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| lb-bsv-11 | 9 | Bäuerliche Sozialversicherung – Freiwillige Versicherung – Weiterversicherung in der Pensionsversicherung | Lexis Briefings Personalrecht | Sozialversicherung | bauerliche-sozialversicherung | Fiedler | 2026-01 |
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Bäuerliche Sozialversicherung – Freiwillige Versicherung – Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Lexis Briefings Personalrecht, Fiedler, Stand Jänner 2026 (lb-bsv-11).
Zusammenfassung
- Zweck: die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§§ 9 und 28 BSVG) soll Pensionslücken schließen, die Wartezeit erfüllen und einen Pensionsanspruch sichern; in der PV dient die freiwillige Versicherung zusätzlich dem Erwerb eines höheren Leistungsanspruchs (mehr Versicherungszeiten → höhere Pension; VwGH 97/08/0497).
- Voraussetzungen: zuletzt PV nach dem BSVG oder bescheidmäßig befristeter Anspruch auf eine Bauern-Pensionsleistung. Nach Wegfall einer Hinterbliebenenpension ist die Weiterversicherung ausgeschlossen.
- Vorversicherungszeit: mindestens zwölf Versicherungsmonate innerhalb der letzten 24 Monate oder in den letzten fünf Jahren jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen PV; Verlängerung des 24-Monats-Zeitraums und der Antragsfrist um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit, eines Pensionsfeststellungs-/ Leistungsstreitverfahrens sowie des (außer)ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes. Witwe/Witwer (auch eingetragene Partner), die den Betrieb des Verstorbenen mindestens drei Jahre fortgeführt haben: Zeiten des Verstorbenen während der Ehe werden zur Erfüllung der Vorversicherungszeiten von 60 Versicherungsmonaten hinzugerechnet (Eingetragene Partnerschafts-Gesetz).
- Mehrfachversicherung/Teilversicherung: im Anschluss an eine Teilversicherung nach § 4a BSVG ist die Weiterversicherung möglich (zuständig: jener Träger, der die Teilversicherung festgestellt hat); sind die Voraussetzungen in mehreren PV (ASVG, GSVG, BSVG) erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer zulässig.
- Keine Ausschließungsgründe: rechtskräftig zuerkannter Ruhegenuss (Beamter), Selbstversicherung nach § 18b ASVG, Mandat mit Anrechnungsbetrag. Bei Notstandshilfe von nach dem 31. 12. 1954 Geborenen gilt das APG — es erwerben Beitragszeiten in der PV, eine freiwillige Versicherung ist ausgeschlossen.
- Antragsfrist: bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden bzw das Ende der laufenden Leistung folgenden Monats; nach Bescheid ab rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Mit 60 erworbenen Versicherungsmonaten (ohne Zeiten der Selbstversicherung gem § 16a ASVG) ist das Recht jederzeit geltend zu machen bzw eine beendete Weiterversicherung zu erneuern; 60 Monate Ersatzzeit erfüllen die Voraussetzungen gem § 9 Abs 1 lit a bzw Abs 2 BSVG nicht. Ein abgelehnter Pensionsantrag auf Eigenpension gilt im Sinne sozialer Rechtsanwendung als Antrag auf freiwillige Weiterversicherung.
- Beginn/Ende: Beginn mit dem gewählten Monatsersten (frühestens nach der Pflichtversicherung), spätestens mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten; frei wählbare Monatsbeiträge; rückwirkende Beitragszahlung gem § 106 BSVG nur bis zu einem Jahr. Ende bei Wegfall der Voraussetzungen — auch eine kurzfristige Pflichtversicherung (nach ASVG, GSVG oder BSVG) beendet die Weiterversicherung; Fortsetzung erfordert neuen Antrag mit Zuständigkeitsprüfung; ferner Austrittserklärung zum Monatsletzten oder Nichtzahlung für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate (Ende mit dem zuletzt erworbenen Versicherungsmonat).
- EU/EWR: Wohnsitzgleichstellung nur bei früherer Unterstellung unter österreichische Rechtsvorschriften aus Erwerbstätigkeit; seit 1. 1. 2016 steht in der PV eine Pflichtversicherung in einem VO (EG) 883/2004-/Abkommen-Staat der freiwilligen Weiterversicherung in Österreich nicht entgegen, wenn unmittelbar davor zwölf Monate PV-Pflichtversicherung in Österreich aus Erwerbstätigkeit vorliegen (keine Zusammenrechnung mit ausländischen Zeiten) — § 8c SV-EG, SRÄG 2015, BGBl I 2015/162. Für die KV gelten die engeren Regeln (→ lb-bsv-10).
- Beitragsgrundlage (§ 28 Abs 1 BSVG): ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden (wenn der letzte Pflichtmonat nach dem 31. 12. 1978 liegt); bei Beginn Erhöhung mit dem Faktor gem § 33 Abs 2 GSVG, in Folgejahren mit § 33 Abs 5 GSVG (Cent-Rundung). Keine Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr → Durchschnitt der zuletzt erworbenen Beitragsgrundlagen. Freiwillige Versicherungen (ASVG/GSVG/BSVG, insbesondere Selbstversicherungen § 18a/§ 18b ASVG) und Anrechnungsbeträge (zB Mandatare, Bürgermeister-Beispiel) bleiben jedenfalls unberücksichtigt. Beitragssatz: 22,8 %.
- Pflegepersonen: für Personen, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 (§ 5 Bundespflegegeldgesetz bzw Landespflegegeldgesetze) unter gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft häuslich pflegen, übernimmt der Bund die gesamte Beitragsleistung (idente Beitragsgrundlage, Antrag erforderlich, pro Pflegefall nur eine Person); Selbstversicherung nach § 18b ASVG und begünstigte Weiterversicherung nach § 9 BSVG iVm § 28 Abs 6 BSVG können für dieselbe Pflegeperson nicht nebeneinander bestehen (BVwG Linz L503 2222699-1).
- Herabsetzung: bis zum Mindestbetrag nach § 76a Abs 3 ASVG; das Dreißigfache des Mindestbetrags darf bei der Herabsetzung nicht unterschritten werden (ohne Herabsetzung darunter liegende Beitragsgrundlagen: keine Erhöhung, keine weitere Herabsetzung); Mindestbeitragsgrundlage im Folgejahr mit Faktor § 33 Abs 5 GSVG erhöhen; nach Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 2 BSVG (hauptberuflich beschäftigtes Kind) keine Drittelung; herabgesetzte Beitragsgrundlagen jährlich erhöhen (§ 28 Abs 4 BSVG). Antrag binnen sechs Monaten → ab Beginn, sonst ab folgendem Monatsersten; Geltung bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.
- Fälligkeit/Wirksamkeit: Beginn jedes Kalendermonats (Vorauszahlung möglich); rechtzeitig nur bei Einzahlung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Beiträge gelten.
- Sonderausgaben: bezahlte Beiträge sind steuerlich Sonderausgaben; die SVS meldet seit 1. 1. 2017 die Beiträge automatisch bis Ende Februar des Folgejahres der Finanzverwaltung (Untersagung und Widerruf möglich); nach der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung werden Zahlungen bis 3. 1. dem Vorjahr zugeordnet (gegenteilige Zuordnung nur mit Nachweis). Meldepflicht (§ 16 BSVG) binnen eines Monats.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 9, 28 BSVG ✅; Beitragsgrundlage § 28 Abs 1, Erhöhung § 28 Abs 4, begünstigte Weiterversicherung § 28 Abs 6 BSVG ✅ |
| Vorversicherungszeit | mind. 12 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 24 Monate oder jährlich mind. 3 Monate in den letzten 5 Jahren; Verlängerung um EU-Pensions-/Verfahrens-/Dienstzeiten (Stand 2026-01) |
| Witwen-/Witwer-Anrechnung | bei ≥ 3 Jahren Fortführung: Zeiten des Verstorbenen während der Ehe hinzugerechnet (Zielgröße 60 Versicherungsmonate) (Stand 2026-01) |
| Antragsfrist | bis Ende des 6. Monats nach Ausscheiden/Ende der Leistung; ab Bescheidrechtskraft; mit 60 Versicherungsmonaten (ohne § 16a ASVG-Zeiten) jederzeit; 60 Monate Ersatzzeit genügt nicht (§ 9 Abs 1 lit a bzw Abs 2 BSVG) (Stand 2026-01) |
| Rückwirkende Zahlung | § 106 BSVG: max 1 Jahr vor der Antragstellung (Stand 2026-01) |
| Ende durch Nichtzahlung | Beiträge für mehr als 6 aufeinanderfolgende Monate unbezahlt → Ende mit letztem erworbenen Versicherungsmonat (Stand 2026-01) |
| EU-Regel PV | seit 1. 1. 2016: ausländische Pflichtversicherung unschädlich bei unmittelbar davor liegenden 12 Monaten Ö-PV-Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit (§ 8c SV-EG) (Stand 2026-01) |
| Beitragssatz | 22,8 % der Beitragsgrundlage (Stand 2026-01) |
| Beitragsgrundlage | 1/12 der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor Ausscheiden; Aufwertung bei Beginn (§ 33 Abs 2 GSVG) und jährlich (§ 33 Abs 5 GSVG), Cent-Rundung (Stand 2026-01) |
| Herabsetzung | Mindestbeitragsgrundlage € 1.084,20 (§ 76a Abs 3 ASVG, Wert 2026) → monatlicher Beitrag € 247,20; Untergrenze der Herabsetzung: 30-Faches des Mindestbetrags; Antrag binnen 6 Monaten → ab Beginn, sonst ab folgendem Monatsersten (Stand 2026-01) |
| Pflegepersonen-Beitrag | Bund übernimmt die gesamte Beitragsleistung bei Pflegegeld ab Stufe 3; nur eine Person pro Pflegefall (Stand 2026-01) |
| Wirksamkeit der Beiträge | rechtzeitig bei Einzahlung binnen 12 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats (Stand 2026-01) |
| Sonderausgaben-Übermittlung | automatisch bis Ende Februar des Folgejahres (Beiträge ab 1. 1. 2017); Zahlungseingang bis 3. 1. → Vorjahr (Stand 2026-01) |
| Meldepflicht | § 16 BSVG: bedeutsame Änderungen (zB Wohnsitzwechsel) binnen 1 Monat zur SVS (Stand 2026-01) |
Rechtsgrundlagen
- §§ 9 und 28 BSVG (Weiterversicherung in der PV) samt § 28 Abs 1/4/6 — ausdrücklich zitiert ✅
- § 4a BSVG (Teilversicherung), § 106 BSVG (rückwirkende Zahlung), § 16 BSVG (Meldepflicht), § 23 BSVG (Beitragsgrundlagen-Maßstab), § 9 Abs 1 lit a bzw Abs 2 BSVG (Ersatzzeit erfüllt Vorversicherungszeit nicht), § 2 Abs 1 Z 2 BSVG (hauptberuflich beschäftigtes Kind; Herabsetzung ohne Drittelung) — zitiert ✅
- § 33 Abs 2 und Abs 5 GSVG (Erhöhungsfaktoren) — zitiert ✅
- §§ 16a, 18a, 18b ASVG (Selbstversicherung, ausgenommene Zeiten) und § 76a Abs 3 ASVG (Mindestbetrag) — zitiert ✅
- APG (Notstandshilfe-Beitragszeiten für nach dem 31. 12. 1954 Geborene) — als Abkürzung genannt ✅
- § 8c SV-EG iVm SRÄG 2015 (BGBl I 2015/162; EU-Regel PV seit 1. 1. 2016) — in Fußnote zitiert ✅
- § 5 Bundespflegegeldgesetz und Landespflegegeldgesetze (Pflegegeld ab Stufe 3) — zitiert ✅; Eingetragene Partnerschafts-Gesetz — zitiert ✅
- Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (Zuordnung bis 3. 1. zum Vorjahr) — genannt ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein DN-Payroll-Objekt: BSVG-Weiterversicherung ist Selbständigen-SV ohne
Dienstverhältnis — bewusst außerhalb des
l10n_at_hr_payroll-Scopes; der Eintrag stützt die Abgrenzung zu ASVG-Pendanten (→ lb-sva-08). - Beitragssatz 22,8 % ist BSVG-spezifisch und darf nicht in die DN-Beitragssatz-Logik
(
hr.rule.parameterdes Jahres) einfließen; allfällige BSVG-Abbildung nur als getrennte Parameterdomäne. - Retro-Zeiteiträge: die 1-Jahres-Rückwirkungsgrenze (§ 106 BSVG) und die 12-Monats-Wirksamkeitsregel ähneln der hr_payroll-Rückrechnungsproblematik (retroactive payslip inputs) — als Orientierung für Nachzahlungs-Fristen, nicht als DN-Regel.
- Sonderausgaben-Datenübermittlung ist SVS→Finanz-Kanal (kein Odoo-Meldewesen-Objekt); für die Lohnverrechnung relevant nur als Hinweis, dass freiwillige PV-Beiträge nicht über den Lohnzettel laufen.
- Pensionslücken-/Wartezeitthematik gehört zur PV-Leistungsdomäne (Pensionskonto), nicht zur Entgelt-Engine.
Verweise
- KB-intern: lb-bsv-01 (Beitrag und Beitragsvorschreibung) · lb-bsv-03 (Freiwillige Versicherung – Höherversicherung in der Pensionsversicherung) · lb-bsv-10 (Weiterversicherung in der Krankenversicherung — dort engere EU-Regeln) · lb-sva-08 (Selbst- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, ASVG/GSVG-Pendant)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Rahmen). Kein GemBG-Bezug — BSVG-Thematik liegt außerhalb des Gemeinde-Payroll-Scopes (RECHTSQUELLEN-Bgld.mdnur für GemBG-relevante SV-Teile heranzuziehen).