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| lb-jug-02 | 1 | Beschäftigung von Jugendlichen | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | jugendliche | Noga/Kraft | 2026-07 |
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Beschäftigung von Jugendlichen
Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-02).
Zusammenfassung
- Sonderrecht bis 18: Das KJBG enthält abweichend von AZG/ARG Sonderbestimmungen für Jugendliche: strengere Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeitvorschriften, ein grundsätzliches Verbot der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (→ lb-jug-04), die Pflicht zur Führung eines Jugendlichenverzeichnisses (→ lb-jug-05) und Sonderregeln beim Urlaubsverbrauch.
- Jugendlicher iSd KJBG ist, wer sowohl das 15. Lebensjahr als auch die allgemeine Schulpflicht vollendet hat, bis zum 18. Geburtstag; sonst gilt die Person als Kind (→ lb-jug-03). Minderjährige, die ihre Schulpflicht vor dem 15. Geburtstag beendet haben und in einem Lehrverhältnis, Ferialpraktikum oder Pflichtpraktikum beschäftigt sind, unterliegen bereits den Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG).
- Nicht anwendbar ist das KJBG auf dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegende Kinder/Jugendliche sowie auf die Beschäftigung in privaten Haushalten; für Backwaren-Erzeugungsbetriebe sieht das BäckAG teilweise Sonderregelungen vor.
- KJBG-Verordnung: verbietet die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betrieben (zB Sexshops, Table-Dance-Lokale, Wettbüros) und schränkt Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen/-mitteln sowie unter besonderer Hitze oder Kälte ein.
- Lehrlinge über 18 (§ 1 Abs 1a KJBG): ausgewählte KJBG-Bestimmungen gelten fort — Überstundenabgeltung (§ 14 Abs 2), Anrechnung/Abgeltung der Berufsschulzeit, Akkordarbeitsverbot, Jugendlichenuntersuchung. Bei der Überstundenberechnung wird die Basis zwischen Lehrlingen vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres unterschieden: vor 18 die Lehrlingsentschädigung, nach 18 der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt (Ist-Entgelt); das ist nach der Judikatur keine Altersdiskriminierung (9 ObA 76/07b).
- Urlaub: das UrlG gilt uneingeschränkt; auf Verlangen des Jugendlichen ist der Verbrauch von mindestens zwölf Werktagen zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren (§ 32 Abs 2 KJBG) — einseitiger Urlaubsantritt bleibt ausgeschlossen; Durchsetzung über § 4 Abs 4 UrlG; die Weigerung des Arbeitgebers kann Fürsorgepflichtverstoß sein (14 Cga 351/93a). Urlaubsaufzeichnungen nach § 8 UrlG.
- Sanktionen: Verstöße gegen das KJBG und seine Verordnungen sind verwaltungsstrafbar; wiederholte Übertretungen sowie grobe Pflichtverletzungen bzw. Sittlichkeitsgründe können zur (befristeten/unbefristeten) Untersagung der Jugendlichenbeschäftigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde führen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Anwendungsbereich KJBG | grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; danach AZG/ARG |
| Jugendlicher iSd KJBG | 15. Lebensjahr und allgemeine Schulpflicht vollendet, bis 18. Geburtstag |
| Minderjährige vor 15 in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum | Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG) anwendbar |
| Überstundenbasis Lehrling vor 18 | Lehrlingsentschädigung (Grundlohn und Zuschlag) |
| Überstundenbasis Lehrling ab 18 | niedrigster im Betrieb vereinbarter Facharbeiterlohn/Angestelltengehalt (Ist-Entgelt) |
| Urlaubsverbrauchsfenster | auf Verlangen mind. 12 Werktage zwischen 15. Juni und 15. September (§ 32 Abs 2 KJBG) |
| Verwaltungsstrafe (§ 30 KJBG) | € 72,– bis € 1.090,–, im Wiederholungsfall € 218,– bis € 2.180,–; Untersagung der Beschäftigung Jugendlicher möglich |
Rechtsgrundlagen
- KJBG mit ausdrücklichen Zitaten: § 1 Abs 1a (Fortgeltung für Lehrlinge über 18 samt Z 1 — § 14 Abs 2), § 30 (Strafen), § 32 Abs 2 (Urlaubsverbrauch) sowie die Abschnitte 3 bis 5 (Anwendung auf Minderjährige vor 15 in Ausbildung). ✅
- KJBG-VO als Detailregelung (Beschäftigungsbeschränkungen) — ohne §-Zitat. ⚠ Detailnormen vor Implementierung gegen RIS/Arbeitsinspektion verifizieren.
- AZG/ARG (allgemeine Regelung nach dem 18. Geburtstag), UrlG (§ 4 Abs 4, § 8), Landarbeitsgesetz 2021 und BäckAG dem Namen nach genannt. ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Altersabhängige Regelzweige: die Überstunden-Entlohnung von Lehrlingen schaltet
am 18. Geburtstag die Berechnungsbasis um (Lehrlingsentschädigung → niedrigster
betrieblicher Facharbeiter-/Angestellten-Istlohn) → im Regelwerk (Salary Rules /
versionierte Werte, zB
hr.rule.parameter) als vom Geburtsdatum abhängige Weiche führen, nicht hard-codieren. - Jugend-Flag am Mitarbeitenden (Alter < 18) steuert KJBG-Work-Entry-Constraints (Arbeits-/Ruhezeiten, Sonn-/Feiertag/Nacht → lb-jug-04) und die Verzeichnispflicht (lb-jug-05).
- Urlaubsverbrauchsfenster (15. 6.–15. 9.) ist Urlaubsplanung (hr.leave), nicht Abrechnungslogik — höchstens Hinweissteuerung bei der Antragsvalidierung.
- Verwaltungsstrafen und Untersagungen sind Arbeitgeberrisiken ohne direkte Abrechnungswirkung, aber Audit-/Compliance-Relevanz.
Verweise
- KB-intern: lb-jug-03 (Beschäftigung von Kindern) · lb-jug-04 (Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis) · lb-leh-02 (Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche) · lb-leh-12 (Lehrlingseinkommen — Überstundenabgeltung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Der Quelltext verweist auf die Arbeitshilfe „Übersicht über die Beschäftigung von Minderjährigen"; sie ist nicht Teil des Batch-1-Korpus und wird daher nicht als KB-Eintrag referenziert.