Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/begriff_des_betriebsubergangs.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

8.5 KiB

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-ins-01 8 Begriff des Betriebsübergangs Lexis Briefings Personalrecht Unternehmensauflösung & Betriebsübergang insolvenz-betriebsubergang Reissner 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_begriff_des_betriebsubergangs.pdf .lexis360/md/begriff_des_betriebsubergangs.md
AVRAG § 3 Abs 1
RL 2001/23/EG Art 1 Abs 1
betriebsubergang
spijkers-kriterien
wirtschaftliche-einheit
identitatswahrung
betriebsteilubergang
arbeitskraftauberlassung
lb-ins-02
lb-ins-03
lb-ins-05

Begriff des Betriebsübergangs

Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-ins-01).

Zusammenfassung

  • Ausgangsnorm § 3 Abs 1 AVRAG (Umsetzung der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG): Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Zu bestimmen ist, wann ein solcher Übergang vorliegt.
  • Prüfungsschema („Spijkers-Kriterien"): Der EuGH (grundlegend Rs Spijkers) prüft, ob eine wirtschaftliche Einheit von einem Inhaber auf einen anderen übergeht und dabei ihre Identität bewahrt. Die Kriterien sind „global zu bewerten" — ein bewegliches System ohne Kumulativ-Erfordernis; ein qualitatives Überwiegen der für den Übergang sprechenden Aspekte genügt (stRsp auch des OGH).
  • Wirtschaftliche Einheit: von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten abgrenzbare Einheit, die in einem eigenständigen organisatorischen Rahmen einen wirtschaftlichen (Teil-)Zweck verfolgt (gemeinschaftsrechtliche Deutung der RL-Termini „Unternehmen/Unternehmensteil/Betrieb/Betriebsteil").
  • Alter und neuer Inhaber: „Veräußerer" scheidet als Inhaber aus, „Erwerber" tritt an — jede andere natürliche oder juristische Person, die über die Einheit verfügen kann.
  • Überlassene Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht erfasst (der Veräußerer ist nicht ihr vertragsrechtlicher Arbeitgeber). Ausnahme (EuGH Albron Catering): bei ständiger Abstellung („ständiger Überlassung" ohne Rückkehroption zum Überlasser) geht das Arbeitsverhältnis ex lege auf den „nichtvertraglichen" Arbeitgeber (Beschäftiger) über; der OGH schließt sich an.
  • Identitätswahrung — zu bewertende Umstände: Art des übertragenen Elements, Übergang oder Nichtübergang materieller und immaterieller Aktiven, Übernahme von Belegschaft(stellen), etwaiger Übergang der Kundschaft, Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeiten, Dauer einer allfälligen Unterbrechung.
  • Judikatur zu Grenzfällen: Pächterwechsel ist Betriebsübergang (EuGH Daddy's Dance Hall — Übertragung kann über den Verpächter laufen). Reinigungsbranche: Übertragung der Aufgabenerledigung mit Überleitung der (einzigen) Reinigungskraft → Übergang (EuGH Schmidt); bloßer Auftragswechsel ohne Übertragung relevanter Betriebsmittel und ohne Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Personalteils → kein Übergang (EuGH Süzen). Wird die Belegschaft in erheblichem Ausmaß übergeleitet, liegt darin der Transfer maßgeblicher Ressourcen (Wert der „menschlichen Arbeitskraft").
  • Materielle Betriebsmittel: Übernahme einer Buslinie ohne Übertragung der Autobusse und nur teilweise Personalübernahme (33 von 45 Fahrern) → kein Übergang (EuGH Oy Liikenne); Nichtübergang der Busse darf aber nicht überschätzt werden, wenn deren Austausch (Alters, Abgaswerte, Niederflur) betriebswirtschaftlich unausweichlich ist (EuGH Grafe und Pohle, 2020). Nutzung der vom Auftraggeber gestellten voll eingerichteten Spitalsküche begründet den Übergang selbst ohne Personalübernahme (EuGH Abler); OGH: fehlende Übernahme nur einer Abteilung (Werbeabteilung) verneint den Übergang nicht, wenn in Summe ein wesentlicher Belegschaftsteil (Verkauf, Teile der Bauabteilung) übernommen wird.
  • Betriebsteilübergang: Die Eintrittsautomatik erfasst nur die im übergehenden Betriebsteil unmittelbar beschäftigten Arbeitnehmer; „Overhead" bleibt außen vor (EuGH Botzen). Für „Springer", die in mehreren (teilweise übergehenden) Einheiten tätig sind, kann das einheitliche Arbeitsverhältnis anteilig in mehrere (Teil-)Arbeitsverhältnisse aufgespalten werden (EuGH ISS Facility Services).
  • Doppelrelevanz der Belegschaft: Die Überleitung von Personal mit Know-how ist einerseits Tatbestandsindiz, andererseits die zentrale Rechtsfolge des Übergangs.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Prüfungsmaßstab „Spijkers-Schema": wirtschaftliche Einheit + Inhaberwechsel + Identitätswahrung; „global zu bewerten", qualitatives Überwiegen genügt (keine Kumulation aller Kriterien)
Wirtschaftliche Einheit abgrenzbare Tätigkeit + eigenständiger organisatorischer Rahmen + wirtschaftlicher (Teil-)Zweck (Art 1 Abs 1 RL 2001/23/EG)
Identitätskriterien Art des Elements; Übergang/Nichtübergang materieller u. immaterieller Aktiven; Belegschafts(stellen)übernahme; Kundschaft; Ähnlichkeit der Tätigkeiten; Dauer einer Unterbrechung
Pächterwechsel typischer Betriebsübergang; „vertragliche Übertragung" kann über den Verpächter laufen; unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Arbeitgebern nicht erforderlich
Überlassene AN grundsätzlich nicht erfasst; Ausnahme: ständige Abstellung ohne Rückkehroption (EuGH Albron) → Ex-lege-Übergang auf den Beschäftiger; OGH folgt
Betriebsteil Eintrittsautomatik nur für unmittelbar im übergehenden Betriebsteil Beschäftigte; Außenstehende (zB Overhead) nicht erfasst
„Springer" Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses in mehrere (Teil-)Arbeitsverhältnisse, anteilig nach wahrgenommenen Aufgaben (EuGH ISS Facility Services)
Belegschaftsanteil 33 von 45 Busfahrern ohne Übertragung der Busse: kein Übergang (EuGH Oy Liikenne); wesentlicher Belegschaftsteil in Summa genügt trotz Lücke in einer Abteilung (OGH 8 ObA 113/03f)

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs 1 AVRAG — Eintrittsautomatik, Ausgangsnorm
  • Art 1 Abs 1 RL 2001/23/EG — Termini „Unternehmen/Betrieb(Betriebsteil)", unionsrechtlich gedeutet als „wirtschaftliche Einheit"
  • Judikatur im Quelltext ausdrücklich zitiert: EuGH Spijkers (24/85), Botzen (186/83), Daddy's Dance Hall (324/86), Schmidt (C-392/92), Süzen (C-13/95), Oy Liikenne (C-172/99), Abler (C-340/01), Albron Catering (C-242/09), Grafe und Pohle (C-298/18), ISS Facility Services (C-344/18); OGH u a 9 ObA 192/99x (Neuverpachtung), 8 ObA 113/03f, 9 ObA 19/18m

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Übergangszeitpunkt als Datumsereignis: Für die payroll-relevanten Folgen (Arbeitgeberwechsel, Dienstzeitkontinuität, SV-Ummeldung) ist der Übergangszeitpunkt zu fixieren — Arbeitgeber-/Vertragszuordnung im Odoo-19-Vertragsmodell zu diesem Stichtag umstellen.
  • Bestand der übergehenden Verträge: Die Abgrenzung Unternehmen/Betrieb/Betriebsteil bestimmt, welche Verträge übergehen — Auswahl des übergeleiteten Vertragsbestands im Übergangs-Workflow; „Springer" ggf. auf mehrere (Teilzeit-)Verträge aufspalten.
  • Kein Neustart von Fristen: Arbeitsjahr (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und Urlaubsjahr laufen ununterbrochen weiter (→ lb-ins-03); keine Neuberechnung der Anspruchszyklen in der Abrechnung.
  • SV: ummelden statt abmelden (→ lb-ins-03); Meldewesen-Ablauf beim Arbeitgeberwechsel als Anpassungspunkt für L16/ELM-Logik prüfen.
  • Die reinen Begriffsfragen sind Rechtsfragen ohne eigene Abrechnungslogik; die Abgrenzung liefert nur die Eingabewerte (welcher Vertrag geht über, wann).

Verweise

  • KB-intern: lb-ins-02 (Arbeitgeberkündigung beim Betriebsübergang) · lb-ins-03 (Eintrittsautomatik im Detail) · lb-ins-05 (Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung beim Übergang)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AVRAG-Regime des Betriebsübergangs) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Betriebsübergang/Inhaberwechsel auch bei Gemeindebetrieben denkbar)
  • Hinweis: Die Quell-Verweisstelle „Wichtige Entscheidungen des EuGH zum Betriebsübergangsbegriff" (Judikaturübersicht des Werks) verweist auf ein im vorliegenden Export nicht enthaltenes Briefing — Verweisstelle nicht rekonstruiert.