unfallversicherung (Stand 2026-01): gem § 30 Abs 6 BSVG iVm § 44 SVS-Satzung € 232,44 — bei Beteiligung an mehreren Gesellschaften (OG/KG) je Gesellschaft ein Unfallversicherungsbeitrag.
- Fälligkeit/Meldepflicht: Beiträge werden vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben und sind mit Ablauf des Folgemonats fällig; jede bedeutsame Änderung (zB Wohnsitzwechsel, Änderung des Gesellschaftsvertrags) ist gem § 16 BSVG binnen eines Monats der SVS zu melden.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Pflichtversicherung KV/PV | seit 1. 8. 2009 (2. SRÄG 2009) für OG-Gesellschafter und unbeschränkt haftende KG-Gesellschafter bei L&F-Unternehmensgegenstand (LAG 1984) ✅ |
| Beginn KV/UV | Beginn des Tages der Antragstellung auf Firmenbuch-Eintragung (§ 2 Abs 1 Z 1a BSVG) ✅ |
| Beginn PV | 1. des Monats bei Antragstellung 1.–15., sonst nächster Monatserster ✅ |
| Ende KV/UV | Tag des Wegfalls (Aufgabe der Betriebsführung, Auflösung, Austritt, Tod) ✅ |
| Ende PV | Monatsletzter (Wegfall bis 15.) bzw. nächster Monatserster ✅ |
| Beitragssätze | KV 6,8 % · PV 17 % (einheitlicher PV-Satz 22,8 % inkl 5,8 % Bundesleistung) (Stand 2026-01) ✅ |
| UV-Beitrag | € 232,44 je persönlich haftendem Gesellschafter; pro Gesellschaft bei Mehrfachbeteiligung (§ 30 Abs 6 BSVG iVm § 44 SVS-Satzung) (Stand 2026-01) ✅ |
| ESt-Freigrenze | Einkünfte unter € 13.539 (Wert 2026): kein zwingender Einkommensteuerbescheid (Einkommen Selbständiger bis € 13.539 steuerfrei) (Stand 2026-01) ✅ |
| Zusatzbeitrag Angehörige | 3,4 % (§ 24b BSVG), sofern kein Befreiungsgrund (Stand 2026-01) ✅ |
| Versteinerung | vorläufige Beitragsgrundlagen zum Pensionsstichtag (§ 104 Abs 2, § 23 Abs 12 BSVG) nur für den pensionierenden Gesellschafter; Nachbemessung der Folgemonate ✅ |
| Vorschreibung/Fälligkeit | vierteljährlich im Nachhinein; fällig mit Ablauf des auf den Vorschreibezeitraum folgenden Monats (Stand 2026-01) ✅ |
| Meldefrist | bedeutsame Änderungen binnen 1 Monat (§ 16 BSVG) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 Z 1a BSVG (Pflichtversicherung der OG-/KG-Gesellschafter) · § 2 Abs 1 Z 1 BSVG (Betriebsführer — Vorgesellschaft) — zitiert ✅
- §§ 6 und 7 BSVG (Beginn und Ende der Pflichtversicherung) — zitiert ✅
- § 5 Abs 1 Z 1 BSVG (keine Ausnahme bei Jagd-/Fischereipacht der Gesellschaft) — zitiert ✅
- § 104 Abs 2 BSVG (Pensionsstichtag) · § 23 Abs 12 BSVG (vorläufige Beitragsgrundlagen/Versteinerung) — zitiert ✅
- § 24b BSVG (Zusatzbeitrag für Angehörige) · § 30 Abs 6 BSVG iVm § 44 SVS-Satzung (Unfallversicherungsbeitrag) · § 16 BSVG (Meldepflicht) — zitiert ✅
- LAG 1984 (Betriebsbegriff Land- und Forstwirtschaft) · 2. SRÄG 2009 (BGBl I 2009/83 — Einführung der Gesellschafter-Pflichtversicherung) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Selbständig Versicherte: OG/KG-Gesellschafter sind keine Dienstnehmer — keine
Abbildung über
hr.contract/hr.employee-Dienstverhältnisse; die SV-Status-Zuordnung nach Gesellschaftsform (→ lb-gsv-06) dient als Referenzmuster für die Prüfung, ob ein Gesellschafter DN- oder Selbständig-Status hat. - Beitragsgrundlage aus dem ESt-Bescheid statt Entgeltbegriff: die AT-Module speisen die SV-Beitragsgrundlage aus dem ASVG-Entgeltbegriff; die Gesellschafter-BG (Einkünfte + Beitrags-Hinzurechnung + Vorweggewinn ÷ Versicherungsmonate) wäre ein eigenes Berechnungsmodell — außerhalb des Projektumfangs.
- Versteinerungs-/Nachbemessungsmechanik (Pensionsstichtag) hat kein Pendant in der laufenden Monatsverrechnung; allenfalls Muster für Stichtags-/Rückrechnungslogik bei Nachzahlungen.
- UV-Pauschbetrag pro Gesellschaft (€ 232,44, Stand 2026-01) ist nicht beitragsgrundlagenabhängig — kein hr.rule.parameter-Anwendungsfall.
- Fälligkeit quartalsweise im Nachhinein: SVS-Vorschreibungsmodell, kein Lohnabzug im Payslip.
- Meldewesen: § 16-BSVG-Änderungsmeldungen (1 Monat) gehen an die SVS — nicht an das eSV-DN-Meldewesen der Module.
Verweise
- KB-intern: lb-bsv-01 (Beitrag und Beitragsvorschreibung — Sätze, UV-Beitrag, Fälligkeit) · lb-bsv-04 (Jagdunfallversicherung — keine § 5-Ausnahme bei Jagd-/ Fischereipacht) · lb-bsv-07 (Melde- und Auskunftspflicht) · lb-bsv-12 (Beitragsgrundlage – Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage) · lb-gsv-06 (Gesellschaftsformen und sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, OG/KG)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Rahmen)