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lb-vor-03 3 Betriebliche Vorsorgekasse - Beitragszahlung Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung vorsorgeleistungen Ghahramani-Hofer/Haas 2026-08
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BMSVG § 6
BMSVG § 7
ASVG § 49
EFZG § 5
Kinderbetreuungsgeldgesetz § 3 Abs 1
LStR 2002 Rz 766b
betriebliche-vorsorge
bmsvg
abfertigung-neu
beitragszahlung
beitragsgrundlage
geringfuegig
lb-vor-02
lb-vor-06
lb-vor-10
lb-atz-07
lb-atz-10
lb-tzb-01

Betriebliche Vorsorgekasse Beitragszahlung

Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/Haas, Stand August 2026 (lb-vor-03).

Zusammenfassung

  • Kernmechanik: Für BMSVG-unterliegende Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53 % des monatlichen Entgelts und allfälliger Sonderzahlungen an den Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die BV-Kasse (§ 6 BMSVG). Deckungsgleich mit dem verifizierten Rahmen in RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8 (§ 6 Abs 1: 1,53 vH auf Entgelt + SZ; § 6 Abs 5: Bemessung nach § 49 ASVG ohne GFG/HBG → keine Höchstbeitragsgrundlage).
  • Beitragsfreier erster Monat (taggenau, kein Kalendermonat): Beispiel Eintritt 15. 6. → beitragsfrei 15. 6.14. 7., volle Pflicht ab 15. 7.; aliquote Bemessungsgrundlage stets mit 30-Tage-Monat (zB € 4.500/30 × 17 = € 2.550). Sonderzahlungen dürfen für die Beitragsgrundlagenbildung nicht um den beitragsfreien ersten Monat aliquot gekürzt werden; beitragsfrei bleiben sie nur, wenn sie während des beitragsfreien laufenden Bezugs fällig werden.
  • Wiedereintritt: Neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer binnen 12 Monaten nach Beendigung → Beitragspflicht ab dem 1. Monat (OGH 9 ObA 30/16a; entspricht § 6 Abs 1: Wiederzulassung innerhalb 12 Monaten, Pflicht ab dem 1. Tag).
  • Entgeltbegriff = § 49 ASVG (ohne HBG): alle Geld- und Sachbezüge aus Anspruch oder Durchführung des Arbeitsverhältnisses — Mehr-/Überstunden, Provisionen, Prämien, Sachbezüge — soweit sie in der SV beitragspflichtig sind. Bei Altersteilzeit, Solidaritätsprämienmodell und Kurzarbeit ist das Entgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit heranzuziehen (→ lb-atz-07, lb-atz-10, lb-tzb-01).
  • Überzahlung: Beiträge über 1,53 % sind beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu erfassen (Lohnsteuer, SV, Lohnnebenkosten). Umgekehrt sind freiwillige Arbeitgeberbeiträge bis max 1,53 % für den beitragsfreien ersten Monat bzw. dessen Sonderzahlungen steuerfrei (LStR 2002 Rz 766b) — die Beitragspflicht ist nicht Voraussetzung der Steuerfreiheit.
  • Ende/Ruhen: Die Pflicht dauert bis zum Ende der Entgeltpflicht; sie endet mit der Zahlung beendigungsabhängiger Ansprüche (Urlaubsersatzleistung, aliquote SZ, Kündigungsentschädigung, Entgeltfortzahlung § 5 EFZG) und ruht zB beim unbezahlten Urlaub. Ein ≤ 1 Monat dauerndes Arbeitsverhältnis bleibt zur Gänze beitragsfrei (auch eine 2-Tage-Urlaubsersatzleistung).
  • Beitragsleistung in Sonderfällen (§ 7 BMSVG): Der Arbeitgeber zahlt während Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes (fiktive Bemessungsgrundlage = monatliches Kinderbetreuungsgeld, € 435,90, Stand 2026-08) und während Kranken-/Wochengeldanspruchs; der FLAF zahlt während Kinderbetreuungsgeld-, Familienhospiz- und Pflegekarenz; das AMS zahlt während der Bildungskarenz; bei vereinbartem Karenzurlaub besteht keine Beitragspflicht.
  • Krankenstand: Bei (vollständiger) Entgeltfortzahlung ist allein diese Bemessungsgrundlage; bei 50 %-iger Fortzahlung neben Krankengeld ist die fiktive KG-BG = 50 % der BG vor dem Versicherungsfall ohne Sonderzahlungen (max 100 % des vorherigen Entgelts); eine Entgeltfortzahlung unter 50 % ist SV-frei (§ 49 Abs 3 ASVG) und bleibt außen vor.
  • Wochengeld: Arbeitgeberbeitrag von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage (Monatsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor dem Versicherungsfall, inkl. anteiliger SZ, sofern nicht fortgezahlt) — § 7 Abs 4 BMSVG.
  • Abfuhr & Meldung: Beiträge grundsätzlich an den Krankenversicherungsträger (auch bei mehreren BV-Kassen), im Baubereich an die BUAk (Weiterleitung an die BUAK-BV-Kasse). Ab 1. 1. 2019 mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (bis 31. 12. 2018: Verrechnungsgruppe N98); Zahlung innerhalb der ASVG-Fristen (grundsätzlich 15. des Folgemonats, Respirofrist 3 Tage); Vorschreibebetriebe melden zusätzlich die Gesamtbeiträge. Geringfügig Beschäftigte: jährliche Zahlungsweise möglich (zzgl 2,5 % Zinsenzuschlag), Wechsel der Zahlungsweise nur zum Jahresende; unterjähriges Ende → Überweisung binnen 2 Wochen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Beitragssatz 1,53 % des monatlichen Entgelts + allfälliger SZ ( § 6 Abs 1 BMSVG, verifiziert in RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8)
Höchstbeitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen ( § 6 Abs 5 BMSVG: Bemessung nach § 49 ASVG, GFG/HBG unberücksichtigt — Beiträge auch oberhalb der SV-HBG)
Erster Monat beitragsfrei, taggenau gerechnet (AV-Eintritt 15. → Pflicht ab 15. des Folgemonats), sofern das AV länger als 1 Monat dauert
Aliquotierung fixer 30-Tage-Monat laut Dachverband, multipliziert mit den restlichen Kalendertagen
Sonderzahlungen keine aliquote Kürzung um den beitragsfreien Monat; beitragsfrei nur bei Fälligkeit im beitragsfreien laufenden Bezug
Wiedereintritt binnen 12 Monaten → Beitragspflicht ab 1. Monat ( § 6 Abs 1)
ATZ/Kurzarbeit/Solidaritätsprämienmodell Bemessung am Entgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit ( konsistent mit lb-atz-07/10)
Fiktive BG Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst € 435,90 monatlich (Kinderbetreuungsgeld nach § 3 Abs 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, Stand 2026-08)
Fälligkeit grundsätzlich 15. des Folgemonats (Respirofrist 3 Tage), sonst Verzugszinsen
Geringfügige Zahlungsweise jährlich möglich, zzgl 2,5 % Zinsenzuschlag; unterjähriges AV-Ende → Fälligkeit binnen 2 Wochen
Meldung ab 1. 1. 2019 über die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung; Vorschreibebetriebe zusätzlich Gesamtbeitragssumme

Rechtsgrundlagen

  • § 6 BMSVG (Beitragshöhe, beitragsfreier erster Monat, Wiedereintritt, Bemessung), § 7 BMSVG (Abs 14 Arbeitgeberleistung bei Dienst-/ Kranken-/Wochengeld; Abs 56 FLAF bei Karenzformen; Abs 6a AMS bei Bildungskarenz) — ausdrücklich zitiert.
  • § 49 ASVG (Entgeltbegriff; Abs 3: SV-Freiheiten, an die die BV-Logik anschließt), § 5 EFZG (Entgeltfortzahlung als beitragspflichtiger Beendigungsanspruch), § 3 Abs 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (fiktive BG).
  • Projektverifikation: RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8 bestätigt 1,53 % auf Entgelt + SZ (§ 6 Abs 1), den Wegfall der HBG (§ 6 Abs 5), den beitragsfreien ersten Monat und die 12-Monats-Wiederzulassung aus dem konsolidierten BMSVG-Volltext (Stand 26. 07. 2025) — das Briefing (Stand 2026-08) weicht davon nicht ab.
  • LStR 2002 Rz 766b (freiwillige Beiträge bis 1,53 % im beitragsfreien Monat steuerfrei) als Verwaltungsgrundlage.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kernregel „BVG": eigene Salary Rule mit 1,53 % auf die Bemessungsgrundlage = SV-Beitragsgrundlage ohne HBG-Cap und ohne GFG-Anrechnung — der Beitragssatz gehört als Konstante in die Struktur, die BG folgt der SV-Entgeltdefinition; ein versehentlicher HBG-Abzug wäre ein Implementierungsfehler.
  • Monats-1-Logik: taggenaue Befreiung mit 30-Tage-Aliquotierung (kein Kalendermonats-Raster); Wiedereintritt innerhalb 12 Monaten schaltet die Befreiung aus → Anstellungs-Historie mitrechnen.
  • Sonderzahlungen: SV-Raten der SZ laufen auf derselben BG-Logik, ohne Kürzung um den beitragsfreien Monat — SZ-Regel und BV-Regel teilen die BG.
  • Reduzierte Arbeitszeit (ATZ/Bildungsteilzeit/Kurzarbeit): versionierter BG-Wert „Entgelt vor Herabsetzung" je Arbeitnehmer (→ lb-atz-07, lb-atz-10, lb-tzb-01) als Eingabe für die BV-Regel.
  • Sonderfälle als Bezugsarten: Präsenzdienst/KG/Wochengeld mit fiktiven Bemessungsgrundlagen (€ 435,90; 50 %-Logik; 3-Monats-Ø) — separate Work-Entry-/Inputtypen.
  • Abfuhr & Meldewesen: Auszahlung der BV-Beiträge mit der SV-Abfuhr an den KV-Träger (ASVG-Fälligkeit 15.), im Baubereich an die BUAk; geringfügig Beschäftigte mit Jahreszahlung (+2,5 %) als abweichender Zahlungsmodus. Meldeseitig Abbildung über die Beitragsgrundlagenmeldung (eSV-Kontext).

Verweise

  • KB-intern: lb-vor-02 (Auswahl/Wechsel der Kasse) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG) · lb-vor-10 (Übertritt — Beiträge ab Übertrittsstichtag) · lb-atz-07/lb-atz-10 (ATZ: BG der vorigen Arbeitszeit) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit: BMSVG-Basis vor Reduzierung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8 (-Verifikation § 6 Abs 1/5, § 14 Abs 2, § 15 BMSVG) — Kerndokument für die BVG-Regel des General-AT-Moduls.
  • Hinweis: Der Quelltext verweist auf das (im KB nicht vorhandene) Briefing zur Corona-Kurzarbeit („s hier") und auf den ÖGK Fragen-Antworten-Katalog; Export-Footer ignoriert.