25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
10 KiB
10 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bnd-38 | 8 | Besonderer Kündigungsschutz | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-07 |
|
|
|
|
Besonderer Kündigungsschutz
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-38).
Zusammenfassung
- Absoluter Kündigungsschutz: für besonders schützenswerte Personengruppen kann das Arbeitsverhältnis nur bei Vorliegen besonderer Gründe und/oder unter Einhaltung besonderer Zustimmungsverfahren (Gericht, Behindertenausschuss) aufgelöst werden. Ohne diese Voraussetzungen ist die Kündigung rechtsunwirksam; die geschützte Person hat ein Wahlrecht: aufrechtes Arbeitsverhältnis (Weiterbeschäftigung) oder Kündigung gegen sich gelten lassen und Kündigungsentschädigung fordern.
- MSchG/VKG: Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Schwangerschaft, während Karenz und während Elternteilzeit (Querverweise des Briefings auf die dortigen Detail-Briefings → lb-sch-06, lb-kar-05, lb-elt-05).
- Belegschaftsvertreter: ein Betriebsratsmitglied darf gem § 120 ArbVG nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt werden. Die Zustimmungsgründe sind in § 121 ArbVG katalogisiert: dauernde Betriebseinstellung/-einschränkung bzw Stilllegung von Betriebsabteilungen (kein anderer Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden trotz Verlangens des BR-Mitglieds), dauernde Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit (keine Wiederherstellung absehbar, zumutbare andere Arbeit nicht möglich), beharrliche Pflichtverletzung aus Gründen der Arbeitsdisziplin — beim letzten Grund mit Mandatsschutzklausel: Verhalten in Ausübung des Mandats ist unter Abwägung aller Umstände entschuldbar.
- Schutzumfang Belegschaftsvertreter: auch Ersatzmitglieder, die ein verhindertes BR-Mitglied mindestens 2 Wochen ununterbrochen vertreten haben (bis 3 Monate nach Ende der Vertretung); Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber ab Bestellung/Bewerbung (bis zum Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung); führt der Betriebsrat nach Ende der Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiter: Schutz bis 3 Monate nach Ende.
- Präsenz- und Zivildiener: ab Mitteilung des Einberufungsbefehls bzw Zuweisungsbescheids darf gem § 12 APSG nicht gekündigt werden. Der AN muss die Information unverzüglich übermitteln; unterlässt er es, kann er — wenn Bekanntmachung/Zustellung noch keine 14 Tage zurückliegt — binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung die Mitteilung nachholen (Kündigung wird unwirksam); bei unverschuldetem Hindernis > 14 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Will der AG gleichwohl kündigen: Klage auf Zustimmung (gleichzeitig Betriebsrat verständigen, § 12 Abs 4 APSG); nach Zustimmung unverzüglicher Ausspruch (§ 12 Abs 6 APSG). Zustimmungsgründe gem § 14 APSG: bevorstehende/ durchgeführte Stilllegung oder Einschränkung, dauernde Unfähigkeit (Erkrankung/Unglücksfall), Einverständnis des AN in der Tagsatzung. Fällt Stilllegung/Einschränkung während der Schutzzeit weg, kann der AN binnen 14 Tagen ab Information/Kenntnis die Fortsetzung verlangen (Kündigung unwirksam).
- Ende des APSG-Schutzes (§ 13 APSG): grundsätzlich 1 Monat nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes; dauerte der Dienst kürzer als 2 Monate, nur halb so lange wie der Dienst; Zeitsoldat mit Präsenzdienst länger als 4 Jahre: Schutzende nach 4 Jahren ab Antritt; Ausbildungsdienst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes: 1 Monat nach Beendigung, spätestens 1 Monat nach Ende des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes.
- Begünstigte Behinderte (§ 8 BEinstG): Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses (Antrag ans Sozialministeriumservice); vorher sind Betriebsrat/Personalvertretung und Behindertenvertrauensperson zu informieren (Stellungnahme binnen 1 Woche). Ohne Zustimmung unwirksam, außer nachträgliche Zustimmung in besonderen Ausnahmefällen (§ 8 Abs 2 BEinstG). Wartezeiten: DV vor dem 1. 1. 2011 — Schutz erst ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit; DV ab dem 1. 1. 2011 — kein besonderer Kündigungsschutz in den ersten 4 Jahren; Ausnahmen bei Arbeitsunfall in den ersten 6 Monaten und bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns. Kriterien: besondere Schutzbedürftigkeit, Diskriminierungsverbot; Unzumutbarkeit der Fortsetzung bei Wegfall des Tätigkeitsbereichs, dauernder Unfähigkeit oder beharrlicher Pflichtverletzung.
- Hospizkarenz und Begleitung schwersterkrankter Kinder: gem § 15a AVRAG ab Bekanntgabe der Hospizkarenz/Hospizteilzeit bis 4 Wochen nach deren Ende Kündigung/Entlassung nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts; das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor (keine katalogisierten Zustimmungsgründe).
- Rechtsfolgen des Verstoßes: Optionsrecht der geschützten Person; Kündigungsentschädigung grundsätzlich bis zum nächstmöglichen ordnungsgemäßen Endzeitpunkt (= Ende des Kündigungsschutzes zuzüglich Kündigungsfrist); bei begünstigten Behinderten laut Rsp 6 Monate, sofern nicht eine längere Kündigungsfrist einzuhalten wäre (9 ObA 902/92).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| BR-Mitglied | Kündigung nur mit vorheriger Gerichtszustimmung (§ 120 ArbVG); Zustimmungsgründe § 121 ArbVG (Stilllegung/Einschränkung, dauernde Unfähigkeit, beharrliche Pflichtverletzung + Mandatsschutzklausel) ✅ |
| Schutz weiterer Belegschaftsvertreter | Ersatzmitglieder nach ≥ 2 Wochen Vertretung bis 3 Monate danach; Wahlvorstände/Wahlwerber bis Ablauf der Wahlanfechtungsfrist; BR nach Ablauf der Tätigkeitsdauer bis 3 Monate ✅ |
| APSG Schutzbeginn | ab Mitteilung Einberufungsbefehl/ Zuweisungsbescheid (§ 12 APSG); unverzügliche Informationspflicht des AN ✅ |
| APSG Nachholung | binnen 3 Arbeitstagen nach Kündigungszugang, wenn Bekanntmachung < 14 Tage zurückliegt; bei unverschuldetem Hindernis nach dessen Wegfall — Kündigung wird unwirksam ✅ |
| APSG Zustimmungsgründe | § 14 APSG (Stilllegung/Einschränkung; dauernde Unfähigkeit; Einverständnis in der Tagsatzung); Wegfall des Grundes → Fortsetzungsverlangen binnen 14 Tagen ✅ |
| APSG Schutzende | grds 1 Monat nach Dienstende; Dienst < 2 Monate → halbe Dienstzeit; Zeitsoldat > 4 Jahre → nach 4 Jahren ab Antritt; Ausbildungsdienst → 1 Monat nach Ende, spätestens nach dem 12. Monat (Stand 2026-07) ✅ |
| BEinstG Verfahren | Antrag ans Sozialministeriumservice, Entscheidung Behindertenausschuss; BR/BVT-Stellungnahme binnen 1 Woche ✅ |
| BEinstG Wartezeiten | DV vor 1. 1. 2011: Schutz ab 6 Monaten; DV ab 1. 1. 2011: kein besonderer Schutz in den ersten 4 Jahren; Ausnahmen Arbeitsunfall/Konzernwechsel (Stand 2026-07) ✅ |
| Hospizkarenz | § 15a AVRAG: Kündigung/Entlassung nur mit Gerichtszustimmung ab Bekanntgabe bis 4 Wochen nach Ende (auch Begleitung schwersterkrankter Kinder) ✅ |
| Kündigungsentschädigung | grds bis Ende Kündigungsschutz + Kündigungsfrist; begünstigte Behinderte: 6 Monate laut Rsp, längere Frist vorbehalten (9 ObA 902/92) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 120, § 121 ArbVG (Kündigungsschutz Belegschaftsvertreter, Zustimmungsgründe, Mandatsschutzklausel) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 12, § 12 Abs 4, § 12 Abs 6, § 13, § 14 APSG (Präsenz-/Zivildiener: Schutzbeginn, Verfahren, Schutzende, Zustimmungsgründe) — zitiert ✅
- § 8, § 8 Abs 2 BEinstG (Zustimmungsverfahren begünstigte Behinderte) — zitiert ✅
- § 15a AVRAG (Hospizkarenz/Begleitung schwersterkrankter Kinder) — zitiert ✅; die Fußnote des Briefings verweist auf einen AVRAG-Kommentar zu § 15b — mögliche §-Verschiebung in der Quelle, nicht aufgelöst ⚠
- MSchG/VKG als Schutzregime genannt (ohne §-Zitat) ✅ — Detailregelungen in den KB-Einträgen lb-sch-06, lb-kar-05, lb-elt-05
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Schutzstatus als Datenmodell: Kündigungsschutz-Kategorien (Schwangerschaft/Karenz/Elternteilzeit, BR-/Ersatzmitgliedschaft, Präsenz-/Zivildienst, begünstigter Behinderter, Hospizkarenz) am Mitarbeiter/Vertrag führen — als Gate im Kündigungs-Workflow (Ausspruch ohne Zustimmungsverfahren blockieren/warnen).
- Fristen-Datenlogik: APSG-Schutzende (1 Monat nach Dienstende; Sonderkonstellationen Zeitsoldat/Ausbildungsdienst), BEinstG-Wartezeiten (4 Jahre bzw 6 Monate je DV-Beginn), § 15a-Schutzfenster (bis 4 Wochen nach Hospizkarenz-Ende) berechnen und am Vertrag terminieren.
- Kündigungsentschädigung als Lohnart der Endabrechnung (hr_payroll), wenn die geschützte Person das Optionsrecht ausübt — Bezugsbasis bis Schutzende + Kündigungsfrist (bei begünstigten Behinderten 6 Monate laut Rsp).
- Meldewesen: keine SV-Sonderwerte im Briefing; Abmeldung regulär zum (wirksamen) Beendigungsdatum.
Verweise
- KB-intern: lb-beh-02 (Behinderte Arbeitnehmer — arbeitsrechtliche Besonderheiten) · lb-brt-13 (Betriebsratsmitglied — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-brt-26 (Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes) · lb-elt-05 (Elternteilzeit — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-kar-05 (Karenz — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-prd-04 (Präsenzdienst und Zivildienst — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-sch-06 (Schwangerschaft — Kündigung und Entlassung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(ArbVG/APSG/BEinstG-/AVRAG-Regime)