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| lb-kbg-02 | 7 | Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | kinderbetreuungsgeld | Sabara | 2026-07 |
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Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kbg-02).
Zusammenfassung
- Leistungsbild: Die Beihilfe zum pauschalen KBG (KBG-Konto) beträgt € 6,06 täglich (Stand 2026-07; der Quelltext nennt — anders als bei anderen Familienleistungen — keine Jahreswert-Klammer) und ist eine echte, nicht zurückzuzahlende Beihilfe für einkommensschwache Eltern. Anders als beim KBG selbst ist auch das Partnereinkommen anspruchsrelevant.
- Anspruchskreis: nur Bezieher des pauschalen KBG bzw. KBG als Konto — nicht Bezieher des einkommensabhängigen KBG. Anspruch haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) sowie verheiratete/in Lebensgemeinschaft lebende Elternteile, deren Partner kein Einkommen erzielt oder dessen maßgebliche Einkünfte € 18.000 nicht übersteigen (§§ 9, 12, 13 KBGG; Grenzwert ab 2023).
- Eigene Grenze des beziehenden Elternteils: Einkünfte max. € 8.600 für Bezugszeiträume ab 1. 1. 2025 (2024: € 8.100); Berechnung des Zuverdienstes wie beim pauschalen KBG (§ 8 KBGG), Maßgeblichkeit des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte.
- Alleinstehend = ledig, geschieden oder verwitwet, ohne Lebensgemeinschaft und nicht mit dem anderen Elternteil an derselben Adresse gemeldet; getrennt lebende Elternteile gelten als alleinstehend, wenn der (Ex-)Partner erwiesenermaßen keinen Unterhalt leistet. Alleinstehende müssen den anderen Elternteil angeben.
- Bezugsdauer: längstens 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung, nur solange KBG-Konto-Anspruch besteht (§ 14 KBGG). Der Bezugsbeginn ist bei der Antragstellung frei wählbar; ein begehrter späterer Beginn verkürzt die Höchstdauer nicht (OGH 10 ObS 81/25x). Anteilige Gebühr für Einzeltage; Anspruch nur in Blöcken von mind. 61 Tagen; Unterbrechungen, Verzicht und abwechselnder Bezug verlängern die Bezugsdauer nicht.
- Einschleifregelung (§ 8a Abs 2 KBGG): Grenzüberschreitung bis 15 % → Kürzung der Jahresbeihilfe um den überschießenden Betrag; wird auch nur einer der Grenzbeträge um mehr als 15 % überstiegen, ist die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen (§ 31 Abs 3b KBGG); hat der Partner den unberechtigten Bezug verursacht, kann er ersatzpflichtig werden.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Tagessatz | € 6,06 ✅ (Stand 2026-07; Quelltext ohne Jahreswert-Klammer) |
| Partnereinkommensgrenze | € 18.000 maßgebliche Einkünfte (Grenzwert ab 2023) |
| Einkunftsgrenze des beziehenden Elternteils | € 8.600 (Bezugszeiträume ab 1. 1. 2025; 2024: € 8.100) |
| Höchstbezugsdauer | 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung; Beginn frei wählbar (OGH 10 ObS 81/25x = ARD 6985/12/2026) |
| Mindestbezugsblock | 61 Tage |
| Anteilsregelung | nur für ganze Monate gebührender Beihilfe; anteilig bei Einzeltagen |
| Einschleifregelung | ≤ 15 % Überschreitung: Kürzung um den Überschuss · > 15 % bei auch nur einem Grenzbetrag: Rückzahlung der gesamten Jahresbeihilfe |
Rechtsgrundlagen
- KBGG: § 8 (Zuverdienstermittlung wie beim pauschalen KBG), § 8a Abs 2 (Einschleifregelung), § 9 (Leistungsrahmen), § 11 (alleinstehende Elternteile, Angabepflicht), § 12, § 13 (Partnereinkommen, Grenzwerte), § 14 (Bezugsdauer 365 Tage, 61-Tage-Blöcke), § 31 Abs 3b (Rückzahlung, Partnerhaftung).
- Rechtsprechung: OGH 10 ObS 81/25x (freier Bezugsbeginn verkürzt die Höchstdauer nicht); OGH 10 ObS 69/18x (Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte ist heranzuziehen).
- Antragsformular: bundeseinheitlich, für Geburten ab 1. 3. 2017.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Reine staatliche Leistung des Krankenversicherungsträgers — kein Entgeltbestandteil, keine SV-Beitragsgrundlage, kein Payslip-Output; die Beihilfe endet automatisch mit dem KBG-Konto-Ende.
- Die Einkommensgrenzen (€ 8.600/€ 18.000) betreffen das steuerliche Einkommen des Elternteils (inkl. Nebenverdienst), nicht betriebliche Bezüge; die Personalverrechnung ist allenfalls Zulieferer für Auskunfts- und Veranlagungsdaten.
- Prozesspunkt: bei gering verdienenden Karenz-Beziehern kann ein Hinweis auf die Beihilfe sinnvoll sein (Antragsfristen liegen beim Träger, nicht beim Arbeitgeber).
Verweise
- KB-intern: lb-kbg-03 (einkommensabhängiges KBG: kein Beihilfe-Anspruch) · lb-kbg-04 (gemeinsame Grundvoraussetzungen) · lb-kbg-05 (KBG-Konto als Anspruchsvoraussetzung) · lb-kbg-06 (Zuverdienstermittlung nach § 8 KBGG).
- Hinweis: PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt, ignoriert.