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lb-brt-06 8 Betriebsrat - Mitwirkung bei Betriebsänderungen Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 92
ArbVG § 101
ArbVG § 105
ArbVG § 109 Abs 1
ArbVG § 109 Abs 1 Z 1a
ArbVG § 109 Abs 1a
ArbVG § 109 Abs 2
AMFG § 45a Abs 1 Z 1 bis 3
ArbVG § 160 Abs 1
betriebsanderung
betriebsrat
massenkundigung
fruhwarnsystem
informationspflicht
amfg
lb-bnd-42
lb-brt-11
lb-brt-32
lb-brt-34

Betriebsrat - Mitwirkung bei Betriebsänderungen

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-06).

Zusammenfassung

  • Informations-, Beratungs- und Interventionsrecht (§ 109 Abs 1 ArbVG): Information zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem BR eingehende Bewertung und Stellungnahme ermöglichen — im Planungsstadium (fertiger Plan nicht erforderlich); auf Verlangen Beratung über die Gestaltung; Form frei; bei Beratung Unterlagen (vgl § 92 ArbVG) aushändigen; mitzuteilen ist auch, wie die Änderung im Einzelnen vor sich gehen soll. Ein überschießender Fragenkatalog des BR muss nicht beantwortet werden, wenn ein zumutbarer Info-/Beratungstermin abgelehnt wurde.
  • Katalog der Betriebsänderungen: Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs bzw. von Betriebsteilen; Massenkündigungen (Meldepflicht nach § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG); Verlegung des Betriebs bzw. von Betriebsteilen (örtliche Lage); Zusammenschluss mit anderen Betrieben; Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen (völlig neue Maschinen, nicht bloßer Ersatz abgenutzter), der Arbeits- und Betriebsorganisation (Betriebsaufbau, Hierarchien) und der Filialorganisation; Einführung neuer Arbeitsmethoden; Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung; Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse (ob die Anteilseignerstruktur einer kapitalgesellschaftlichen Betriebsinhaberin mitteilungspflichtig ist, ist strittig; Rechtsfolgen nur bei Nachteilen für die AN).
  • Insolvenz begründet für sich allein keine Betriebsänderung.
  • Interventionsrecht (§ 109 Abs 2 ArbVG): Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung nachteiliger Folgen — unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebs (Präzisierung des allgemeinen Interventionsrechts).
  • Sanktionen: Verletzung der Informationspflicht ist grundsätzlich nicht sanktioniert; einzige Ausnahme: Verstoß gegen die Informationspflicht bei Massenkündigungen → Geldstrafe bis € 2.180 (§ 160 ArbVG).
  • Kündigungsfrühwarnsystem (§ 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG): schriftliche AMS-Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle bei beabsichtigter Auflösung von Arbeitsverhältnissen: mindestens 5 AN in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten · mindestens 5 % der AN in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten · mindestens 30 AN in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten — jeweils binnen 30 Tagen; Anzeige mindestens 30 Tage vor der ersten Auflösungserklärung; Unterlassung → alle Kündigungen unwirksam!
  • BR-Info bei Massenkündigungen (§ 109 Abs 1 Z 1a ArbVG; Quelle nennt stellenweise auch „§ 109 Abs 1a"): 5 Punkte — (1) Gründe; (2) Zahl, Verwendung, Qualifikation, Beschäftigungsdauer und Auswahlkriterien der voraussichtlich betroffenen AN; (3) Zahl und Verwendung der regelmäßig beschäftigten AN; (4) Zeitraum der Verwirklichung; (5) geplante Begleitmaßnahmen; Punkte 14 schriftlich; Pflicht auch bei Veranlassung durch ein herrschendes Unternehmen; Beiziehung von Sachverständigen möglich.
  • Nebeneinander von Einzel-Mitwirkung: die Massenkündigungs-Info ersetzt nicht die Verständigung vor jeder einzelnen Kündigung (§ 105 ArbVG); § 101 ArbVG (Versetzungsschutz) und § 109 ArbVG bestehen nebeneinander (OGH hat eine ältere gegenteilige Judikatur klargestellt).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Massenkündigungs-Schwellen (AMFG) 5 AN bei > 20 und < 100 Beschäftigten · ≥ 5 % bei 100 bis 600 Beschäftigten · ≥ 30 AN bei > 600 Beschäftigten (§ 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG) (Stand 2026-07)
Bezugszeitraum beabsichtigte Auflösungen binnen 30 Tagen (Stand 2026-07)
AMS-Anzeige schriftlich, mindestens 30 Tage vor der ersten Auflösungserklärung; Unterlassung → alle Kündigungen unwirksam (Stand 2026-07)
Info-Inhalt Massenkündigungen 5 Katalogpunkte (Gründe; betroffene AN; Stammbelegschaft; Zeitraum; Begleitmaßnahmen); Punkte 1 bis 4 schriftlich
Sanktion Geldstrafe bis € 2.180 nur bei Verstoß gegen die Massenkündigungs-Info (§ 160 ArbVG); sonst keine Sanktionen (Stand 2026-07)
Insolvenz allein keine Betriebsänderung
Info-Zeitpunkt Planungsstadium; kein fertiger Plan erforderlich

Rechtsgrundlagen

  • § 109 Abs 1 ArbVG, § 109 Abs 2 ArbVG (Info/Beratung; Interventionsrecht) — zitiert
  • § 109 Abs 1 Z 1a ArbVG (Info bei Massenkündigungen) — zitiert; die Quelle nennt an anderer Stelle auch „§ 109 Abs 1a ArbVG" ⚠ uneinheitliche Zitierung, RIS-Klärung offen
  • § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG (Kündigungsfrühwarnsystem; AMS-Anzeige) — zitiert
  • § 160 ArbVG (Geldstrafe; Quelle schreibt einmal „gem 160 Abs 1" ohne §-Zeichen) — zitiert
  • § 92 ArbVG (Unterlagen bei Beratungen, sinngemäß) — zitiert
  • § 101 ArbVG (Versetzungsschutz; Nebeneinander mit § 109) — zitiert
  • § 105 ArbVG (Verständigung vor der einzelnen Kündigung) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Frühwarnsystem als harte Schranke: Kündigungs-/Beendigungsstapel (Vertragsenden in hr.contract) erst nach erfolgter AMS-Anzeige und Ablauf der 30-Tage-Frist aussprechen — sonst Unwirksamkeit aller Kündigungen; Schwellenermittlung aus der Belegschaftsstammliste (Betriebsgrößen-Logik).
  • BR-Info bei Massenkündigungen als strukturierter HR-Export (Zahl, Verwendung, Qualifikation, Beschäftigungsdauer, Auswahlkriterien der Betroffenen; Stammbelegschaft; Zeitraum; Begleitmaßnahmen).
  • Info im Planungsstadium: prozessuale Pflicht ohne Abrechnungsbezug; Beratungsunterlagen analog § 92 bereitstellen; Sanktionslosigkeit außer bei Massenkündigungen.
  • Mildernde Vorschläge/Sozialplan: einmalige Abfindungs-Zahlungen berühren die Bezüge-/Schlussabrechnung (→ lb-brt-36).
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-42 (Kündigungsfrühwarnsystem — Verfahrensdetail) · lb-brt-11 (Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten — §§ 108/109) · lb-brt-32 (Versetzung Begriff und Zulässigkeit; § 101 neben § 109) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md