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lb-bsv-03 9 Bäuerliche Sozialversicherung Freiwillige Versicherung - Höherversicherung in der Pensionsversicherung Lexis Briefings Personalrecht Sozialversicherung bauerliche-sozialversicherung Fiedler 2026-01
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BSVG § 10
BSVG § 20
BSVG § 23 Abs 9 lit a
BSVG § 118b
BSVG § 134
ASVG
GSVG
bauerliche-sozialversicherung
hoherversicherung
freiwillige-versicherung
pensionsversicherung
besonderer-steigerungsbetrag
lb-bsv-06
lb-bsv-11
lb-pvs-08
lb-pvs-11
lb-sva-08

Bäuerliche Sozialversicherung Freiwillige Versicherung - Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Lexis Briefings Personalrecht, Fiedler, Stand Jänner 2026 (lb-bsv-03).

Zusammenfassung

  • Konzept: die Höherversicherung in der Pensionsversicherung (§§ 10 und 20 BSVG) ist eine freiwillige Zusatzversicherung im gesetzlichen Pensionsversicherungssystem auf Antrag (Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes ein, die freiwillige Versicherung setzt Antragstellung voraus). Zweck: Erwerb eines höheren Pensionsanspruchs; daneben gibt es für Land- und Forstwirte auch freiwillige Versicherungen nach dem ASVG (Überbrückung von Versicherungslücken).
  • Besonderer Steigerungsbetrag: Höherversicherungsbeiträge begründen einen „besonderen Steigerungsbetrag“; die bezahlten Beiträge aus weiter zurückliegenden Jahren werden aufgewertet, der Prozentsatz hängt vom Alter zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und vom Pensionsantritt ab. Der Betrag wird 14-mal jährlich gemeinsam mit der Pension ausgezahlt und jährlich im gleichen Ausmaß erhöht (aufgewertet). Die Gesamtgutschrift im Pensionskonto kann durch die Höherversicherung nicht erhöht werden. Bei Tod gehen die Ansprüche auf Hinterbliebene über.
  • Keine automatische Anrechnung: Überschreitungsbeiträge aus einer Mehrfachversicherung gelten seit 1. 1. 2005 (§ 118b BSVG) nicht mehr automatisch als Beiträge zur Höherversicherung; eine nachträgliche Anrechnung von Erstattungsbeiträgen für bereits abgelaufene Kalenderjahre ist nicht möglich (→ lb-bsv-06).
  • Berechtigung: Personen, die in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflicht- oder weiterversichert sind (→ lb-bsv-11). Sind die Voraussetzungen in mehreren Pensionsversicherungen (ASVG, GSVG, BSVG) erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig — Wahl frei.
  • Antrag/Beginn/Ende: Antrag jederzeit (formlos oder Formular der SVS), an keine Frist gebunden; Beginn und Ende ebenfalls jederzeit; alle Rechte aus eingezahlten Beiträgen bleiben erhalten. Praxistipp der Quelle: bei in Betracht kommender Ausgleichszulage ist die Höherversicherung nicht empfehlenswert.
  • Beitragsrahmen (Stand 2026-01): der jährliche Höherversicherungsbeitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs 9 lit a BSVG) nicht übersteigen — € 13.860. Höhe und Anzahl der Einzahlungen sind frei wählbar (einmalig oder mehrmalig, regelmäßig oder unregelmäßig); nicht jedes Kalenderjahr sind Beiträge zu leisten.
  • Voller Jahresbeitrag: zulässig, wenn zumindest für einen Monat im Kalenderjahr Pflicht- oder Weiterversicherung bestand — eine Aliquotierung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wurden in einer gesetzlichen PV bereits Höherversicherungsbeiträge eingezahlt, ist in einer anderen für dieses Kalenderjahr nur mehr der Differenzbetrag bis zum Höchstbeitrag möglich. Die Beiträge sind getrennt von den Pflicht-/Weiterversicherungsbeiträgen zu entrichten.
  • Fälligkeit: spätestens am 31. 12. des Jahres, für das die Beiträge gelten sollen.
  • Abgrenzung § 134 BSVG: besteht neben dem Bezug einer Alterspension weiterhin eine PV-Pflichtversicherung (zB Weiterbewirtschaftung des Betriebs), gebührt nach Erreichen des Regelpensionsalters für die weiter entrichteten Beiträge ein besonderer Höherversicherungsbetrag; die Pension wird jährlich neu berechnet bzw erhöht, solange Zeiten hinzukommen — das ist keine freiwillige Versicherung, sondern fortgesetzte Pflichtversicherung mit pensionserhöhender Wirkung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)

Wert / Regel Detail
Jährlicher Höchstbeitrag max 6/7 der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs 9 lit a BSVG) = € 13.860 (Stand 2026-01)
Auszahlung des Steigerungsbetrags 14-mal jährlich mit der Pension; jährliche Erhöhung (Aufwertung) im gleichen Ausmaß
Aufwertungsbasis Prozentsatz abhängig vom Alter bei Beitragszahlung und vom Pensionsantritt
Pensionskonto Gesamtgutschrift durch Höherversicherung nicht erhöhbar
Überschreitungsbeiträge seit 1. 1. 2005 keine automatische Geltung als Höherversicherungsbeiträge (§ 118b BSVG)
Erstattungsbeiträge nachträgliche Anrechnung für abgelaufene Kalenderjahre nicht möglich
Zulässigkeit je Jahr nur eine Höherversicherung unter ASVG/GSVG/BSVG, Wahl frei
Voller Jahresbeitrag zulässig bei mind. 1 Monat Pflicht-/Weiterversicherung im Kalenderjahr; keine Aliquotierung
Zweite PV im selben Jahr nur Differenzbetrag bis zum Höchstbeitrag
Fälligkeit spätestens 31. 12. des Jahres, für das die Beiträge gelten
§ 134 BSVG besonderer Höherversicherungsbetrag nach Regelpensionsalter bei PV-Pflichtversicherung neben Alterspension; jährliche Neuberechnung

Rechtsgrundlagen

  • §§ 10 und 20 BSVG (Höherversicherung in der Pensionsversicherung) — ausdrücklich zitiert
  • § 23 Abs 9 lit a BSVG (Höchstbeitragsgrundlage — Obergrenze des jährlichen Höherversicherungsbeitrags) — zitiert
  • § 118b BSVG (Überschreitungsbeiträge aus Mehrfachversicherung seit 1. 1. 2005 keine automatische Höherversicherung) — zitiert
  • § 134 BSVG (besonderer Höherversicherungsbetrag bei Pflichtversicherung neben Alterspension) — zitiert
  • ASVG, GSVG ( alternative Systeme, in denen die Höherversicherung zulässig sein kann) — genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Höherversicherungsbeiträge sind Sonderzahlungen des Versicherten an die SVS — kein Bestandteil einer Odoo-Payslip; allenfalls als nicht-lohnwirksamer Hinweis im Abrechnungskommentar abbildbar.
  • Strukturelle Analogie zur eigenfinanzierten Zusatzvorsorge (BMSVG-Beitrag, → lb-bsv-08): Muster für selbst getragene Vorsorgebeträge — im AT-Modulumfang nicht implementiert.
  • hr.rule.parameter-Anker nur für den jährlichen Höchstwert (€ 13.860, Stand 2026-01), falls ein Beratungskontext ihn ausweist — keine Verrechnungslogik im GemBG-Payroll.
  • Pensionskonto-Aspekte (Teilgutschrift, Steigerungsbetrag) liegen bei der SVS/PVA — die Lohnverrechnung liefert dazu keine Daten.
  • § 134-Konstellation (Pensionsbezug plus Weiterbewirtschaftung) ist SVS-Leistungsrecht; keine Auswirkung auf die Abrechnung allfälliger land- und forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer.

Verweise

  • KB-intern: lb-bsv-06 (Mehrfachversicherung Pensionsversicherung — Überschreitungsbeiträge, § 118b) · lb-bsv-11 (Freiwillige Versicherung Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, Berechtigtenkreis) · lb-pvs-08 (Pensionsberechnung Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus) · lb-pvs-11 (Pensionskonto) · lb-sva-08 (Selbst- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SV-Rahmen)