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lb-brt-07 8 Betriebsrat - Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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.lexis360/Lexis360_betriebsrat_mitwirkung_bei_disziplinarmassnahmen.pdf .lexis360/md/betriebsrat_mitwirkung_bei_disziplinarmassnahmen.md
ArbVG § 102
ArbVG § 96 Abs 1 Z 1
ArbVG § 68
disziplinarmassnahme
betriebsrat
mitbestimmung
vetorecht
verwarnung
betriebsvereinbarung
lb-bnd-29
lb-brt-12
lb-brt-16
lb-brt-19
lb-brt-28

Betriebsrat - Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-07).

Zusammenfassung

  • Mitwirkungspflicht (§ 102 ArbVG): der BR wirkt an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mit; „Disziplin" iSd § 102 = ordnungsgerichtetes Verhalten der AN, das sachlich gerechtfertigten Vorgaben entspricht.
  • Grundlagenerfordernis: das Recht zur Verhängung einer Disziplinarstrafe folgt nicht schon aus dem Bestand des Arbeitsverhältnisses; die Verhängung im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (BV nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG) vorgesehen ist.
  • Zustimmung/Vetorecht: die Verhängung bedarf der Zustimmung des BR, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des BR eingerichtete Stelle entscheidet (zB KV-Disziplinarkommission); echtes Vetorecht — die Zustimmung kann weder durch ein Gericht noch durch eine sonstige Behörde ersetzt werden; Verhängung ohne Zustimmung bzw entscheidende Stelle → rechtsunwirksam.
  • Errichtung einer Stelle: nur durch BV im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung möglich; eine bloße konkludente Zustimmung, insb ohne Kollegialbeschluss (§ 68 ArbVG), reicht nicht.
  • Begriff Disziplinarmaßnahme: alle Maßnahmen des AG zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung, mit denen dem AN ein Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird; zB Verweis, Rüge, Abmahnung/Verwarnung, Geldstrafe (letztere zB durch Nichtgewährung eines Bilanzgeldes).
  • Abgrenzung „schlichte" Verwarnung/Abmahnung: schwergewichtig zukunftsbezogen, ohne Sanktionscharakter — fällt nicht unter § 102; die Disziplinarmaßnahme richtet sich auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst.
  • Keine Disziplinarmaßnahmen iSd § 102: Versetzung, Kündigung, Entlassung — auch kein möglicher Gegenstand einer BV nach § 96 Abs 1 Z 1; einzelvertraglich (zB Vertragsschablone) können Disziplinarverfahren und eine Disziplinarkommission vereinbart werden, soweit die paritätische Mitbestimmung nicht auf Auflösungen erweitert wird.
  • BR-Mitglieder: Disziplinarmaßnahmen können auch über sie verhängt werden — unter Beachtung des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots (→ lb-brt-12).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Zulässigkeit Disziplinarmaßnahme nur bei KV-/BV-Grundlage (§ 96 Abs 1 Z 1 ArbVG)
Zustimmungserfordernis echtes Vetorecht des BR; nicht gerichtlich/behördlich ersetzbar; ohne Zustimmung rechtsunwirksam
Ausnahme Entscheidung durch eine mit Zustimmung des BR eingerichtete Stelle (zB KV-Disziplinarkommission)
Beispiele Verweis · Rüge · Abmahnung/Verwarnung · Geldstrafe (zB Nichtgewährung eines Bilanzgeldes)
Abgrenzung schlichte Verwarnung (zukunftsbezogen, ohne Sanktionscharakter) fällt nicht unter § 102 ArbVG
Ausnahmen vom Anwendungsbereich Versetzung, Kündigung, Entlassung sind keine Disziplinarmaßnahmen — kein BV-Gegenstand nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG

Rechtsgrundlagen

  • § 102 ArbVG (Mitwirkung an der Disziplin; Begriff) — zitiert
  • § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG (BV-Gegenstand Disziplinarmaßnahmen) — zitiert
  • § 68 ArbVG (Kollegialbeschluss) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bezüge-relevante Sanktionen (zB Kürzung/Nichtgewährung eines Bilanzgeldes): nur mit kollektiver Grundlage (KV/BV) und BR-Zustimmung ausführen — Grundlage im Regelwerk dokumentieren, sonst Rechtsunwirksamkeit mit Nachzahlungs-/Korrekturfällen (Korrekturen an der betroffenen Bezüge-Position).
  • Mitwirkungs-Workflow: BR-Zustimmung (bzw Entscheidung der eingerichteten Stelle) als Freigabeschritt vor der verhängten Maßnahme; keine automatisierte Ersetzung möglich.
  • Schlichte Verwarnung/Abmahnung: reine HR-Dokumentation (Mitarbeiterprofil/Notizen), löst keine Mitwirkung aus — im Entlassungskontext aber als Vorwarnung relevant (→ lb-bnd-29).
  • Abzüge von Bezügen nur über definierte Abzugspositionen mit dokumentierter kollektiver Grundlage.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-29 (Entlassung Arbeiter Trunksucht; schlichte Verwarnungen im Entlassungszusammenhang) · lb-brt-12 (Betriebsratsmitglied Grundsätze der Mandatsausübung, Beschränkungs-/Benachteiligungsverbot) · lb-brt-16 (Betriebsvereinbarung Begriff und Allgemeines) · lb-brt-19 (Erzwingbare Betriebsvereinbarung) · lb-brt-28 (Notwendige Betriebsvereinbarung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md