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lb-bnd-38 8 Besonderer Kündigungsschutz Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier 2026-07
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ArbVG § 120
ArbVG § 121
APSG § 12
APSG § 12 Abs 4
APSG § 12 Abs 6
APSG § 13
APSG § 14
BEinstG § 8
BEinstG § 8 Abs 2
AVRAG § 15a
MSchG
VKG
kundigungsschutz
mutterschutz
karenz
elternteilzeit
betriebsratsmitglied
prasenzdienst
begunstigte-behinderte
lb-beh-02
lb-brt-13
lb-brt-26
lb-elt-05
lb-kar-05
lb-prd-04
lb-sch-06

Besonderer Kündigungsschutz

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-38).

Zusammenfassung

  • Absoluter Kündigungsschutz: für besonders schützenswerte Personengruppen kann das Arbeitsverhältnis nur bei Vorliegen besonderer Gründe und/oder unter Einhaltung besonderer Zustimmungsverfahren (Gericht, Behindertenausschuss) aufgelöst werden. Ohne diese Voraussetzungen ist die Kündigung rechtsunwirksam; die geschützte Person hat ein Wahlrecht: aufrechtes Arbeitsverhältnis (Weiterbeschäftigung) oder Kündigung gegen sich gelten lassen und Kündigungsentschädigung fordern.
  • MSchG/VKG: Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Schwangerschaft, während Karenz und während Elternteilzeit (Querverweise des Briefings auf die dortigen Detail-Briefings → lb-sch-06, lb-kar-05, lb-elt-05).
  • Belegschaftsvertreter: ein Betriebsratsmitglied darf gem § 120 ArbVG nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt werden. Die Zustimmungsgründe sind in § 121 ArbVG katalogisiert: dauernde Betriebseinstellung/-einschränkung bzw Stilllegung von Betriebsabteilungen (kein anderer Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden trotz Verlangens des BR-Mitglieds), dauernde Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit (keine Wiederherstellung absehbar, zumutbare andere Arbeit nicht möglich), beharrliche Pflichtverletzung aus Gründen der Arbeitsdisziplin — beim letzten Grund mit Mandatsschutzklausel: Verhalten in Ausübung des Mandats ist unter Abwägung aller Umstände entschuldbar.
  • Schutzumfang Belegschaftsvertreter: auch Ersatzmitglieder, die ein verhindertes BR-Mitglied mindestens 2 Wochen ununterbrochen vertreten haben (bis 3 Monate nach Ende der Vertretung); Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber ab Bestellung/Bewerbung (bis zum Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung); führt der Betriebsrat nach Ende der Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiter: Schutz bis 3 Monate nach Ende.
  • Präsenz- und Zivildiener: ab Mitteilung des Einberufungsbefehls bzw Zuweisungsbescheids darf gem § 12 APSG nicht gekündigt werden. Der AN muss die Information unverzüglich übermitteln; unterlässt er es, kann er — wenn Bekanntmachung/Zustellung noch keine 14 Tage zurückliegt — binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung die Mitteilung nachholen (Kündigung wird unwirksam); bei unverschuldetem Hindernis > 14 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Will der AG gleichwohl kündigen: Klage auf Zustimmung (gleichzeitig Betriebsrat verständigen, § 12 Abs 4 APSG); nach Zustimmung unverzüglicher Ausspruch (§ 12 Abs 6 APSG). Zustimmungsgründe gem § 14 APSG: bevorstehende/ durchgeführte Stilllegung oder Einschränkung, dauernde Unfähigkeit (Erkrankung/Unglücksfall), Einverständnis des AN in der Tagsatzung. Fällt Stilllegung/Einschränkung während der Schutzzeit weg, kann der AN binnen 14 Tagen ab Information/Kenntnis die Fortsetzung verlangen (Kündigung unwirksam).
  • Ende des APSG-Schutzes (§ 13 APSG): grundsätzlich 1 Monat nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes; dauerte der Dienst kürzer als 2 Monate, nur halb so lange wie der Dienst; Zeitsoldat mit Präsenzdienst länger als 4 Jahre: Schutzende nach 4 Jahren ab Antritt; Ausbildungsdienst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes: 1 Monat nach Beendigung, spätestens 1 Monat nach Ende des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes.
  • Begünstigte Behinderte (§ 8 BEinstG): Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses (Antrag ans Sozialministeriumservice); vorher sind Betriebsrat/Personalvertretung und Behindertenvertrauensperson zu informieren (Stellungnahme binnen 1 Woche). Ohne Zustimmung unwirksam, außer nachträgliche Zustimmung in besonderen Ausnahmefällen (§ 8 Abs 2 BEinstG). Wartezeiten: DV vor dem 1. 1. 2011 — Schutz erst ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit; DV ab dem 1. 1. 2011 — kein besonderer Kündigungsschutz in den ersten 4 Jahren; Ausnahmen bei Arbeitsunfall in den ersten 6 Monaten und bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns. Kriterien: besondere Schutzbedürftigkeit, Diskriminierungsverbot; Unzumutbarkeit der Fortsetzung bei Wegfall des Tätigkeitsbereichs, dauernder Unfähigkeit oder beharrlicher Pflichtverletzung.
  • Hospizkarenz und Begleitung schwersterkrankter Kinder: gem § 15a AVRAG ab Bekanntgabe der Hospizkarenz/Hospizteilzeit bis 4 Wochen nach deren Ende Kündigung/Entlassung nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts; das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor (keine katalogisierten Zustimmungsgründe).
  • Rechtsfolgen des Verstoßes: Optionsrecht der geschützten Person; Kündigungsentschädigung grundsätzlich bis zum nächstmöglichen ordnungsgemäßen Endzeitpunkt (= Ende des Kündigungsschutzes zuzüglich Kündigungsfrist); bei begünstigten Behinderten laut Rsp 6 Monate, sofern nicht eine längere Kündigungsfrist einzuhalten wäre (9 ObA 902/92).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
BR-Mitglied Kündigung nur mit vorheriger Gerichtszustimmung (§ 120 ArbVG); Zustimmungsgründe § 121 ArbVG (Stilllegung/Einschränkung, dauernde Unfähigkeit, beharrliche Pflichtverletzung + Mandatsschutzklausel)
Schutz weiterer Belegschaftsvertreter Ersatzmitglieder nach ≥ 2 Wochen Vertretung bis 3 Monate danach; Wahlvorstände/Wahlwerber bis Ablauf der Wahlanfechtungsfrist; BR nach Ablauf der Tätigkeitsdauer bis 3 Monate
APSG Schutzbeginn ab Mitteilung Einberufungsbefehl/ Zuweisungsbescheid (§ 12 APSG); unverzügliche Informationspflicht des AN
APSG Nachholung binnen 3 Arbeitstagen nach Kündigungszugang, wenn Bekanntmachung < 14 Tage zurückliegt; bei unverschuldetem Hindernis nach dessen Wegfall — Kündigung wird unwirksam
APSG Zustimmungsgründe § 14 APSG (Stilllegung/Einschränkung; dauernde Unfähigkeit; Einverständnis in der Tagsatzung); Wegfall des Grundes → Fortsetzungsverlangen binnen 14 Tagen
APSG Schutzende grds 1 Monat nach Dienstende; Dienst < 2 Monate → halbe Dienstzeit; Zeitsoldat > 4 Jahre → nach 4 Jahren ab Antritt; Ausbildungsdienst → 1 Monat nach Ende, spätestens nach dem 12. Monat (Stand 2026-07)
BEinstG Verfahren Antrag ans Sozialministeriumservice, Entscheidung Behindertenausschuss; BR/BVT-Stellungnahme binnen 1 Woche
BEinstG Wartezeiten DV vor 1. 1. 2011: Schutz ab 6 Monaten; DV ab 1. 1. 2011: kein besonderer Schutz in den ersten 4 Jahren; Ausnahmen Arbeitsunfall/Konzernwechsel (Stand 2026-07)
Hospizkarenz § 15a AVRAG: Kündigung/Entlassung nur mit Gerichtszustimmung ab Bekanntgabe bis 4 Wochen nach Ende (auch Begleitung schwersterkrankter Kinder)
Kündigungsentschädigung grds bis Ende Kündigungsschutz + Kündigungsfrist; begünstigte Behinderte: 6 Monate laut Rsp, längere Frist vorbehalten (9 ObA 902/92)

Rechtsgrundlagen

  • § 120, § 121 ArbVG (Kündigungsschutz Belegschaftsvertreter, Zustimmungsgründe, Mandatsschutzklausel) — ausdrücklich zitiert
  • § 12, § 12 Abs 4, § 12 Abs 6, § 13, § 14 APSG (Präsenz-/Zivildiener: Schutzbeginn, Verfahren, Schutzende, Zustimmungsgründe) — zitiert
  • § 8, § 8 Abs 2 BEinstG (Zustimmungsverfahren begünstigte Behinderte) — zitiert
  • § 15a AVRAG (Hospizkarenz/Begleitung schwersterkrankter Kinder) — zitiert ; die Fußnote des Briefings verweist auf einen AVRAG-Kommentar zu § 15b — mögliche §-Verschiebung in der Quelle, nicht aufgelöst ⚠
  • MSchG/VKG als Schutzregime genannt (ohne §-Zitat) — Detailregelungen in den KB-Einträgen lb-sch-06, lb-kar-05, lb-elt-05

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Schutzstatus als Datenmodell: Kündigungsschutz-Kategorien (Schwangerschaft/Karenz/Elternteilzeit, BR-/Ersatzmitgliedschaft, Präsenz-/Zivildienst, begünstigter Behinderter, Hospizkarenz) am Mitarbeiter/Vertrag führen — als Gate im Kündigungs-Workflow (Ausspruch ohne Zustimmungsverfahren blockieren/warnen).
  • Fristen-Datenlogik: APSG-Schutzende (1 Monat nach Dienstende; Sonderkonstellationen Zeitsoldat/Ausbildungsdienst), BEinstG-Wartezeiten (4 Jahre bzw 6 Monate je DV-Beginn), § 15a-Schutzfenster (bis 4 Wochen nach Hospizkarenz-Ende) berechnen und am Vertrag terminieren.
  • Kündigungsentschädigung als Lohnart der Endabrechnung (hr_payroll), wenn die geschützte Person das Optionsrecht ausübt — Bezugsbasis bis Schutzende + Kündigungsfrist (bei begünstigten Behinderten 6 Monate laut Rsp).
  • Meldewesen: keine SV-Sonderwerte im Briefing; Abmeldung regulär zum (wirksamen) Beendigungsdatum.

Verweise

  • KB-intern: lb-beh-02 (Behinderte Arbeitnehmer — arbeitsrechtliche Besonderheiten) · lb-brt-13 (Betriebsratsmitglied — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-brt-26 (Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes) · lb-elt-05 (Elternteilzeit — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-kar-05 (Karenz — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-prd-04 (Präsenzdienst und Zivildienst — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-sch-06 (Schwangerschaft — Kündigung und Entlassung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (ArbVG/APSG/BEinstG-/AVRAG-Regime)