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lb-brt-13 8 Betriebsratsmitglied - Kündigungs- und Entlassungsschutz Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 120 Abs 1
ArbVG § 120 Abs 3
ArbVG § 120 Abs 4
ArbVG § 121
ArbVG § 122
ArbVG § 122 Abs 3
kundigungsschutz
entlassungsschutz
betriebsratsmitglied
mandatsschutzklausel
zustimmungsverfahren
betriebsrat
lb-bnd-12
lb-bnd-38
lb-brt-15
lb-brt-18
lb-brt-26
lb-brt-27

Betriebsratsmitglied - Kündigungs- und Entlassungsschutz

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-13).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ist nur aus bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen möglich und wird erst nach vorheriger Zustimmung des Gerichts wirksam; ohne diese ist sie rechtsunwirksam — das Dienstverhältnis besteht unverändert weiter (§ 120 Abs 1 ArbVG).
  • Nachträgliche Zustimmung: Bei den Entlassungsgründen vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung, Tätlichkeit, erhebliche Ehrverletzung genügt ausnahmsweise die nachträgliche Zustimmung (§ 122 Abs 3 ArbVG); die Klage ist unverzüglich nach Ausspruch der Entlassung einzubringen.
  • Zustimmungsgründe: § 121 ArbVG (Kündigungsgründe), § 122 ArbVG (Entlassungsgründe) — abschließende Kataloge. Das Gericht hat das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot zu beachten; bloß „vorgeschobene" Gründe führen zur Verweigerung der Zustimmung.
  • Mandatsschutzklausel: Setzt das Betriebsratsmitglied den Kündigungs- bzw Entlassungsgrund in Ausübung des Mandats und war das Verhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar, muss das Gericht die Klage abweisen. Anwendungsbereiche: beharrliche Pflichtenverletzung (Kündigungsgrund), Untreue im Dienst, Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, Tätlichkeiten/Ehrverletzungen ggü Betriebsinhaber, Familienangehörigen, Kollegen (Entlassungsgründe).
  • Geschützter Personenkreis (§ 120 Abs 4 ArbVG): Betriebsratsmitglieder; Ersatzmitglieder (bei ununterbrochener Vertretung durch mindestens zwei Wochen und ordnungsgemäßer Mitteilung an den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub — Nachricht erst 11 Tage nach Vertretungseintritt ist zu spät, OLG Wien 7 Ra 65/21m); Mitglieder von Wahlvorständen; Wahlwerber; nach Beendigung der Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführende Betriebsratsmitglieder.
  • Beginn/Ende des Schutzes (§ 120 Abs 3 ArbVG): Beginn mit Annahme der Wahl (nicht Konstituierung); Ende drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft; bei dauernder Einstellung des Betriebs mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats. Für Ersatzmitglieder und weiterführende Mitglieder: Ende drei Monate nach Beendigung der (Vertretungs)tätigkeit; Wahlvorstands-Mitglieder und Wahlwerber: von Bestellung bzw Bewerbung bis zum Ablauf der Monatsfrist zur Wahlanfechtung (vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet).
  • Zustimmungsverfahren: Der Arbeitgeber bringt eine Rechtsgestaltungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen das Betriebsratsmitglied ein; das Klagebegehren muss Kündigung oder Entlassung und den konkreten Gesetzesgrund nennen. Nachschieben anderer Gründe ist unzulässig; keine Umdeutung der Klage auf Zustimmung zur Kündigung in eine Entlassung. Ist ein Entlassungstatbestand erfüllt, ist der Ausspruch der Kündigung aus diesem Grund jedenfalls möglich.
  • Unverzüglichkeit: Ist der Grund bekannt, ist die Klage unverzüglich einzubringen — bei klaren Sachverhalten kann bereits Zuwarten bis zu einer Woche zu lange sein (9 ObA 97/23i: Klage 10 Tage nach Vorfall verfristet ohne rechtfertigende Gründe); Zuwarten über mehrere Monate führt jedenfalls zum Untergang des Kündigungs-/Entlassungsrechts.
  • Wirkungen der Urteile: Klagsstattgebendes Urteil: Ausspruch der Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine bzw der Entlassung unverzüglich durch den Arbeitgeber; bei Korrektur durch Berufungsgericht/OGH (drei Instanzen) bleibt das Dienstverhältnis rückwirkend aufrecht, das Entgelt für die vorläufig beendete Zeit ist rückwirkend zu zahlen. Abweisende Urteile ohne vorläufige Rechtswirkungen.
  • Unwirksam gekündigt/entlassen: Das Mitglied hat ein Wahlrecht — Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage, praktikabler meist Leistungsklage auf laufendes Entgelt) oder die Beendigung hinnehmen und Ansprüche wie bei unberechtigter Arbeitgeberkündigung einschließlich Kündigungsentschädigung geltend machen; der Fortsetzungsanspruch ist zeitlich nicht unbegrenzt durchsetzbar (= Aufgriffsobliegenheit).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Wirksamkeitserfordernis Kündigung/Entlassung erst nach vorheriger gerichtlicher Zustimmung wirksam (§ 120 Abs 1 ArbVG); ohne Zustimmung rechtsunwirksam
Nachträgliche Zustimmung nur bei Entlassung wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlung, Tätlichkeit, erheblicher Ehrverletzung (§ 122 Abs 3 ArbVG); Entlassung bis zum zustimmenden Urteil schwebend unwirksam
Zustimmungsgründe taxativ: § 121 ArbVG (Kündigung), § 122 ArbVG (Entlassung)
Mandatsschutzklausel Grund in Mandatsausübung gesetzt + entschuldbares Verhalten → Zustimmung zwingend zu verweigern
Schutzbeginn Annahme der Wahl (§ 120 Abs 3 ArbVG), nicht Konstituierung
Schutzende 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft (Stand 2026-07); bei dauernder Betriebseinstellung mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
Ersatzmitglieder Schutz ab ununterbrochener Vertretung durch min. 2 Wochen + Mitteilung ohne unnötigen Aufschub (11 Tage Verspätung zu spät, OLG Wien 7 Ra 65/21m)
Wahlvorstand/Wahlwerber Schutz ab Bestellung/Bewerbung bis Ablauf der Monatsfrist zur Wahlanfechtung (ab Mitteilung des Wahlergebnisses)
Klagefrist unverzüglich ab Kenntnis des Grundes; klare Sachverhalte: bis zu 1 Woche Zuwarten ggf. bereits zu lange; 10 Tage verspätet (9 ObA 97/23i); mehrere Monate Zuwarten → Untergang des Rechts
Praxistipp Kündigung erst nach Ende des Kündigungsschutzes aussprechen; die Kündigung darf erst nach Ende des Schutzes ausgesprochen werden

Rechtsgrundlagen

  • § 120 Abs 1 ArbVG (Wirksamkeitserfordernis gerichtliche Zustimmung), § 120 Abs 3 ArbVG (Beginn/Ende des Schutzes), § 120 Abs 4 ArbVG (geschützter Personenkreis) — ausdrücklich zitiert
  • § 121 ArbVG (taxative Kündigungsgründe) und § 122 ArbVG (taxative Entlassungsgründe), § 122 Abs 3 ArbVG (nachträgliche Zustimmung) — zitiert
  • Rechtsprechung im Briefing ua: OLG Linz 12 Ra 38/19y · 8 ObA 335/99v · 9 ObA 74/25k · 9 ObA 97/23i · 9 ObA 276/99z — als Belege genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bestandsschutz-Zustandsmodell: Die Personalverrechnung muss bei Betriebsratsmitgliedern (inkl Ersatzmitglieder, Wahlwerber, Wahlvorstand) ein Mandats-Flag mit Schutzbeginn (Annahme der Wahl) und Schutzende (+3 Monate) führen; Beendigungs-Workflows (Kündigung/Entlassung, hr.contract state-Wechsel) sind während des Schutzes zu blockieren bzw mit Warnung zu versehen.
  • Rückwirkende Abrechnung: Wird die Zustimmung in höherer Instanz korrigiert, bleibt das Dienstverhältnis rückwirkend aufrecht — die Abrechnung muss für den „vorläufig beendeten" Zeitraum rückwirkend Entgelt (inkl allfälliger SV-Beitragsgrundlagen) erzeugen; Meldewesen (An-/Abmeldung) ist rückabzuwickeln.
  • Schwebende Unwirksamkeit (Entlassung): Bei Entlassung mit nachträglicher Zustimmung bleibt der Arbeitnehmer arbeitpflichtig und abrechenbar, bis das Urteil wirksam wird; Suspendierung mit Entgeltvorbehalt → Rückforderungslogik (Überzahlung) vorhalten (→ lb-brt-18).
  • Kündigungsentschädigung: Hinnahme der unwirksamen Beendigung löst Ansprüche wie bei unberechtigter Kündigung aus — Abrechnungsszenario in der Schlussabrechnungs-Engine (→ lb-bnd-38) vorsehen; laufendes Entgelt aus Leistungsklage als reguläre Bezüge.
  • Prozessuales (Zustimmungsverfahren) und Mandatsschutzklausel sind reine Rechtsfragen — keine Abrechnungslogik.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-brt-15 (Betriebsratswahl; Schutz der Wahlwerber und Wahlvorstands-Mitglieder) · lb-brt-18 (Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes; Katalog § 122 ArbVG) · lb-brt-26 (Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung; unwirksame Beendigung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)