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| lb-brt-13 | 8 | Betriebsratsmitglied - Kündigungs- und Entlassungsschutz | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Betriebsratsmitglied - Kündigungs- und Entlassungsschutz
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-13).
Zusammenfassung
- Grundsatz: Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ist nur aus bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen möglich und wird erst nach vorheriger Zustimmung des Gerichts wirksam; ohne diese ist sie rechtsunwirksam — das Dienstverhältnis besteht unverändert weiter (§ 120 Abs 1 ArbVG).
- Nachträgliche Zustimmung: Bei den Entlassungsgründen vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung, Tätlichkeit, erhebliche Ehrverletzung genügt ausnahmsweise die nachträgliche Zustimmung (§ 122 Abs 3 ArbVG); die Klage ist unverzüglich nach Ausspruch der Entlassung einzubringen.
- Zustimmungsgründe: § 121 ArbVG (Kündigungsgründe), § 122 ArbVG (Entlassungsgründe) — abschließende Kataloge. Das Gericht hat das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot zu beachten; bloß „vorgeschobene" Gründe führen zur Verweigerung der Zustimmung.
- Mandatsschutzklausel: Setzt das Betriebsratsmitglied den Kündigungs- bzw Entlassungsgrund in Ausübung des Mandats und war das Verhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar, muss das Gericht die Klage abweisen. Anwendungsbereiche: beharrliche Pflichtenverletzung (Kündigungsgrund), Untreue im Dienst, Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, Tätlichkeiten/Ehrverletzungen ggü Betriebsinhaber, Familienangehörigen, Kollegen (Entlassungsgründe).
- Geschützter Personenkreis (§ 120 Abs 4 ArbVG): Betriebsratsmitglieder; Ersatzmitglieder (bei ununterbrochener Vertretung durch mindestens zwei Wochen und ordnungsgemäßer Mitteilung an den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub — Nachricht erst 11 Tage nach Vertretungseintritt ist zu spät, OLG Wien 7 Ra 65/21m); Mitglieder von Wahlvorständen; Wahlwerber; nach Beendigung der Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführende Betriebsratsmitglieder.
- Beginn/Ende des Schutzes (§ 120 Abs 3 ArbVG): Beginn mit Annahme der Wahl (nicht Konstituierung); Ende drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft; bei dauernder Einstellung des Betriebs mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats. Für Ersatzmitglieder und weiterführende Mitglieder: Ende drei Monate nach Beendigung der (Vertretungs)tätigkeit; Wahlvorstands-Mitglieder und Wahlwerber: von Bestellung bzw Bewerbung bis zum Ablauf der Monatsfrist zur Wahlanfechtung (vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet).
- Zustimmungsverfahren: Der Arbeitgeber bringt eine Rechtsgestaltungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen das Betriebsratsmitglied ein; das Klagebegehren muss Kündigung oder Entlassung und den konkreten Gesetzesgrund nennen. Nachschieben anderer Gründe ist unzulässig; keine Umdeutung der Klage auf Zustimmung zur Kündigung in eine Entlassung. Ist ein Entlassungstatbestand erfüllt, ist der Ausspruch der Kündigung aus diesem Grund jedenfalls möglich.
- Unverzüglichkeit: Ist der Grund bekannt, ist die Klage unverzüglich einzubringen — bei klaren Sachverhalten kann bereits Zuwarten bis zu einer Woche zu lange sein (9 ObA 97/23i: Klage 10 Tage nach Vorfall verfristet ohne rechtfertigende Gründe); Zuwarten über mehrere Monate führt jedenfalls zum Untergang des Kündigungs-/Entlassungsrechts.
- Wirkungen der Urteile: Klagsstattgebendes Urteil: Ausspruch der Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine bzw der Entlassung unverzüglich durch den Arbeitgeber; bei Korrektur durch Berufungsgericht/OGH (drei Instanzen) bleibt das Dienstverhältnis rückwirkend aufrecht, das Entgelt für die vorläufig beendete Zeit ist rückwirkend zu zahlen. Abweisende Urteile ohne vorläufige Rechtswirkungen.
- Unwirksam gekündigt/entlassen: Das Mitglied hat ein Wahlrecht — Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage, praktikabler meist Leistungsklage auf laufendes Entgelt) oder die Beendigung hinnehmen und Ansprüche wie bei unberechtigter Arbeitgeberkündigung einschließlich Kündigungsentschädigung geltend machen; der Fortsetzungsanspruch ist zeitlich nicht unbegrenzt durchsetzbar (= Aufgriffsobliegenheit).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Wirksamkeitserfordernis | Kündigung/Entlassung erst nach vorheriger gerichtlicher Zustimmung wirksam (§ 120 Abs 1 ArbVG); ohne Zustimmung rechtsunwirksam ✅ |
| Nachträgliche Zustimmung | nur bei Entlassung wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlung, Tätlichkeit, erheblicher Ehrverletzung (§ 122 Abs 3 ArbVG); Entlassung bis zum zustimmenden Urteil schwebend unwirksam ✅ |
| Zustimmungsgründe | taxativ: § 121 ArbVG (Kündigung), § 122 ArbVG (Entlassung) ✅ |
| Mandatsschutzklausel | Grund in Mandatsausübung gesetzt + entschuldbares Verhalten → Zustimmung zwingend zu verweigern ✅ |
| Schutzbeginn | Annahme der Wahl (§ 120 Abs 3 ArbVG), nicht Konstituierung ✅ |
| Schutzende | 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft (Stand 2026-07); bei dauernder Betriebseinstellung mit Ablauf der Tätigkeitsdauer ✅ |
| Ersatzmitglieder | Schutz ab ununterbrochener Vertretung durch min. 2 Wochen + Mitteilung ohne unnötigen Aufschub (11 Tage Verspätung zu spät, OLG Wien 7 Ra 65/21m) ✅ |
| Wahlvorstand/Wahlwerber | Schutz ab Bestellung/Bewerbung bis Ablauf der Monatsfrist zur Wahlanfechtung (ab Mitteilung des Wahlergebnisses) ✅ |
| Klagefrist | unverzüglich ab Kenntnis des Grundes; klare Sachverhalte: bis zu 1 Woche Zuwarten ggf. bereits zu lange; 10 Tage verspätet (9 ObA 97/23i); mehrere Monate Zuwarten → Untergang des Rechts ✅ |
| Praxistipp | Kündigung erst nach Ende des Kündigungsschutzes aussprechen; die Kündigung darf erst nach Ende des Schutzes ausgesprochen werden ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 120 Abs 1 ArbVG (Wirksamkeitserfordernis gerichtliche Zustimmung), § 120 Abs 3 ArbVG (Beginn/Ende des Schutzes), § 120 Abs 4 ArbVG (geschützter Personenkreis) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 121 ArbVG (taxative Kündigungsgründe) und § 122 ArbVG (taxative Entlassungsgründe), § 122 Abs 3 ArbVG (nachträgliche Zustimmung) — zitiert ✅
- Rechtsprechung im Briefing ua: OLG Linz 12 Ra 38/19y · 8 ObA 335/99v · 9 ObA 74/25k · 9 ObA 97/23i · 9 ObA 276/99z — als Belege genannt ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Bestandsschutz-Zustandsmodell: Die Personalverrechnung muss bei
Betriebsratsmitgliedern (inkl Ersatzmitglieder, Wahlwerber, Wahlvorstand) ein
Mandats-Flag mit Schutzbeginn (Annahme der Wahl) und Schutzende (+3 Monate)
führen; Beendigungs-Workflows (Kündigung/Entlassung,
hr.contractstate-Wechsel) sind während des Schutzes zu blockieren bzw mit Warnung zu versehen. - Rückwirkende Abrechnung: Wird die Zustimmung in höherer Instanz korrigiert, bleibt das Dienstverhältnis rückwirkend aufrecht — die Abrechnung muss für den „vorläufig beendeten" Zeitraum rückwirkend Entgelt (inkl allfälliger SV-Beitragsgrundlagen) erzeugen; Meldewesen (An-/Abmeldung) ist rückabzuwickeln.
- Schwebende Unwirksamkeit (Entlassung): Bei Entlassung mit nachträglicher Zustimmung bleibt der Arbeitnehmer arbeitpflichtig und abrechenbar, bis das Urteil wirksam wird; Suspendierung mit Entgeltvorbehalt → Rückforderungslogik (Überzahlung) vorhalten (→ lb-brt-18).
- Kündigungsentschädigung: Hinnahme der unwirksamen Beendigung löst Ansprüche wie bei unberechtigter Kündigung aus — Abrechnungsszenario in der Schlussabrechnungs-Engine (→ lb-bnd-38) vorsehen; laufendes Entgelt aus Leistungsklage als reguläre Bezüge.
- Prozessuales (Zustimmungsverfahren) und Mandatsschutzklausel sind reine Rechtsfragen — keine Abrechnungslogik.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-brt-15 (Betriebsratswahl; Schutz der Wahlwerber und Wahlvorstands-Mitglieder) · lb-brt-18 (Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes; Katalog § 122 ArbVG) · lb-brt-26 (Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung; unwirksame Beendigung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)