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lb-brt-03 8 Betriebsrat - Allgemeine Befugnisse Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 89
ArbVG § 90
ArbVG § 90 Abs 2
ArbVG § 91
ArbVG § 91 Abs 2
ArbVG § 92
ArbVG § 92 Abs 2
ArbVG § 92a
ArbVG § 92b
ArbVG § 93
ASGG § 54
BR-GO § 57
betriebsrat
befugnisse
einsichtsrecht
uberwachung
intervention
information
beratung
lb-brt-01
lb-brt-02
lb-brt-10
lb-brt-11
lb-brt-18
lb-brt-25

Betriebsrat - Allgemeine Befugnisse

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-03).

Zusammenfassung

  • Vier Kardinalbefugnisse (§§ 8992 ArbVG): Überwachung (§ 89), Intervention (§ 90), Information (§ 91) und Beratung (§ 92) — in der Praxis meist zusammenfließend; weitere allgemeine Befugnisse: Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 92a), betriebliche Frauenförderung bzw. Vereinbarkeit von Betreuungspflichten, Beruf und Familie (§ 92b) sowie Einrichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 93). Notfalls klagsweise Durchsetzung: Klage auf Erfüllung der Beratungspflicht, auf Ausfolgung von Unterlagen oder auf Gewährung von Einsicht.
  • Überwachung (§ 89 ArbVG): Einhaltung aller die AN betreffenden Rechtsvorschriften — weiter Begriff (umfasst auch betriebliche Übungen); insb Einsichtnahme in die Aufzeichnungen über Bezüge (weiter Bezugsbegriff: Lohn, Gehalt, Provisionen, Zulagen) und die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen samt Kontrolle der Auszahlung, Kontrolle weiterer Aufzeichnungen (zB Arbeitszeit, Urlaub, Fahrtenbücher), Einhaltung von KV, BV und sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, Auflage von KV/BV im Betrieb, Überprüfung von Arbeitnehmerschutz, Sozialversicherung (korrekte Anmeldung, Richtigkeit der Beitragsabzüge), betrieblicher Altersversorgung, Berufsausbildung und AuslBG, Betriebsbesichtigungen, Teilnahme an Behördenverhandlungen; Einsicht in Personalakten nur mit Einverständnis des AN (kein Einsichtsrecht bei pensionierten AN).
  • Einsichtsrecht in Lohn- und Gehaltslisten: steht dem BR in seiner Gesamtheit zu (der Vorsitzende kann einzelnen Mitgliedern die Einsicht nicht verweigern); jederzeit und ohne Zustimmung des AN (kein Verdachtsmoment erforderlich); keine Pflicht zum direkten Programmzugriff — angemessene Weise nach § 57 BR-GO; gilt auch bei automationsunterstützter oder ausgelagerter Personalverrechnung; Ausdrucke müssen leserlich und ohne EDV-Experten verständlich sein; Abschriften grundsätzlich zulässig (zur Kopien-Anfertigung: ältere Rechtsprechung Einschränkungen bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, neuere Literatur eher erlaubt, Kosten idR vom AG zu tragen).
  • Begrenzung: Einsicht nur in Bezüge jener AN, die vom BR vertreten werden (nicht handelsrechtliche Geschäftsführer oder leitende Angestellte); Bezugsdaten einzelner AN dürfen anderen AN ohne deren Zustimmung nicht mitgeteilt werden — Risiko einer Entlassung des BR-Mitglieds (→ lb-brt-18).
  • Intervention (§ 90 ArbVG): Anträge und Maßnahmenbeanträge in allen AN-Interessen berührenden Angelegenheiten beim Betriebsinhaber, erforderlichenfalls außerhalb des Betriebs (zB Arbeitsinspektorat, ÖGB, AK); Anhörungspflicht des Betriebsinhabers auf Verlangen (§ 90 Abs 2) — nur für betriebliche Angelegenheiten; Individualansprüche können nicht im eigenen Namen des BR geltend gemacht werden — nur Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG.
  • Allgemeine Informationspflicht (§ 91 ArbVG): Auskunft über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der AN berühren — weit zu verstehen, aber nur für laufende oder für die nahe Zukunft geplante Maßnahmen; Auskunftspflicht erst bei konkretem Verlangen; der Individualbereich (insb Inhalt von Individualvereinbarungen) ausgenommen.
  • Weitere Informationspflicht (§ 91 Abs 2 ArbVG): Mitteilung, welche Arten personenbezogener AN-Daten automationsunterstützt aufgezeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen sind (nicht was technisch möglich wäre); Überprüfung insb durch Einsicht in die Programmdokumentation; Daten einzelner AN nur mit deren Zustimmung (sofern kein unbeschränktes Einsichtsrecht, zB aus § 89).
  • Beratungen (§ 92 ArbVG): mindestens vierteljährlich, auf Verlangen des BR monatlich; Unterlagen auf Verlangen in Original oder Abschrift; freie Wechselrede; Inhalte: laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung (sozial, personell, wirtschaftlich, technisch), Gestaltung der Arbeitsbeziehungen; Beiziehung überbetrieblicher Interessenvertretungen in wichtigen Angelegenheiten, va bei Betriebsänderungen (§ 92 Abs 2); Zeitpunkt einvernehmlich; Ablehnung → Klage auf Erfüllung der Beratungspflicht.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Beratungsintervall mindestens vierteljährlich, auf Verlangen des BR monatlich (§ 92 ArbVG) (Stand 2026-07)
Beratungsinhalte laufende Angelegenheiten; allgemeine Grundsätze der Betriebsführung (sozial, personell, wirtschaftlich, technisch); Gestaltung der Arbeitsbeziehungen
Einsichtsrecht Bezüge unabhängig von der Zustimmung des AN; jederzeit ohne Verdachtsmoment; weiter Bezugsbegriff (Lohn, Gehalt, Provisionen, Zulagen); kein direkter Programmzugriff
Umfang des Einsichtsrechts nur Bezüge der vom BR vertretenen AN (nicht handelsrechtliche GF, leitende Angestellte); Personalakten nur mit Einverständnis des AN
Datenschutz-Info § 91 Abs 2 ArbVG: Arten automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogener Daten + vorgesehene Verarbeitungen/Übermittlungen; Überprüfung insb via Programmdokumentation
Anhörungspflicht § 90 Abs 2 ArbVG: auf Verlangen in allen betrieblichen, AN-Interessen berührenden Angelegenheiten
Individualansprüche keine Geltendmachung im eigenen Namen des BR; nur Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG
Zeitlicher Info-Umfang nur laufende bzw. für die nahe Zukunft geplante Maßnahmen; beendete/zurückgezogene Maßnahmen: kein Auskunftsrecht

Rechtsgrundlagen

  • § 89 ArbVG (Überwachungsbefugnisse; Einsicht in Bezüge-Aufzeichnungen) — zitiert
  • § 90 ArbVG, § 90 Abs 2 ArbVG (Intervention; Anhörungspflicht) — zitiert
  • § 91 ArbVG, § 91 Abs 2 ArbVG (allgemeine und datenschutzbezogene Informationspflicht) — zitiert
  • § 92 ArbVG, § 92 Abs 2 ArbVG (Beratungspflicht; Beiziehung überbetrieblicher Interessenvertretungen) — zitiert
  • § 92a, § 92b, § 93 ArbVG (Sicherheit/Gesundheitsschutz; Frauenförderung/Vereinbarkeit; Wohlfahrtseinrichtungen) — zitiert
  • § 54 ASGG (Feststellungsverfahren für Individualansprüche) — zitiert
  • § 57 BR-GO (angemessene Weise der Einsichtnahme) — zitiert ; Quelle schreibt „BR-GO"

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Einsicht ohne Programmzugriff: leserliche Lohn-/Gehaltslisten und Bezüge-Übersichten aus der Personalverrechnung als Export/Report bereitstellen (Payslip-Batches der hr_payroll-Engine); auch bei ausgelagerter Verrechnung; Ausdrucke „ohne EDV-Experten verständlich".
  • Filter auf vertretene Arbeitnehmer: Export nur für AN iSd § 36 ArbVG (ohne handelsrechtliche GF/leitende Angestellte) — dieselbe Klassifikationsdimension wie für Betriebsgrößen-Schwellen (→ lb-brt-01).
  • SV-Kontrolle als Überwachungsgegenstand: korrekte Anmeldung und Richtigkeit der Beitragsabzüge sind ausdrücklich prüfbar — SV-Beitragsgrundlagen-/Meldewesen-Reporte als Auskunftsgrundlage bereithalten.
  • Verschwiegenheit: Bezüge einzelner AN nicht an andere AN weitergeben — Export-/Berechtigungsrollen im HR-System einschränken; Verstoß = Entlassungsrisiko für das BR-Mitglied (→ lb-brt-18).
  • § 91-Abs-2-Katalog: automationsunterstützt verarbeitete Datenarten und vorgesehene Übermittlungen als dokumentierter Verarbeitungsüberblick über die HR-Stammdaten pflegbar.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum jenseits der Auskunftspflichten.

Verweise

  • KB-intern: lb-brt-01 (Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer) · lb-brt-02 (Belegschaftsvertretungen) · lb-brt-10 (Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten — Wohlfahrtseinrichtungen § 93) · lb-brt-11 (Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten) · lb-brt-18 (Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes) · lb-brt-25 (Klagebefugnisse des Betriebsrates)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (ArbVG-Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)