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| lb-brt-01 | 8 | Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsverfassungsgesetz | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsverfassungsgesetz
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-01).
Zusammenfassung
- Betriebsvoraussetzung: Ein Betriebsrat kann nur für einen Betrieb iSd § 34 Abs 1 ArbVG gewählt werden; in einem unselbstständigen Betriebsteil ist kein eigener Betriebsrat zulässig.
- Betrieb: Jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person bzw. eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt — ohne Rücksicht auf die Erwerbsabsicht. Die organisatorische Einheit muss aus Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation bestehen und ein Mindestmaß an (insb. technischer) Selbstständigkeit aufweisen.
- Betriebsinhaber ≠ Arbeitgeber: Wer über die Arbeitsstätte verfügen und damit Arbeitsergebnisse verfolgen kann, ist Betriebsinhaber; muss mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitgeber nicht ident sein.
- Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG: alle im Rahmen eines Betriebs beschäftigten Personen einschließlich Lehrlinge und Heimarbeiter. Dieser Begriff gilt nur für den II. Teil des ArbVG (§§ 33–134b ArbVG, Betriebsverfassung/Betriebsrat), nicht für den persönlichen Geltungsbereich des I. Teils (insb. Kollektivverträge).
- Nicht erfasst: freie Dienstnehmer (auch nach BGBl I 2025/75, der ab 1. 1. 2026 KVs für freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG zulässt, bleiben sie vom § 36 ArbVG ausgenommen).
- Keine Arbeitnehmer (§ 36 Abs 2 ArbVG): Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans (zB GmbH-GF, AG-Vorstand), leitende Angestellte mit maßgebendem Einfluss auf die Führung, kurzfristig zu Schulung/Ausbildung Beschäftigte.
- Leitende Angestellte iSd ArbVG: Maßgeblich ist die Dispositionsbefugnis bei Personalentscheidungen (Arbeitsverhältnisse ein-/auflösen) und direkter Einfluss auf die Geschäftspolitik; Titel/Rangbezeichnungen sind irrelevant, Abteilungsleiter/Verkaufsleiter/ Prokuristen sind nicht automatisch leitend — nur Einzelfallprüfung.
- Spezialfälle: Überlassene Arbeitskräfte bleiben Arbeitnehmer im Überlasserbetrieb, gelten betriebsverfassungsrechtlich aber auch als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs (ohne Mindestbeschäftigungsdauer). Auslands-/Inslands-Entsandte mit Schwerpunkt im Inland gelten als zugehörig.
- Gleichstellung: Eine Arbeitsstätte mit dauernd mehr als 50 Arbeitnehmern, die nicht alle Betriebsmerkmale aufweist, kann das Gericht einem selbstständigen Betrieb § 35 ArbVG gleichstellen (zB Großbaustellen).
- Abgrenzung: Filialen sind nur bei eigener Existenzfähigkeit eigenständige Betriebe; Rechtsprechung erkennt zB Autobahnmeistereien als Betrieb an.
- Feststellungsklage: Zur Beseitigung von Unklarheiten über das Bestehen eines Betriebs ist eine Feststellungsklage gem § 34 Abs 2 und 3 ArbVG zulässig.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Schwellenwert für Betriebsrat | dauernd min. 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer (→ lb-brt-02; § 40 ArbVG) |
| Gleichstellung per Gericht (§ 35 ArbVG) | Arbeitsstätte mit dauernd mehr als 50 Arbeitnehmern, die nicht alle Betriebsmerkmale aufweist, wenn räumlich vom Hauptbetrieb entfernt und eigenständig (zB Großbaustellen) |
| Funktionsgröße des Betriebsrats | ergibt sich aus der Betriebsgröße (§ 50 ArbVG), gemessen an der am Tag der Betriebsversammlung regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmerzahl |
Rechtsgrundlagen
- § 34 ArbVG (Betriebsbegriff; Abs 1 Definition, Abs 2–3 Feststellungsklage) — zitiert.
- § 35 ArbVG (Gleichstellung von Arbeitsstätten) — zitiert.
- § 36 ArbVG (Arbeitnehmerbegriff; Abs 2 Negativkatalog) — zitiert.
- § 40 ArbVG (Organe der Arbeitnehmerschaft in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern) — zitiert.
- § 50 ArbVG (Mitgliederzahl des Betriebsrats) — zitiert.
- §§ 33, 134b ArbVG (Zuschnitt des II. Teils ArbVG) — als Abgrenzung zitiert.
- § 105 Abs 3–7 ArbVG, § 107 ArbVG (Kündigungsschutz; für Betriebsverfassungsrecht Territorialitätsprinzip: nur in-Österreich-Betrieb) — im Hinweis zitiert.
- § 4 Abs 4 ASVG und BGBl I 2025/75 (KV-Möglichkeit für freie Dienstnehmer ab 1. 1. 2026; § 36 ArbVG bleibt unberührt) — zitiert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zähllogik für Betriebsgröße (§ 50 ArbVG): Odoo sollte pro Arbeitnehmer ein Flag führen, ob er Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG ist (Freie Dienstnehmer, leitende Angestellte, Organe aussortieren) — nur diese zählen in die Betriebsgröße. Das ist eine eigene Dimension gegenüber der SV-Meldepflicht (→ lb-mel-08).
- Mehr-Betriebe / Filialen / überlassene Kräfte: Im Work-Entry-Modell muss die betriebliche Zuordnung (Betrieb ↔ Arbeitgeber) pro Arbeitnehmer modelliert werden, um Betriebsratsschwellen korrekt zu prüfen.
- Einsicht in Bezüge (→ lb-brt-03): Für die Einsichtnahme des Betriebsrats sind Arbeitszeitaufzeichnungen, Sozialversicherungsdaten etc. bereitzustellen — die Personalverrechnung muss entsprechende Exporte/Reporte erzeugen, ohne dass ein direkter Programmzugriff gewährt werden muss.
- Leitende Angestellte iSd ArbVG vs. AZG: Die Qualifikation als „leitend" ist arbeitsverfassungs- und arbeitszeitrechtlich nicht identisch (→ lb-azg-01); im Odoo-Modell muss die Dispositionsbefugnis als Eigenschaft erfasst werden, nicht als automatische Klassifikation.
Verweise
- KB-intern: lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung — überlassene Arbeitskräfte gelten auch als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs) · lb-brt-02 (Organe der Arbeitnehmerschaft) · lb-brt-03 (Allgemeine Befugnisse des Betriebsrats) · lb-brt-13 (Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-brt-15 (Betriebsratswahl) · lb-mel-08 (Meldepflichten des Arbeitgebers)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)