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lb-brt-12 8 Betriebsratsmitglied - Grundsätze der Mandatsausübung Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 72
ArbVG § 73
ArbVG §§ 89-112
ArbVG § 115 Abs 1
ArbVG § 115 Abs 2
ArbVG § 115 Abs 3
BRGO § 22
EStG § 3 Abs 1 Z 16b
EStG § 26 Z 4
ASVG § 49 Abs 3 Z 1
DSGVO Art 6 Abs 1 lit f
betriebsratsmitglied
mandatsausubung
ehrenamt
sacherfordernisse
benachteiligungsverbot
reisekosten
lb-brt-07
lb-brt-13
lb-brt-17
lb-brt-21
lb-brt-23

Betriebsratsmitglied - Grundsätze der Mandatsausübung

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-12).

Zusammenfassung

  • Ehrenamt (§ 115 Abs 1 ArbVG): für die Ausübung von Betriebsratsfunktionen besteht kein Entgeltanspruch; das Mandat ist grds neben den Berufspflichten auszuüben; BR-Sitzungen grds außerhalb der Arbeitszeit (→ lb-brt-23 Freizeitgewährung).
  • Privilegierungsverbot: jegliche unsachliche finanzielle Begünstigung von BR-Mitgliedern ist unangebracht; wird an ein freigestelltes BR-Mitglied ein überhöhtes Entgelt ausgezahlt, ist die zugrunde liegende Vereinbarung absolut nichtig; der AG kann leistete Zahlungen zurückfordern (auch für die Vergangenheit) — 3-jährige Verjährung; Vorteile aus der BR-Tätigkeit dürfen auch von dritter Seite nicht angenommen werden.
  • Barauslagen: Ersatz aus dem Betriebsratsfonds (sofern installiert); vorab prüfen, ob der AG ohnehin zu Sacherfordernissen/Aufwandsersatz verpflichtet ist.
  • Sacherfordernisse (§ 72 ArbVG): für die Aufgaben nach §§ 89 bis 112 ArbVG unentgeltlich Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des BR angemessenem Ausmaß, inkl. Instandhaltung; nur Naturalleistungen (kein gesetzlicher Anspruch auf Barauslagenersatz).
  • Katalog aus Gesetz und Rechtsprechung (auch § 22 BRGO): für Büroarbeit geeignete betriebsinterne Räume (arbeitnehmerschutzkonform); Einrichtung (Tisch, Sessel, versperrbarer Kasten, Beleuchtung, Beheizung); dem Stand der Technik entsprechender PC/Laptop, Schreibmaterial, Telefonanschluss samt Gesprächsgebühren, angemessene Fachliteratur; Infrastruktur für virtuelle Sitzungen (Internetzugang, Webcam, Videokonferenz-Software); Hilfskraft (Schreibkraft) bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit (Betriebsgröße, Bilanzergebnis); persönlicher E-Mail-Account je Mitglied; „E-Mail an alle" muss nicht eingeräumt werden (zB Verteilerlisten genügen); bei fehlendem Sammelort und überwiegendem Außendienst Anspruch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen aller vertretenen AN (inkl. Neu-Eintritte/Aktualisierungen; datenschutzrechtlich durch Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gedeckt) — aber keine privaten Telefonnummern; Kfz bei Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel; Entzug von Sachmitteln → Klage des BR-Mitglieds auf Rückstellung.
  • Kfz und Reisekosten: Ersatz aus dem Betriebsratsfonds, wenn der AG nicht ohnehin zur Kfz-Beistellung verpflichtet ist; vom AG gewährte Reiseaufwandsentschädigungen für Reisen iRd BR-Tätigkeit sind steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG), soweit die Beträge nach § 26 Z 4 EStG nicht überstiegen werden (ab 2025: € 30 Tagesgeld Inland, € 17 Nächtigungsgeld).
  • Prozesskosten: im Geltungsbereich des ArbVG grds aus dem Betriebsratsfonds als Geschäftsführungskosten (§ 73 ArbVG) zu tragen — insb zweckdienliche anwaltliche Vertretungskosten (zB für Kündigungsanfechtungen).
  • Freies Mandat (§ 115 Abs 2 ArbVG): keine Weisungsbindung (weder vom Betriebsinhaber noch von den AN); nur „politische" Verantwortung gegenüber der Betriebsversammlung (regelmäßiger Tätigkeitsbericht; Enthebung nur gesamt); keine zivilrechtliche Haftung für Handeln in Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben; Handeln ohne gesetzlich gedeckten Beschluss bzw gegen bindende Vorschriften nach allgemeinen zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Grundsätzen.
  • Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot (§ 115 Abs 3 ArbVG): BR-Mitglieder dürfen in der Ausübung nicht beschränkt und wegen der Tätigkeit nicht benachteiligt werden — insb hinsichtlich Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten, betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; auch bei Versetzung; Durchsetzung per Leistungs-/Unterlassungsklage. Rechtsprechungsbeispiele: Entsendung an weit entfernte Baustelle; Verweigerung der „Ehrenfacharbeiter"-Einstufung; Betretsverbot; Zutritt nur nach vorheriger Bekanntgabe; AK-Auskunft nur vor Arbeitsbeginn/in der Mittagspause; Ausschluss von BR-Sitzungen/Betriebsversammlungen trotz begründeter Suspendierung; Handynutzungsverbot; gänzliche Postausgangs-Sperre.
  • Grenze: eine Verschlechterungsvereinbarung über den Entgeltanspruch fällt nicht unter das Verbot — verboten ist nur die verpönt motivierte Benachteiligung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Ehrenamt kein Entgeltanspruch aus der BR-Tätigkeit (§ 115 Abs 1 ArbVG)
Privilegierungsverbot überhöhtes Entgelt an freigestellte BR-Mitglieder: Vereinbarung absolut nichtig; Rückforderung auch für die Vergangenheit
Verjährung der Rückforderung 3 Jahre (Stand 2026-07)
Reisekosten-Freiheit steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG) im Rahmen des § 26 Z 4 EStG: ab 2025 € 30 Tagesgeld (Inland), € 17 Nächtigungsgeld (Stand 2026-07)
Sacherfordernisse unentgeltlich: Räumlichkeiten, Kanzlei-/Geschäftserfordernisse, sonstige Sacherfordernisse; nur Naturalleistungen (§ 72 ArbVG)
Aufgabenumfang §§ 89 bis 112 ArbVG (Befugnisse, für die die Sacherfordernisse bereitzustellen sind)
Freies Mandat keine Weisungen; Verantwortung nur gegenüber der Betriebsversammlung (nur gesamt enthebbar)
Benachteiligungsverbote Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten, betriebliche Schulungs-/Umschulungsmaßnahmen; auch Versetzung (§ 115 Abs 3 ArbVG)

Rechtsgrundlagen

  • § 115 Abs 1, Abs 2, Abs 3 ArbVG (Ehrenamt; freies Mandat; Beschränkungs-/Benachteiligungsverbot) — zitiert
  • § 72 ArbVG (Sacherfordernisse) — zitiert
  • § 73 ArbVG (Betriebsratsfonds/Geschäftsführungskosten) — zitiert
  • §§ 89 bis 112 ArbVG (Aufgabenkatalog) — zitiert
  • § 22 BRGO (Grundsätze zu Räumlichkeiten/Kanzleierfordernissen) — zitiert ; Quelle schreibt „BRGO"
  • § 3 Abs 1 Z 16b EStG, § 26 Z 4 EStG (steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen; Tages-/Nächtigungsgelder) — zitiert
  • § 49 Abs 3 Z 1 ASVG (Beitragsfreiheit) — zitiert
  • Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (Mitteilung der E-Mail-Adressen) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine Vergütung für die BR-Tätigkeit: Freizeitgewährung als bezahlte Abwesenheit/Work-Entry-Typ abbilden (→ lb-brt-23); Bezüge laufen unverändert weiter.
  • Privilegierungsverbot: bei Freistellung (→ lb-brt-21) keine überhöhten Entgelte verrechnen; im Rückforderungsfall Korrektur/Gutschrift historischer Payslips — 3-Jahres-Verjährung beachten.
  • Reiseaufwandsentschädigungen an BR-Mitglieder: Spesenverbuchung mit Tages-/Nächtigungsgeld-Grenzen (€ 30/€ 17, ab 2025); innerhalb der Grenzen steuer- und beitragsfrei — keine Lohnverrechnung, keine SV-Beitragsgrundlage.
  • Betriebsratsfonds: Zahlungen aus dem Fonds (Barauslagen, Reise-/Prozesskosten) sind kein Arbeitslohn — Fondsbuchhaltung statt Lohnverrechnung; AG-seitig laufen nur die Bezüge (ggf fiktiv freigestellter) Mitglieder.
  • E-Mail-Adressen-Export (geschäftliche Adressen) an den BR: Datenexport-/Berechtigungsfrage der HR-Verwaltung; DSGVO-Deckung Art 6 Abs 1 lit f.
  • Kein Meldewesen-Spezifikum.

Verweise

  • KB-intern: lb-brt-07 (Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen — Beschränkungs-/Benachteiligungsverbot für BR-Mitglieder) · lb-brt-13 (Betriebsratsmitglied Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-brt-17 (Bildungsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern) · lb-brt-21 (Freistellung von Betriebsratsmitgliedern) · lb-brt-23 (Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md