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| lb-brt-05 | 8 | Betriebsrat - Mitwirkung bei Beförderungen | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Betriebsrat - Mitwirkung bei Beförderungen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-05).
Zusammenfassung
- Informations- und Beratungsrecht (§ 104 Abs 1 ArbVG): die beabsichtigte Beförderung ist dem BR ehestmöglich mitzuteilen; über Verlangen des BR ist zu beraten; Information sofort, sobald der AG sich zur Beförderung eines bestimmten AN entschlossen hat; formfrei; während der Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit (Gehaltshöhe, bestimmte Posten, Testergebnisse) zu wahren.
- Beförderungsbegriff (§ 104 Abs 2 ArbVG): jede Anhebung der Verwendung im Betrieb, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist.
- Keine Beförderung: bloße Titelverleihung (auch mit Bezugserhöhung) sowie bloße Erhöhung des Entgelts ohne Anhebung der Verwendung (Erläuterungen 993 BlgNR 13. GP).
- Reine Anhebung der Verwendung: verbessernde Versetzung, die der Mitwirkung nach § 101 ArbVG unterliegt (→ lb-brt-32, lb-brt-33).
- Vorschlagsrecht: der BR kann Beförderungen vorschlagen; der Betriebsinhaber ist an Vorschläge nicht gebunden.
- Sanktion: für die Nichteinhaltung der Informations- und Beratungspflicht sind Geldstrafen bis € 2.180 vorgesehen (§ 160 Abs 1 ArbVG); der BR kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 6 Wochen ab Kenntnis der Übertretung einen Strafantrag stellen (Privatanklagedelikt).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Mitteilungspflicht | ehestmöglich, formfrei; ab Entschluss über die konkrete Beförderung (§ 104 Abs 1 ArbVG) ✅ |
| Begriff Beförderung | Anhebung der Verwendung + Höherreihung im Entlohnungsschema ODER sonstige Erhöhung des Entgelts (§ 104 Abs 2 ArbVG) ✅ |
| Negativabgrenzung | bloße Titelverleihung (auch mit Bezugserhöhung); bloße Entgelterhöhung ohne Anhebung der Verwendung: keine Beförderung ✅ |
| Sanktion | Geldstrafe bis € 2.180 (§ 160 Abs 1 ArbVG) (Stand 2026-07) ✅ |
| Strafantrag | durch den BR bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 6 Wochen ab Kenntnis der Übertretung; Privatanklagedelikt (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 104 Abs 1 ArbVG (Information/Beratung bei Beförderungen) — zitiert ✅
- § 104 Abs 2 ArbVG (Beförderungsbegriff) — zitiert ✅
- § 160 Abs 1 ArbVG (Verwaltungsstrafe) — zitiert ✅
- § 101 ArbVG (verbessernde Versetzung) — zitiert ✅
- 993 BlgNR 13. GP (Erläuterungen zum Beförderungsbegriff) — als Materialie zitiert
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beförderung = Verwendungs- und Entgeltänderung: in Odoo 19 Anhebung von Verwendung und Entgelt am
hr.contractmit Wirksamkeitsdatum abbilden; für GemBG-Betriebe entspricht die Höherreihung einer neuen Entlohnungsgruppe/-stufe im Besoldungsschema → Bezüge-Anpassung über die Entlohnungs-Engine (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Drei Schaltungen unterscheiden: Entgelterhöhung ohne Verwendungsanhebung (reine Entgeltanpassung, kein Beförderungs-Workflow) · reine Verwendungsanhebung (Versetzung, § 101) · Beförderung (§ 104).
- BR-Mitteilung als Schritt im Beförderungs-Workflow; Vertraulichkeit der Gehaltsdaten in den Beratungen — kein genereller Lesezugriff auf Bezüge.
- Sanktion: Compliance-Hinweis, keine Abrechnungslogik.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum (Entgeltänderung läuft über die reguläre Bezüge-Neuberechnung).
Verweise
- KB-intern: lb-brt-09 (Mitwirkung bei Personalbedarf und Einstellungen) · lb-brt-32 (Versetzung – Begriff und Zulässigkeit) · lb-brt-33 (Versetzung – Zustimmung Betriebsrat)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Entlohnungsgruppen/-stufen als Anknüpfungspunkt für Höherreihungen)