25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
5.7 KiB
5.7 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-brt-09 | 8 | Betriebsrat - Mitwirkung bei Personalbedarf und Einstellungen | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
|
|
|
|
Betriebsrat - Mitwirkung bei Personalbedarf und Einstellungen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-09).
Zusammenfassung
- Generalklausel (§ 98 ArbVG): Unterrichtung des BR über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen — rechtzeitig und ohne Aufforderung; echtes (proaktives) Informationsrecht, sobald der AG über künftige Bedarfsveränderungen (Beschäftigtenanzahl) entschieden hat; keine Fristen vorgesehen, Form frei; „rechtzeitig" = der BR muss noch Gelegenheit zu Vorschlägen/Interventionen haben; durchsetzbar per Klage beim ASG.
- Inhalt „Bedarf": beabsichtigte Veränderungen des Personalstandes (Vergrößerung/Verringerung der AN-Zahl, auch „Einstellungsverbote" durch unterlassene Nachbesetzung frei werdender Stellen), Personalentwicklung (Mitarbeitergespräche, Aus-/Weiterbildung), Personalplanung (Zahl, Abteilungen, Zeitraum, Entwicklungsmöglichkeiten); als Maßnahmen zB Einstellungen, Organisationsänderungen, Versetzungen, Kündigungen, Vorruhestandsregelungen, Arbeitszeitmodelle.
- Nebenwirkung: § 98 besteht neben den besonderen Mitwirkungsrechten bei einzelnen personellen Maßnahmen (Versetzung, Kündigung usw) und kann diese nicht ersetzen.
- Einstellungen (§ 99 ArbVG): der BR kann jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen (relativ zahnlos — selbst bei freien Arbeitsplätzen besteht keine Ausschreibungspflicht; der AG entscheidet); allgemeine Information, sobald Zahl der aufzunehmenden AN, geplante Verwendung und in Aussicht genommene Arbeitsplätze bekannt sind (formfrei); besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen auf Verlangen — eine unterbliebene Beratung ist ausnahmsweise nach erfolgter Einstellung nachzuholen; unverzügliche Mitteilung jeder erfolgten Einstellung mit vorgesehener Verwendung, Einstufung, Lohn/Gehalt sowie allfälliger Probezeit/Befristung.
- Überlassene Arbeitskräfte: Beratung über die Aufnahme auf Verlangen; Information vor der beabsichtigten Aufnahme; unverzügliche Inkenntnissetzung von der erfolgten Aufnahme (§ 99 Abs 5 ArbVG).
- Sanktionen: Leistungsklage des BR (zB auf Information, Beratung, Herausgabe von Unterlagen); Verwaltungsstrafe (Geldstrafe bis € 2.180) bei Verletzung der besonderen Informationspflicht (§ 99 Abs 3), der Mitteilung erfolgter Einstellungen (§ 99 Abs 4) und der Mitteilung vor Einstellung überlassener Arbeitskräfte (§ 99 Abs 5).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Info-Zeitpunkt § 98 | rechtzeitig, ohne Aufforderung, proaktiv ab Entscheidung über Bedarfsveränderungen; keine gesetzlichen Fristen, formfrei (Stand 2026-07) ✅ |
| Einstellungs-Mitteilung | unverzüglich je erfolgter Einstellung; Inhalt: Verwendung, Einstufung, Lohn/Gehalt, allfällige Probezeit/Befristung (§ 99 Abs 4 ArbVG) ✅ |
| Nachgeholte Beratung | unterbliebene Beratung vor der Einstellung ausnahmsweise nach erfolgter Einstellung durchzuführen ✅ |
| Verwaltungsstrafe | Geldstrafe bis € 2.180 bei Verletzung der § 99 Abs 3, 4 und 5 ArbVG (Stand 2026-07) ✅ |
| Überlassene Arbeitskräfte | Info vor beabsichtigter Aufnahme; unverzügliche Inkenntnissetzung von der Aufnahme (§ 99 Abs 5 ArbVG) ✅ |
| Durchsetzung | Leistungsklage des BR (Information, Beratung, Herausgabe von Unterlagen); § 98 per Klage beim ASG ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 98 ArbVG (allgemeines Informationsrecht bei Personalmaßnahmen) — zitiert ✅
- § 99 ArbVG; § 99 Abs 3, Abs 4, Abs 5 ArbVG (Einstellungen; überlassene Arbeitskräfte; Sanktionen) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Einstellungs-Mitteilung ≙ Feldkatalog des Arbeitsvertrags: Verwendung, Einstufung, Lohn/Gehalt, Probezeit, Befristung — beim Anlegen in
hr.contractohnehin geführt → automatisierbarer Info-Export/Report an den BR. - § 98-Planungsinfo: Personalstands-/Planungs-Report aus den HR-Stammdaten; keine Fristen, aber Nachweis der Unterrichtung sinnvoll.
- Überlassene Arbeitskräfte: Mitwirkungs-Workflow im Beschäftigerbetrieb ohne eigenes Abrechnungsverhältnis (Verrechnung verbleibt beim Überlasser, → lb-aug-01).
- Verwaltungsstrafe € 2.180: Compliance-Hinweis; keine Abrechnungslogik.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum (die AN-Anmeldung läuft über das reguläre Onboarding).
Verweise
- KB-intern: lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung – Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger) · lb-brt-32 (Versetzung – Begriff und Zulässigkeit) · lb-brt-33 (Versetzung – Zustimmung Betriebsrat) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Das in der Quelle erwähnte Muster „Mitteilung an den Betriebsrat über die Einstellung neuer Mitarbeiter" ist im Export nicht enthalten (unvollständige Verweisstelle; nicht rekonstruiert).