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| lb-lsd-01 | 4 | Bereithaltungspflicht bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohndumping | Burger | 2026-07 |
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Bereithaltungspflicht bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-01).
Zusammenfassung
- Damit Amt für Betrugsbekämpfung, KV-Träger und BUAK unmittelbar vor Ort kontrollieren können, sind im Entsendungsfall Meldenachweise und Lohnunterlagen in deutscher Sprache am österreichischen Arbeits- bzw. Einsatzort bereizuhalten oder elektronisch zugänglich zu machen. Bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Pflicht nicht den ausländischen Überlasser, sondern den inländischen Beschäftiger (der Überlasser muss die Unterlagen nur übermitteln).
- Wer: bei Entsendung Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz; für die Lohnunterlagen zusätzlich auch Drittstaaten- Arbeitgeber. Die Pflicht gilt auch für überlassene arbeitnehmerähnliche Personen und bei Subüberlassung für den letzten Beschäftiger.
- Wo: am Arbeits-/Einsatzort (bei wechselnden Orten am ersten Einsatzort); alternativ beim als Ansprechperson gemeldeten entsandten Arbeitnehmer, bei einem inländischen Steuerberater/Rechtsanwalt/Notar, bei einer echten inländischen Zweigniederlassung oder bei inländischer Konzernmutter/ -tochter. Elektronische Bereithaltung genügt, wenn die Einsichtnahme ohne zeitliche Verzögerung möglich ist; mobile Arbeitnehmer im Transportbereich führen die Unterlagen ab Einreise im Fahrzeug mit.
- Dauer: ab dem ersten Entsendungstag während des gesamten Entsendezeitraums; Lohnunterlagen bis zum Ende des gesamten Entsendezeitraums, auch wenn der einzelne Arbeitnehmer bereits ersetzt wurde.
- Unterlagenkatalog: A1-Sozialversicherungsdokument (Bindungswirkung, auch bei abweichendem Dienstgeber), Entsende-/Überlassungsmeldung, allfällige Beschäftigungs-/Aufenthaltsgenehmigung sowie Lohnunterlagen — Arbeitsvertrag/Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise (ziffernmäßig bestimmte Beträge), Zulagen-/Zuschlagsaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Einstufungsunterlagen (zB anrechenbare Vordienstzeiten).
- Sonderregeln: mobile Arbeitnehmer im Straßenverkehr iSd RL 2020/1057/EU und Entsendungen bis 48 Stunden können einen Teil der Unterlagen erst nach Aufforderung binnen 14 Kalendertagen übermitteln; reine Transitfahrer brauchen nur Fracht-/Fahrtenschreiberbelege.
- Verletzung = Verwaltungsübertretung; der Strafbescheid muss konkret benennen, welche Unterlagen für welche Arbeitnehmer fehlen. Melde-/SV- Unterlagen (§ 26) und Lohnunterlagen (§ 28) sind getrennt strafbar.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| § 26 Abs 1 LSD-BG | Nichtbereithaltung von Melde-, SV-Unterlagen und behördlicher Genehmigung: Geldstrafe bis zu € 20.000 (Stand 2026-07) |
| § 28 LSD-BG | Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen: bis zu € 20.000, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000 (Stand 2026-07); Rsp: € 5.000 für 20 Arbeitnehmer angemessen, € 20.000 unangemessen, wenn die Strafe über dem Jahreseinkommen des Täters liegt |
| § 26a Abs 1 LSD-BG | mobile Arbeitnehmer im Straßenverkehr iSd RL 2020/1057/EU: bis zu € 20.000, zusätzlich der Fahrer bis zu € 1.000 (Stand 2026-07) |
| Übermittlung auf Aufforderung | abgesendet bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (Stand 2026-07); Aufforderung auch ohne Unterentlohnungsverdacht zulässig, aber nur für bereits fällige Lohnzahlungen |
| Nachreichfrist (mobile/48-h-Fälle) | Lohnzettel, Zahlungsnachweise, Einstufungs- und Arbeitszeitunterlagen binnen 14 Kalendertagen nach Ende des Kontrollmonats, für Kontroll- und Vormonat (Stand 2026-07) |
| Kurzentsendung | Entsendungen bis 48 Stunden (ohne mobile Arbeitnehmer): vor Ort nur Arbeitsvertrag/Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen |
| Ermahnung statt Strafe | nur bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen; ohne funktionierendes Kontrollsystem keine Ermahnung |
| Kostenbeitrag | pauschal 10 % der Strafe; bei gänzlicher Bestätigung durch das LVwG 20 % (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- §§ 21 f LSD-BG (Bereithaltungs- und Duldungspflichten), § 21a (mobile Arbeitnehmer im Straßenverkehr: Transit, RL-2020/1057-Fälle, übrige Transportfälle mit reduziertem Unterlagenkatalog), § 26 Abs 1, § 26a Abs 1, § 28 (Strafdrohungen), § 41 (Zustellung, wirksam auch an den Vorarbeiter auf der Baustelle).
- § 28 Abs 2 Z 7 AZG: unterlassene Arbeitszeitaufzeichnung ist eigens strafbar; die Aufzeichnungen sind zugleich bereitzuhaltende Lohnunterlagen.
- § 7d Abs 1 AVRAG nur historisch (Rechtslage vor 1. 1. 2017: arbeitnehmerähnliche Personen nicht erfasst).
- Flankierend: Duldung der Betretung, Auskunftserteilung, Einsichtsgewährung und Übermittlungspflicht. Umfangreiche VwGH-/LVwG-Judikatur zu Einzelfragen (elektronische Bereithaltung, Aufforderungsbegriff, A1-Bindungswirkung) — ✅ jeweils mit Fundstellen im Quelltext.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Dokumenterzeugung: Die Abrechnung muss die geforderten Unterlagen je Arbeitnehmer erzeugen/griffbereit halten können — Dienstzettel, Lohnzettel (Payslip-PDF), ziffernmäßig bestimmte Zahlungsnachweise (Belege aus dem Zahlungsverkehr), Zulagen-/Zuschlagslisten, Arbeitszeitaufzeichnungen (Work Entries) und Einstufungsunterlagen (KV-Gruppe/-Stufe inkl. anrechenbarer Vordienstzeiten aus dem KV-Framework).
- Elektronische Bereithaltung „ohne zeitliche Verzögerung“ passt zum Odoo-Ansatz (Payslip- und Zeiterfassungs-Exporte); das Risiko der Gerätefunktion trägt der Arbeitgeber.
- Fristen (zweitfolgender Werktag, 14 Kalendertage) als Aufgaben-/ Fristenobjekte für den Fall einer behördlichen Aufforderung — kein Standard-Odoo-Feature, nur Umsetzungshinweis.
- Für die GemBG-Kommune als inländische Arbeitgeberin ohne Entsendung keine eigene Bereithaltungspflicht; relevant wird sie als inländischer Beschäftiger bei grenzüberschreitender Überlassung.
Verweise
- KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung LSD-BG) · lb-lsd-03 (Meldepflichten ZKO3/ZKO4 — die Meldenachweise sind selbst bereitgehaltene Unterlagen) · lb-lsd-10 (Kontrollbehörden, Täter & Verfahren) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt — arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch als Bezugspunkt der Lohnunterlagen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(General-AT-Produktl10n_at_hr_payroll_privateals primärer Anwendungskontext); GemBG-Schiene nur in der Beschäftiger-Rolle.