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| lb-vor-04 | 3 | Betriebspension - Abgaben | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | vorsorgeleistungen | Sabara/David | 2026-08 |
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Betriebspension – Abgaben
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/David, Stand August 2026 (lb-vor-04).
Zusammenfassung
- Grundunterscheidung: Abgabenrechtlich sind Arbeitgeberbeiträge an inländische Pensionskassen (iSd Pensionskassengesetzes) und/oder betriebliche Kollektivversicherungen von Arbeitnehmerbeiträgen zu trennen.
- Arbeitgeberbeiträge sind keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (§ 26 Z 7 EStG): keine Lohnsteuer, keine SV-Beiträge, keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) und keine Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse. Im Auszahlungsfall sind die auf Arbeitgeberbeiträge entfallenden Pensionskassenleistungen zur Gänze steuerpflichtig.
- Arbeitnehmerbeiträge muss der Arbeitnehmer vom Nettobezug leisten (Lohnsteuer und SV wurden bereits abgezogen). Sie liegen insbesondere vor, wenn der Arbeitgeber Beiträge anstelle von Arbeitslohn oder einer geschuldeten Gehaltserhöhung zahlt (Bezugsumwandlung) — es sei denn, eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1–6 EStG sieht solche Arbeitgeberbeiträge vor. Der umgewandelte Bezug ist als laufender oder sonstiger Bezug zu erfassen; Zufluss ist der Zeitpunkt der Leistung an die Pensionskasse.
- Förderung: Der Arbeitnehmer kann die Rückerstattung der auf Arbeitnehmerbeiträge entfallenden Lohnsteuer beantragen (§ 108a EStG) oder alternativ die Beiträge als Sonderausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
- Betriebsausgabe beim Arbeitgeber: Einzahlungen bis insgesamt 10 % der Lohn- und Gehaltssumme in Pensionskasse/Kollektivversicherung sind Betriebsausgabe, wenn der Pensionskassenvertrag dem BPG entspricht: ausgewogene Beteiligung der Arbeitnehmer (willkürliche, sachfremde Differenzierungen ausgeschlossen — einzelvertragliche Zusagen scheiden aus), Leistungszusage max 80 % des letzten laufenden Aktivbezuges, beitragsorientierte Zusagen max 10 % der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten.
- In- vs. Ausland (Übersichtstabelle des Quelltexts): Inländische Arbeitnehmerbeiträge → Sonderausgaben oder Prämie (§ 108a) oder steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 15 lit a); ausländische Einrichtungen → steuerfrei bzw. Werbungskosten nur bei gesetzlicher Verpflichtung, sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn/Sonderausgaben; Pensionsleistungen aus unversteuerten Arbeitgeberbeiträlen sind voll steuerpflichtig, aus geförderten Arbeitnehmerbeiträgen zu 25 % erfasst (Quellwert, Stand 2026-08).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| 10 % | Betriebsausgabe-Grenze: Einzahlungen bis 10 % der Lohn- und Gehaltssumme p. a. |
| 80 % | max Höhe der Leistungszusage, bezogen auf den letzten laufenden Aktivbezug |
| 10 % | max Beiträge bei beitragsorientierten Zusagen (% der Lohnsumme der Anwartschaftsberechtigten) |
| 25 % | Erfassung der Pensionsleistung bei geförderten/steuerfreien inländischen Arbeitnehmerbeiträgen (Quellwert, Stand 2026-08) |
| AG-Beitrag | steuerfrei (§ 26 Z 7 EStG), SV-frei, LNK-frei, BV-frei — Auszahlungsleistung voll steuerpflichtig |
| AN-Beitrag | vom Nettobezug; § 108a-Prämie oder Sonderausgabe; bei Bezugsumwandlung Zufluss mit Leistung an die Pensionskasse |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Z 7 EStG (AG-Beiträge keine Einkünfte aus nsA), § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG (steuerfreie Zukunftssicherung, auch für AN-Beiträge), § 68 Abs 5 Z 1–6 EStG (lohngestaltende Vorschriften als AG-Beitrags-Umweg-Ausnahme), § 108a EStG (Prämienförderung) — ausdrücklich zitiert.
- BPG (Betriebspensionsgesetz) als Maßstab des Pensionskassenvertrags (Betriebsausgabenfähigkeit); Pensionskassengesetz als Definitionsrahmen der Pensionskasse.
- Die 25 %-Erfassung der Pensionsleistung nennt der Quelltext ohne §-Zitat — ⚠ vor Implementierung in der RIS/findok gegen die Leistungstbesteuerungs-Norm verifizieren.
- LStR 2002 Rz 682, 758 und 759 f. (Fußnoten) als Verwaltungsgrundlage.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beitragsklassifikation vor Regelwerk: Je Arbeitnehmer ist der Ursprung des Beitrags zu führen (echter AG-Beitrag / lohngestaltender Beitragsersatz / freiwilliger AN-Beitrag) — sie entscheidet über Lohnsteuer-, SV-, LNK- und BV-Beitragspflicht. Echte AG-Beiträge dürfen die BV-Bemessungsgrundlage nicht erhöhen.
- Bezugsumwandlung: umgewandelte Bezüge bleiben laufender/sonstiger Bezug mit Zufluss zum Zeitpunkt der Überweisung an die Pensionskasse → als Abrechnungsposten mit Umleitungszahlung abbilden.
- § 108a: Prämienantrag ist Veranlagungsthema (kein Payroll-Lauf); lohnsteuerfrei gestellte Beträge nur mit Nachweis der Verwendung.
- Die 10 %-/80 %-Schranken sind Jahreskontrollgrößen außerhalb der Einzelabrechnung (Personal-Controlling), keine Regelparameter.
Verweise
- KB-intern: lb-vor-05 (Betriebspension – Arbeitsrecht: Zusageformen, Unverfallbarkeit) · lb-vor-11 (Zukunftssicherungsmaßnahmen — Pensionskassen- und Kollektivversicherungsbeiträge als AN-Beiträge; § 3 Abs 1 Z 15 lit a dort im Detail)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§-67-Regime sonstiger Bezüge; BMSVG-Kernregime Abschnitt 8 als Kontrast: BV-Beiträge vs. Pensionskassenbeiträge). - Hinweis: Export-Artefakte (Footer „Page n", „Erstellt von …", umgebrochene Tabellenzellen der In-/Auslands-Übersicht) ignoriert; die Tabelle ist inhaltlich vollständig wiedergegeben.