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| lb-leh-01 | 1 | Beendigung des Lehrverhältnisses | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | lehrlinge | Knallnig-Prainsack/Kraft | 2024-03 |
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Beendigung des Lehrverhältnisses
Lexis Briefings Personalrecht, Knallnig-Prainsack/Kraft, Stand März 2024 (lb-leh-01).
Zusammenfassung
- Charakter: Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter; es endet im Normalfall mit Ablauf der vereinbarten Lehrzeit und geht meist in ein Angestellten-/Arbeiter- dienstverhältnis über (Behalte-/Weiterbeschäftigung).
- Automatische Endigung (§ 14 Abs 2 BAG): Ablauf der Lehrzeit; erfolgreiche vorzeitige Lehrabschlussprüfung (Endigung mit Ablauf der Prüfungswoche, letzter Tag ist ein Sonntag); Tod des Lehrlings; Tod des Lehrberechtigten (nur Einzelunternehmer ohne Ausbilder und ohne unverzügliche Neubestellung); verweigerte oder gelöschte Eintragung des Lehrvertrags (nichtiges Lehrverhältnis); Wegfall der Tätigkeits- oder Ausbildungsbefugnis (zB Gewerbeentzug, Ausbildungsverbot § 4 BAG, Auflösung der Rechtspersönlichkeit). Faktische Betriebseinstellung oder bloß ruhende Gewerbeausübung beendet das Lehrverhältnis nicht.
- Willentliche vorzeitige Auflösung (§ 15 BAG): alle Auflösungsarten nur schriftlich (§ 886 ABGB; Fax, SMS, Foto per WhatsApp genügen nicht); Probezeitauflösung; einvernehmliche Lösung (bei Minderjährigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter + Belehrungsbescheinigung der Arbeiterkammer bzw. Amtsbestätigung gem § 15 Abs 5 BAG); Entlassungsgründe gem § 15 Abs 3 (zB strafbare Handlung gegen das Vertrauen, Pflichtverletzungen, Lehrplatz verlassen, Pfusch); Austrittsgründe gem § 15 Abs 4 (zB Lehrberuf aufgegeben, gesundheitliche Unzumutbarkeit, Verlegung des Betriebs).
- Außerordentliche Auflösung „Ausbildungsübertritt“ (§ 15a BAG): wechselseitig möglich zum Ende des 1. Lehrjahres (bei mind. 3-jährigen Lehrberufen zusätzlich zum Ende des 2. Lehrjahres), jeweils mit vorangehender Auflösungsfrist von 1 Monat; beim Lehrberechtigten an 3-monatige Vorausmitteilung und ein durchgeführtes Mediationsverfahren geknüpft (vom Lehrling schriftlich verzichtbar, Widerruf binnen 14 Tagen); § 15a schließt die Kündigungsanfechtung aus, nicht aber MSchG/VKG/APSG- und ArbVG-Schutz.
Kernwerte & Fristen (Stand 2024-03)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Probezeit | 3 Monate; bei lehrgangsmäßiger Berufsschule (Blockunterricht) innerhalb der ersten 3 Monate verlängert, bis die Ausbildung im Betrieb 6 Wochen gedauert hat (§ 15 Abs 1 BAG) |
| Probezeitauflösung | Auflösungserklärung muss dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Probezeit zugegangen sein (Absenden per Post am letzten Tag = verspätet) |
| Auflösungsfrist § 15a | 1 Monat vor Ende des 1. (bzw. 2.) Lehrjahres |
| Vorausmitteilung § 15a | spätestens Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats, an Lehrling, Lehrlingsstelle, Betriebsrat und Jugendvertrauensrat |
| Mediatorenbeauftragung | spätestens Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats; Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (BGBl I 2003/29) |
| Mediationsabschluss | vor Ausspruch der Auflösung; endet durch Ergebnis, Erklärung des Mediators oder mit Beginn des 5. Werktages vor Ende des 11. bzw. 23. Lehrmonats (bei mind. 1 Gespräch); Kosten trägt der Lehrberechtigte |
| Ausspruch § 15a | spätestens 1 Monat vor dem beabsichtigten Ende; unverzügliche Mitteilung an die Lehrlingsstelle |
| Verzicht auf Mediation | nur schriftlich; innerhalb von 14 Tagen widerrufbar |
| Vorzeitige LAP | Endigung mit Ablauf der Woche der Prüfung, letzter Tag = Sonntag (§ 14 Abs 2 lit e BAG) — unverändert bestätigt durch lb-leh-05 (Stand 2026-06) |
Rechtsgrundlagen
- BAG mit ausdrücklichen Zitaten: § 14 Abs 2 (lit a–e, automatische Endigungsgründe), § 15 Abs 1 (Probezeit), § 15 Abs 3 (Entlassung), § 15 Abs 4 (Austritt), § 15 Abs 5 (Belehrung), § 15a (Ausbildungsübertritt), § 20 Abs 3/4 (Eintragung/Verweigerung/Löschung), § 4 (Ausbildungsverbot). ✅
- § 886 ABGB (Schriftform) ausdrücklich zitiert. ✅
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (BGBl I 2003/29) für den Mediatorenvorschlag referenziert. ✅
- OGH-Judikatur zu Einzelproblemen (zB GmbH-Geschäftsführertod, Insolvenz, wertloses Diebesgut) als Fußnoten im Quelltext — vor Implementierung einzelner Endigungstatbestände gegen RIS verifizieren. ⚠
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Fix datiertes Ende: kalendermäßiges Lehrzeitende als Vertrags- und Work-Entry-Enddatum führen; Endigung durch vorzeitige LAP braucht ein korrigierbares Enddatum (Sonntag der Prüfungswoche) samt Übergang in die Weiterverwendungszeit (→ lb-leh-10).
- Fristen als Daten: Probezeitende und die § 15a-Stichtage (9./10./11. bzw. 21./22./23. Lehrmonat) als datierte Prüf-/Warnpunkte im Mitarbeiterdatensatz, nicht als Freitext.
- Endegründe differenzieren (Erfüllung, LAP, Auflösung § 15, Ausbildungsübertritt § 15a) für Abrechnungsabschluss und Abmeldung; bei einvernehmlicher Lösung ist die Belehrungsbescheinigung als Beleg am Datensatz zu hinterlegen.
- Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) → Lehrlingsverrechnung ist optionale Erweiterung, kein R1-/GemBG-Pflichtumfang.
Verweise
- KB-intern: lb-leh-13 (Lehrvertragsabschluss, Probezeit) · lb-leh-05 (LAP; Endigung durch Prüfung, Stand 2026-06) · lb-leh-10 (Mutterschutz/ Karenz, Weiterbeschäftigungszeit) · lb-leh-03 (Anmeldung Lehrlingsstelle) · lb-leh-11 (Ausbildungsvoraussetzungen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Kernregime Privatwirtschaft); GemBG-Anwendung ausgeschlossen (RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Breadcrumb-Verweis „s unter Weiterbeschäftigung“ der Quelle ohne eigene Batch-1-ID — inhaltlich durch lb-leh-10 abgedeckt.