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lb-jug-03 1 Beschäftigung von Kindern Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse jugendliche Noga/Kraft 2026-07
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KJBG § 2
KJBG § 4 Abs 2
KJBG § 6
Schulpflichtgesetz § 3
kjbg
kinder
kinderarbeit
beschaeftigungsverbote
schulpflicht
lb-jug-02
lb-jug-04
lb-pra-04

Beschäftigung von Kindern

Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-03).

Zusammenfassung

  • Grundsatzverbot: Kinderarbeit — die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art — ist verboten. Das KJBG als Schutzgesetz durchbricht den Grundsatz nur durch eng auszulegende allgemeine und besondere Ausnahmen; schon das einmalige Betätigen einer Semmelmaschine in einer Bäckerei fällt darunter (VwGH 92/18/0106).
  • Kinderbegriff (§ 2 KJBG): Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 3 Schulpflichtgesetz: neun Jahre) — kumulativ; ohne beides gilt die Person noch als Kind. Minderjährige, die die Schulpflicht vor dem 15. Geburtstag beendet haben und in einem Lehrverhältnis, Ferialpraktikum oder Pflichtpraktikum stehen, unterliegen bereits den Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht den §§ 4 bis 9 KJBG.
  • Keine Kinderarbeit: vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfstätigkeiten (nur von kurzer Dauer, nicht arbeitnehmer-/lehrlings-/heimarbeiterartig, ohne Unfallgefahren, ohne Gefährdung von Gesundheit, Entwicklung oder Sittlichkeit); außerdem die Beschäftigung zu Unterrichts- oder Erziehungszwecken sowie leichte Leistungen eigener Kinder von geringer Dauer im Haushalt (§ 4 Abs 2 KJBG).
  • Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr eingeschränkt zulässig, außerhalb der Schulstunden und nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: Arbeiten im reinen Familienbetrieb (Verwandte bis zum dritten Grad bzw. Stief-/Wahlkinder mit gemeinsamem Haushalt; Verwandte dritten Grades nur mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters), Tätigkeiten im eigenen Privathaushalt (nicht im Gastgewerbe, VwGH 94/02/0225) sowie Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen und Sammeltätigkeiten — jeweils leicht und vereinzelte Arbeiten, kein Betrieb gewerblicher Art, kein Dienstverhältnis.
  • Grenzen ab 13: höchstens zwei Stunden täglich (an Schul- und schulfreien Tagen), zusammen mit den Schulunterrichtsstunden nicht mehr als sieben Stunden; niemals an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen und niemals zwischen 20 und 8 Uhr — ohne Ausnahmemöglichkeit.
  • Bewilligungen (§ 6 KJBG): Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern für Musikaufführungen, Theater- und sonstige Aufführungen sowie Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt; erforderlich sind die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die Anhörung des Arbeitsinspektorats bei Erwerbsmäßigkeit und die Feststellung der körperlichen Eignung; der Bescheid hat Dauer und Lage der Arbeitszeit, Ruhepausen und etwaige Sonn-/Feiertagsarbeit festzulegen. Beschäftigung zwischen 23 und 8 Uhr ist jedenfalls unzulässig. Bewilligungsfrei sind Aufführungen von Schule oder Schulbehörde.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Kinder iSd KJBG bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder der späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 2 KJBG); Schulpflicht dauert 9 Jahre (§ 3 Schulpflichtgesetz)
Minderjährige mit beendeter Schulpflicht vor 15 in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum: Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht die Kinderarbeits-Regeln (§§ 4 bis 9 KJBG)
Mindestalter für zulässige leichte Arbeiten vollendetes 13. Lebensjahr
Tagesgrenze ab 13 max. 2 Stunden (an Schul- und schulfreien Tagen); mit den Schulunterrichtsstunden gesamt max. 7 Stunden
Zeitfenster ab 13 keine Beschäftigung sonntags, an gesetzlichen Feiertagen und 208 Uhr; keine Ausnahme zulässig
Bewilligungsfall (§ 6 KJBG) Beschäftigung jedenfalls unzulässig 238 Uhr; Arbeitszeitdauer/-lage, Ruhepausen, Sonn-/Feiertagsarbeit im Bescheid festzulegen
Zustimmung Beschäftigung ab 13 nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Rechtsgrundlagen

  • KJBG: § 2 (Kinderbegriff), § 4 Abs 2 (Ausnahmen vom Begriff der Kinderarbeit), §§ 4 bis 9 (Regime der Kinderarbeit), § 6 (Bewilligung öffentlicher Schaustellungen) — ausdrücklich zitiert.
  • § 3 Schulpflichtgesetz (neun Jahre allgemeine Schulpflicht) ausdrücklich zitiert.
  • Rechtsprechung/Materialien im Briefing: VwGH 92/18/0106 (Simmelmaschine), VwGH 94/02/0225 (Privathaushalt ≠ Gastgewerbe), ErläutRV 586 BlgNR 9. GP.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kein regulärer Abrechnungsfall: Da Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist, darf es für Kinder iSd § 2 KJBG keine reguläre Entgelt-/SV-Abrechnung geben; sinnvoll ist eine Mindestalter-/Schulpflicht-Validierung beim Anlegen von Mitarbeitenden (Warnung statt Abrechnung).
  • Bewilligte Sonderfälle (§ 6 KJBG) sind atypische, eng befristete Einsätze mit harten Zeitgrenzen (238-Uhr-Verbot, 2-Stunden-Grenze); falls je unterstützt, als Work-Entry-/Scheduling-Constraint abbilden — kein eigenes Entgeltmodell.
  • Minderjährige vor 15 in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum werden wie Jugendliche behandelt → dieselben Jugendschutz-Constraints und -Zeitfenster verwenden (→ lb-jug-02, lb-jug-04); Alters-/Schulpflicht-Logik am Mitarbeitendendatensatz führt automatisch zur richtigen Constraint-Menge.
  • Abgrenzung Ferial-/Pflichtpraktikum: → lb-pra-04.

Verweise

  • KB-intern: lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-jug-04 (Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum — Begriffsdefinition)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Der Quelltext verweist auf die Arbeitshilfe „Übersicht über die Beschäftigung von Minderjährigen"; sie ist nicht Teil des Batch-1-Korpus und wird daher nicht als KB-Eintrag referenziert.