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lb-brt-05 8 Betriebsrat - Mitwirkung bei Beförderungen Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_betriebsrat_mitwirkung_bei_beforderungen.pdf .lexis360/md/betriebsrat_mitwirkung_bei_beforderungen.md
ArbVG § 104 Abs 1
ArbVG § 104 Abs 2
ArbVG § 101
ArbVG § 160 Abs 1
beforderung
betriebsrat
mitwirkung
entlohnungsschema
geldstrafe
information
lb-brt-09
lb-brt-32
lb-brt-33

Betriebsrat - Mitwirkung bei Beförderungen

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-05).

Zusammenfassung

  • Informations- und Beratungsrecht (§ 104 Abs 1 ArbVG): die beabsichtigte Beförderung ist dem BR ehestmöglich mitzuteilen; über Verlangen des BR ist zu beraten; Information sofort, sobald der AG sich zur Beförderung eines bestimmten AN entschlossen hat; formfrei; während der Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit (Gehaltshöhe, bestimmte Posten, Testergebnisse) zu wahren.
  • Beförderungsbegriff (§ 104 Abs 2 ArbVG): jede Anhebung der Verwendung im Betrieb, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist.
  • Keine Beförderung: bloße Titelverleihung (auch mit Bezugserhöhung) sowie bloße Erhöhung des Entgelts ohne Anhebung der Verwendung (Erläuterungen 993 BlgNR 13. GP).
  • Reine Anhebung der Verwendung: verbessernde Versetzung, die der Mitwirkung nach § 101 ArbVG unterliegt (→ lb-brt-32, lb-brt-33).
  • Vorschlagsrecht: der BR kann Beförderungen vorschlagen; der Betriebsinhaber ist an Vorschläge nicht gebunden.
  • Sanktion: für die Nichteinhaltung der Informations- und Beratungspflicht sind Geldstrafen bis € 2.180 vorgesehen (§ 160 Abs 1 ArbVG); der BR kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 6 Wochen ab Kenntnis der Übertretung einen Strafantrag stellen (Privatanklagedelikt).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Mitteilungspflicht ehestmöglich, formfrei; ab Entschluss über die konkrete Beförderung (§ 104 Abs 1 ArbVG)
Begriff Beförderung Anhebung der Verwendung + Höherreihung im Entlohnungsschema ODER sonstige Erhöhung des Entgelts (§ 104 Abs 2 ArbVG)
Negativabgrenzung bloße Titelverleihung (auch mit Bezugserhöhung); bloße Entgelterhöhung ohne Anhebung der Verwendung: keine Beförderung
Sanktion Geldstrafe bis € 2.180 (§ 160 Abs 1 ArbVG) (Stand 2026-07)
Strafantrag durch den BR bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 6 Wochen ab Kenntnis der Übertretung; Privatanklagedelikt (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 104 Abs 1 ArbVG (Information/Beratung bei Beförderungen) — zitiert
  • § 104 Abs 2 ArbVG (Beförderungsbegriff) — zitiert
  • § 160 Abs 1 ArbVG (Verwaltungsstrafe) — zitiert
  • § 101 ArbVG (verbessernde Versetzung) — zitiert
  • 993 BlgNR 13. GP (Erläuterungen zum Beförderungsbegriff) — als Materialie zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Beförderung = Verwendungs- und Entgeltänderung: in Odoo 19 Anhebung von Verwendung und Entgelt am hr.contract mit Wirksamkeitsdatum abbilden; für GemBG-Betriebe entspricht die Höherreihung einer neuen Entlohnungsgruppe/-stufe im Besoldungsschema → Bezüge-Anpassung über die Entlohnungs-Engine (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
  • Drei Schaltungen unterscheiden: Entgelterhöhung ohne Verwendungsanhebung (reine Entgeltanpassung, kein Beförderungs-Workflow) · reine Verwendungsanhebung (Versetzung, § 101) · Beförderung (§ 104).
  • BR-Mitteilung als Schritt im Beförderungs-Workflow; Vertraulichkeit der Gehaltsdaten in den Beratungen — kein genereller Lesezugriff auf Bezüge.
  • Sanktion: Compliance-Hinweis, keine Abrechnungslogik.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum (Entgeltänderung läuft über die reguläre Bezüge-Neuberechnung).

Verweise

  • KB-intern: lb-brt-09 (Mitwirkung bei Personalbedarf und Einstellungen) · lb-brt-32 (Versetzung Begriff und Zulässigkeit) · lb-brt-33 (Versetzung Zustimmung Betriebsrat)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Entlohnungsgruppen/-stufen als Anknüpfungspunkt für Höherreihungen)