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| lb-jug-03 | 1 | Beschäftigung von Kindern | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | jugendliche | Noga/Kraft | 2026-07 |
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Beschäftigung von Kindern
Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-03).
Zusammenfassung
- Grundsatzverbot: Kinderarbeit — die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art — ist verboten. Das KJBG als Schutzgesetz durchbricht den Grundsatz nur durch eng auszulegende allgemeine und besondere Ausnahmen; schon das einmalige Betätigen einer Semmelmaschine in einer Bäckerei fällt darunter (VwGH 92/18/0106).
- Kinderbegriff (§ 2 KJBG): Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 3 Schulpflichtgesetz: neun Jahre) — kumulativ; ohne beides gilt die Person noch als Kind. Minderjährige, die die Schulpflicht vor dem 15. Geburtstag beendet haben und in einem Lehrverhältnis, Ferialpraktikum oder Pflichtpraktikum stehen, unterliegen bereits den Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht den §§ 4 bis 9 KJBG.
- Keine Kinderarbeit: vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfstätigkeiten (nur von kurzer Dauer, nicht arbeitnehmer-/lehrlings-/heimarbeiterartig, ohne Unfallgefahren, ohne Gefährdung von Gesundheit, Entwicklung oder Sittlichkeit); außerdem die Beschäftigung zu Unterrichts- oder Erziehungszwecken sowie leichte Leistungen eigener Kinder von geringer Dauer im Haushalt (§ 4 Abs 2 KJBG).
- Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr eingeschränkt zulässig, außerhalb der Schulstunden und nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: Arbeiten im reinen Familienbetrieb (Verwandte bis zum dritten Grad bzw. Stief-/Wahlkinder mit gemeinsamem Haushalt; Verwandte dritten Grades nur mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters), Tätigkeiten im eigenen Privathaushalt (nicht im Gastgewerbe, VwGH 94/02/0225) sowie Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen und Sammeltätigkeiten — jeweils leicht und vereinzelte Arbeiten, kein Betrieb gewerblicher Art, kein Dienstverhältnis.
- Grenzen ab 13: höchstens zwei Stunden täglich (an Schul- und schulfreien Tagen), zusammen mit den Schulunterrichtsstunden nicht mehr als sieben Stunden; niemals an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen und niemals zwischen 20 und 8 Uhr — ohne Ausnahmemöglichkeit.
- Bewilligungen (§ 6 KJBG): Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern für Musikaufführungen, Theater- und sonstige Aufführungen sowie Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt; erforderlich sind die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die Anhörung des Arbeitsinspektorats bei Erwerbsmäßigkeit und die Feststellung der körperlichen Eignung; der Bescheid hat Dauer und Lage der Arbeitszeit, Ruhepausen und etwaige Sonn-/Feiertagsarbeit festzulegen. Beschäftigung zwischen 23 und 8 Uhr ist jedenfalls unzulässig. Bewilligungsfrei sind Aufführungen von Schule oder Schulbehörde.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Kinder iSd KJBG | bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder der späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 2 KJBG); Schulpflicht dauert 9 Jahre (§ 3 Schulpflichtgesetz) |
| Minderjährige mit beendeter Schulpflicht vor 15 | in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum: Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht die Kinderarbeits-Regeln (§§ 4 bis 9 KJBG) |
| Mindestalter für zulässige leichte Arbeiten | vollendetes 13. Lebensjahr |
| Tagesgrenze ab 13 | max. 2 Stunden (an Schul- und schulfreien Tagen); mit den Schulunterrichtsstunden gesamt max. 7 Stunden |
| Zeitfenster ab 13 | keine Beschäftigung sonntags, an gesetzlichen Feiertagen und 20–8 Uhr; keine Ausnahme zulässig |
| Bewilligungsfall (§ 6 KJBG) | Beschäftigung jedenfalls unzulässig 23–8 Uhr; Arbeitszeitdauer/-lage, Ruhepausen, Sonn-/Feiertagsarbeit im Bescheid festzulegen |
| Zustimmung | Beschäftigung ab 13 nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters |
Rechtsgrundlagen
- KJBG: § 2 (Kinderbegriff), § 4 Abs 2 (Ausnahmen vom Begriff der Kinderarbeit), §§ 4 bis 9 (Regime der Kinderarbeit), § 6 (Bewilligung öffentlicher Schaustellungen) — ausdrücklich zitiert. ✅
- § 3 Schulpflichtgesetz (neun Jahre allgemeine Schulpflicht) ausdrücklich zitiert. ✅
- Rechtsprechung/Materialien im Briefing: VwGH 92/18/0106 (Simmelmaschine), VwGH 94/02/0225 (Privathaushalt ≠ Gastgewerbe), ErläutRV 586 BlgNR 9. GP. ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein regulärer Abrechnungsfall: Da Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist, darf es für Kinder iSd § 2 KJBG keine reguläre Entgelt-/SV-Abrechnung geben; sinnvoll ist eine Mindestalter-/Schulpflicht-Validierung beim Anlegen von Mitarbeitenden (Warnung statt Abrechnung).
- Bewilligte Sonderfälle (§ 6 KJBG) sind atypische, eng befristete Einsätze mit harten Zeitgrenzen (23–8-Uhr-Verbot, 2-Stunden-Grenze); falls je unterstützt, als Work-Entry-/Scheduling-Constraint abbilden — kein eigenes Entgeltmodell.
- Minderjährige vor 15 in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum werden wie Jugendliche behandelt → dieselben Jugendschutz-Constraints und -Zeitfenster verwenden (→ lb-jug-02, lb-jug-04); Alters-/Schulpflicht-Logik am Mitarbeitendendatensatz führt automatisch zur richtigen Constraint-Menge.
- Abgrenzung Ferial-/Pflichtpraktikum: → lb-pra-04.
Verweise
- KB-intern: lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-jug-04 (Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum — Begriffsdefinition)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Der Quelltext verweist auf die Arbeitshilfe „Übersicht über die Beschäftigung von Minderjährigen"; sie ist nicht Teil des Batch-1-Korpus und wird daher nicht als KB-Eintrag referenziert.