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| lb-brt-08 | 8 | Betriebsrat - Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Betriebsrat - Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-08).
Zusammenfassung
- Sperrfrist (§ 104a Abs 1 ArbVG): verlangt der AN vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung nachweislich (gegenüber dem Betriebsinhaber), sich mit dem BR zu beraten, kann binnen 2 Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden (Übereilungsschutz); ob und in welcher Form eine Beratung stattfand, ist irrelevant und nachweispflichtfrei.
- Fristberechnung: Arbeitstage, an denen die Mehrzahl der AN im Betrieb arbeitet; der Tag des Verlangens zählt nicht mit; Praxistipp: Abschluss erst ab dem dritten Tag nach dem Verlangen.
- Nachweislichkeit: schriftliches Verlangen ratsam; wirksam nur gegenüber dem Betriebsinhaber — ein Verlangen allein gegenüber dem BR genügt nicht (eine Mitteilung an den BR, die gleichzeitig dem Betriebsinhaber zugeht — zB E-Mail in Kopie — genügt); der bloße Wunsch nach Bedenkzeit genügt nicht. Der AG ist nicht verpflichtet, vor Abschluss auf das Beratungsrecht hinzuweisen; es steht nur auf ausdrückliches Verlangen zu.
- Entlassung vorher: der Übereilungsschutz entfällt, wenn der AN zunächst entlassen wurde und erst danach eine einvernehmliche Lösung angeboten bekommt (Annahme verbessert seine Rechtsposition durch Rücknahme der wirksamen Entlassung).
- Schwebezustand: die in der Sperrfrist geschlossene Lösung ist schwebend unwirksam — sie wird rückwirkend wirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht geltend gemacht wird.
- Geltendmachung (§ 104a Abs 2 ArbVG): binnen 1 Woche nach Ablauf der Sperrfrist schriftlich gegenüber dem Vertragspartner oder unmittelbar Klage (Wahlrecht); die schriftliche Geltendmachung ist keine Voraussetzung der Klage, wenn diese binnen der Woche erfolgt; verstreicht die Woche ungenutzt → Heilung.
- Klage binnen 3 Monaten nach Ablauf der Sperrfrist — erforderlich, wenn der AG (1) den Abschluss in der Sperrfrist bestreitet, (2) das Beratungsverlangen bestreitet, (3) die schriftliche Geltendmachung bestreitet oder (4) trotz Klärung die Fortsetzung verweigert; Fristende am zahlmäßig entsprechenden Tag des 3. nachfolgenden Monats (fehlt dieser Tag: Ablauf des letzten Tags dieses Monats); ohne weitere Entgeltzahlung → Leistungsklage, sonst Feststellungsklage auf das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Sperrfrist | 2 Arbeitstage ab nachweislichem Verlangen (Beratung mit dem BR); Tag des Verlangens zählt nicht mit (§ 104a Abs 1 ArbVG) (Stand 2026-07) ✅ |
| Arbeitstag | Tage, an denen die Mehrzahl der AN im Betrieb arbeitet (Stand 2026-07) ✅ |
| Schwebezustand | Lösung in der Sperrfrist schwebend unwirksam; rückwirkend wirksam bei nicht fristgerechter Geltendmachung (Heilung) ✅ |
| Schriftliche Geltendmachung | 1 Woche nach Ablauf der Sperrfrist; Alternative: unmittelbare Klage (Wahlrecht) (Stand 2026-07) ✅ |
| Klagefrist | 3 Monate nach Ablauf der Sperrfrist (§ 104a Abs 2 ArbVG); Ende am zahlmäßig entsprechenden Tag des dritten Folgemonats (Stand 2026-07) ✅ |
| Keine Hinweispflicht | der AG muss vor Abschluss nicht auf das Beratungsrecht hinweisen ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 104a Abs 1 ArbVG (Sperrfrist/Übereilungsschutz) — zitiert ✅
- § 104a Abs 2 ArbVG (Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit; Fristen) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Datum-Logik bei einvernehmlicher Auflösung: in Odoo 19 (contract state „einvernehmliche Lösung") bei dokumentiertem Beratungsverlangen den Wirksamkeitstermin frühestens ab dem dritten Tag ansetzen.
- Schwebezustand: Bezüge-/SV-Meldestrom nicht sofort umstellen — die Lösung heilt ggf. rückwirkend oder wird beseitigt; Abfertigung/Pauschabfindung (→ lb-bnd-13) erst bei wirksamer Auflösung abrechnen; Abmeldung im Meldewesen erst dann.
- Fristen (1 Woche/3 Monate): Rechtsbestandsfragen mit Fristen-Watchdog; keine Abrechnungslogik.
- Nachweis-Dokumentation des Verlangens (schriftlich, Adressat Betriebsinhaber) als HR-Dokumenttyp im Auflösungs-Workflow.
- Kein weiteres SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-13 (Einvernehmliche Lösung) · lb-bnd-32 (Entlassungsausspruch — vorherige Entlassung lässt den Übereilungsschutz entfallen) · lb-brt-04 (Anfechtung von Entlassungen) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung — vergleichbares Fristen-/Schwebezustandsregime)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md