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| lb-brt-06 | 8 | Betriebsrat - Mitwirkung bei Betriebsänderungen | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Betriebsrat - Mitwirkung bei Betriebsänderungen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-06).
Zusammenfassung
- Informations-, Beratungs- und Interventionsrecht (§ 109 Abs 1 ArbVG): Information zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem BR eingehende Bewertung und Stellungnahme ermöglichen — im Planungsstadium (fertiger Plan nicht erforderlich); auf Verlangen Beratung über die Gestaltung; Form frei; bei Beratung Unterlagen (vgl § 92 ArbVG) aushändigen; mitzuteilen ist auch, wie die Änderung im Einzelnen vor sich gehen soll. Ein überschießender Fragenkatalog des BR muss nicht beantwortet werden, wenn ein zumutbarer Info-/Beratungstermin abgelehnt wurde.
- Katalog der Betriebsänderungen: Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs bzw. von Betriebsteilen; Massenkündigungen (Meldepflicht nach § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG); Verlegung des Betriebs bzw. von Betriebsteilen (örtliche Lage); Zusammenschluss mit anderen Betrieben; Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen (völlig neue Maschinen, nicht bloßer Ersatz abgenutzter), der Arbeits- und Betriebsorganisation (Betriebsaufbau, Hierarchien) und der Filialorganisation; Einführung neuer Arbeitsmethoden; Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung; Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse (ob die Anteilseignerstruktur einer kapitalgesellschaftlichen Betriebsinhaberin mitteilungspflichtig ist, ist strittig; Rechtsfolgen nur bei Nachteilen für die AN).
- Insolvenz begründet für sich allein keine Betriebsänderung.
- Interventionsrecht (§ 109 Abs 2 ArbVG): Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung nachteiliger Folgen — unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebs (Präzisierung des allgemeinen Interventionsrechts).
- Sanktionen: Verletzung der Informationspflicht ist grundsätzlich nicht sanktioniert; einzige Ausnahme: Verstoß gegen die Informationspflicht bei Massenkündigungen → Geldstrafe bis € 2.180 (§ 160 ArbVG).
- Kündigungsfrühwarnsystem (§ 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG): schriftliche AMS-Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle bei beabsichtigter Auflösung von Arbeitsverhältnissen: mindestens 5 AN in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten · mindestens 5 % der AN in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten · mindestens 30 AN in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten — jeweils binnen 30 Tagen; Anzeige mindestens 30 Tage vor der ersten Auflösungserklärung; Unterlassung → alle Kündigungen unwirksam!
- BR-Info bei Massenkündigungen (§ 109 Abs 1 Z 1a ArbVG; Quelle nennt stellenweise auch „§ 109 Abs 1a"): 5 Punkte — (1) Gründe; (2) Zahl, Verwendung, Qualifikation, Beschäftigungsdauer und Auswahlkriterien der voraussichtlich betroffenen AN; (3) Zahl und Verwendung der regelmäßig beschäftigten AN; (4) Zeitraum der Verwirklichung; (5) geplante Begleitmaßnahmen; Punkte 1–4 schriftlich; Pflicht auch bei Veranlassung durch ein herrschendes Unternehmen; Beiziehung von Sachverständigen möglich.
- Nebeneinander von Einzel-Mitwirkung: die Massenkündigungs-Info ersetzt nicht die Verständigung vor jeder einzelnen Kündigung (§ 105 ArbVG); § 101 ArbVG (Versetzungsschutz) und § 109 ArbVG bestehen nebeneinander (OGH hat eine ältere gegenteilige Judikatur klargestellt).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Massenkündigungs-Schwellen (AMFG) | ≥ 5 AN bei > 20 und < 100 Beschäftigten · ≥ 5 % bei 100 bis 600 Beschäftigten · ≥ 30 AN bei > 600 Beschäftigten (§ 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG) (Stand 2026-07) ✅ |
| Bezugszeitraum | beabsichtigte Auflösungen binnen 30 Tagen (Stand 2026-07) ✅ |
| AMS-Anzeige | schriftlich, mindestens 30 Tage vor der ersten Auflösungserklärung; Unterlassung → alle Kündigungen unwirksam (Stand 2026-07) ✅ |
| Info-Inhalt Massenkündigungen | 5 Katalogpunkte (Gründe; betroffene AN; Stammbelegschaft; Zeitraum; Begleitmaßnahmen); Punkte 1 bis 4 schriftlich ✅ |
| Sanktion | Geldstrafe bis € 2.180 nur bei Verstoß gegen die Massenkündigungs-Info (§ 160 ArbVG); sonst keine Sanktionen (Stand 2026-07) ✅ |
| Insolvenz | allein keine Betriebsänderung ✅ |
| Info-Zeitpunkt | Planungsstadium; kein fertiger Plan erforderlich ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 109 Abs 1 ArbVG, § 109 Abs 2 ArbVG (Info/Beratung; Interventionsrecht) — zitiert ✅
- § 109 Abs 1 Z 1a ArbVG (Info bei Massenkündigungen) — zitiert; die Quelle nennt an anderer Stelle auch „§ 109 Abs 1a ArbVG" ⚠ uneinheitliche Zitierung, RIS-Klärung offen
- § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG (Kündigungsfrühwarnsystem; AMS-Anzeige) — zitiert ✅
- § 160 ArbVG (Geldstrafe; Quelle schreibt einmal „gem 160 Abs 1" ohne §-Zeichen) — zitiert ✅
- § 92 ArbVG (Unterlagen bei Beratungen, sinngemäß) — zitiert ✅
- § 101 ArbVG (Versetzungsschutz; Nebeneinander mit § 109) — zitiert ✅
- § 105 ArbVG (Verständigung vor der einzelnen Kündigung) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Frühwarnsystem als harte Schranke: Kündigungs-/Beendigungsstapel (Vertragsenden in
hr.contract) erst nach erfolgter AMS-Anzeige und Ablauf der 30-Tage-Frist aussprechen — sonst Unwirksamkeit aller Kündigungen; Schwellenermittlung aus der Belegschaftsstammliste (Betriebsgrößen-Logik). - BR-Info bei Massenkündigungen als strukturierter HR-Export (Zahl, Verwendung, Qualifikation, Beschäftigungsdauer, Auswahlkriterien der Betroffenen; Stammbelegschaft; Zeitraum; Begleitmaßnahmen).
- Info im Planungsstadium: prozessuale Pflicht ohne Abrechnungsbezug; Beratungsunterlagen analog § 92 bereitstellen; Sanktionslosigkeit außer bei Massenkündigungen.
- Mildernde Vorschläge/Sozialplan: einmalige Abfindungs-Zahlungen berühren die Bezüge-/Schlussabrechnung (→ lb-brt-36).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-42 (Kündigungsfrühwarnsystem — Verfahrensdetail) · lb-brt-11 (Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten — §§ 108/109) · lb-brt-32 (Versetzung – Begriff und Zulässigkeit; § 101 neben § 109) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md