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lb-ins-03 8 Betriebsübergang Eintrittsautomatik Lexis Briefings Personalrecht Unternehmensauflösung & Betriebsübergang insolvenz-betriebsubergang Reissner 2026-07
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AVRAG § 3 Abs 1
AVRAG § 3 Abs 2
AVRAG § 3 Abs 4
AVRAG § 4 Abs 2
AVRAG § 5
AVRAG § 6
ABGB § 863
ABGB § 1155
AngG § 7 Abs 1
AngG § 27 Z 3
DHG § 2
DHG § 4
UrlG § 2 Abs 1
UrlG § 2 Abs 4
RL 2001/23/EG Art 3 Abs 1
betriebsubergang
eintrittsautomatik
einzelvertrag
dienstzeitkontinuitat
pensionszusage
sv-ummeldung
lb-ins-01
lb-ins-04
lb-ins-05
lb-krs-08
lb-url-09
lb-vor-05

Betriebsübergang Eintrittsautomatik

Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-ins-03).

Zusammenfassung

  • Kraft Gesetzes: Der Veräußerer scheidet mit dem Betriebsübergang (§ 3 Abs 1 AVRAG) aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen aus; der neue Inhaber tritt als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten ein (Eintrittsautomatik) — unabhängig vom gegenteiligen Willen von altem Inhaber, neuem Inhaber und Arbeitnehmer.
  • Einvernehmliche Nichtübernahme ist möglich: als einvernehmliche Lösung mit dem bisherigen Arbeitgeber oder als Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers (für ihn günstiger), in der Praxis oft verbunden mit einer Überlassung zur Dienstleistung an den neuen Inhaber. Bei nachfolgender Neueinstellung beim neuen Inhaber besteht der Verdacht der Umgehung der Eintrittsautomatik.
  • Umfang „alle Rechte und Pflichten" (= Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag, laut Materialien): Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, geschuldeter Arbeitsort, Neben-/Änderungszusagen (zB Beförderungen, auch bloß konkludente), Entgeltvereinbarungen samt Zulagen und Zuschlägen bleiben unverändert aufrecht. In den Einzelvertrag eingegangene Betriebsübungen (§ 863 ABGB) und unechte, „freie" Betriebsvereinbarungen binden den neuen Inhaber; Fürsorge- und Treuepflichten (Geheimnisschutz, Konkurrenzverbote) laufen mit — wobei Treuepflichten durch den Inhaberwechsel inhaltlich anders ausgerichtet sein können (zB das gesetzliche Konkurrenzverbot, geprägt vom Geschäftszweig des Arbeitgebers). Auch sonstige Ansprüche (Schadenersatz, Regressforderungen — §§ 2, 4 DHG —, Vorschuss-Rückzahlungen, ungerechtfertigte Bereicherung) unterliegen der Eintrittsautomatik.
  • Dienstzeitkontinuität: Die beim bisherigen Arbeitgeber absolvierten Dienstzeiten gelten als beim Übernehmer zugebracht — weder das Arbeitsjahr (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) noch das Urlaubsjahr (§ 2 Abs 1 und 4 UrlG) ändert sich; bereits verbrauchte Krankenstandszeiten sind Vorbezugszeiten beim neuen Arbeitgeber.
  • Keine Abwicklungsansprüche: Da das Arbeitsverhältnis nicht endet, fallen keine Abfertigungen oder Urlaubsersatzleistungen an (anders die freiwillige Zwischenabfertigung, → lb-ins-04).
  • Sozialversicherung: Es ist nicht abzumelden, sondern umzumelden; der neue Inhaber ist erster Ansprechpartner für fällig werdende Entgelte (unbeschadet der Haftung nach § 6 AVRAG); bei Nichtzulassung zur Arbeit steht dem Arbeitnehmer der Entgeltfortzahlungsanspruch gem § 1155 ABGB zu.
  • Mehrere Erwerber: Nach EuGH ISS Facility Services (C-344/18) gehen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bei Beteiligung mehrerer Erwerber anteilig entsprechend der wahrgenommenen Aufgaben über, sofern die Aufspaltung möglich ist und weder die Arbeitsbedingungen verschlechtert noch RL-gewährleistete Ansprüche berührt werden — „Springer"-Konstellationen lösen sich als Aufspaltung in mehrere (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisse.
  • Ausnahmen: Gem § 3 Abs 2 AVRAG gilt die Eintrittsautomatik nicht bei einem Betriebsübergang im Konkursverfahren oder Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des alten Inhabers.
  • Betriebliche Pensionszusage (§ 5 AVRAG): auf Einzelvereinbarung beruhende Zusagen werden Inhalt des Vertrags mit dem Erwerber nur bei Gesamtrechtsnachfolge; sonst kann der Erwerber sie durch rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen (§ 5 Abs 1) — endet dann der Erwerb neuer Anwartschaften, es sei denn der Arbeitnehmer widerspricht dem Übergang (§ 3 Abs 4 AVRAG); die bereits erworbenen Anwartschaften sind als Unverfallbarkeitsbetrag abzufinden (§ 5 Abs 2 bis 4 AVRAG).
  • Kollektive Rechtsquellen folgen nicht der Eintrittsautomatik: KV-Ablöse und nicht weitergeltende Betriebsvereinbarungen können zu Verschlechterungen führen (→ lb-ins-05). Einzelvertraglich ist ein Entgelt, wenn sich nicht alle unmittelbaren Bestimmungsfaktoren aus dem Kollektivvertrag ergeben (müssen) — sonst greift nur der kleinere Entgeltschutz des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG.
  • Rechtsstellung des neuen Inhabers: ihm stehen alle Möglichkeiten des alten offen — ein übergegangenes befristetes Arbeitsverhältnis kann nur rechtmäßig gekündigt werden, wenn eine taugliche Kündigungsvereinbarung vorgesehen war; die Befristung wirkt sonst planmäßig fort.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Eintrittsautomatik neuer Inhaber tritt kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden AVs ein; unabhängig vom Willen der Beteiligten
Nichtübernahme nur einvernehmlich: einvernehmliche Lösung oder Verbleib beim alten Inhaber (günstiger für AN, oft mit Dienstleistungs-Überlassung)
Vertraglicher Bestand Entgelt inkl. Zulagen/Zuschläge, Arbeitsort, Neben-/Änderungszusagen, Betriebsübungen (§ 863 ABGB), freie BV, Treue-/Fürsorgepflichten, Schadenersatz/Regress (§§ 2, 4 DHG) bleiben aufrecht
Dienstzeiten gelten als beim Übernehmer zugebracht; Arbeitsjahr und Urlaubsjahr (§ 2 Abs 1, 4 UrlG) laufen ununterbrochen; frühere Krankenstände = Vorbezugszeiten
Abwicklungsansprüche keine Abfertigung, keine Urlaubsersatzleistung (keine Beendigung); Zwischenabfertigung nur vereinbart (→ lb-ins-04)
SV-Meldewesen ummelden statt abmelden
Mehrere Erwerber anteiliger Übergang nach Aufgaben; Aufspaltung in mehrere (Teilzeit-)AVs zulässig (EuGH ISS Facility Services, C-344/18)
Ausnahme § 3 Abs 2 AVRAG: keine Eintrittsautomatik bei Übergang im Konkurs-/Sanierungsverfahren (ohne Eigenverwaltung)
Pensionszusage § 5 AVRAG: bei Gesamtrechtsnachfolge Inhalt des Vertrags; sonst Vorbehalt möglich; Widerspruch nach § 3 Abs 4 AVRAG; Abfindung als Unverfallbarkeitsbetrag (§ 5 Abs 24)
Entgeltschutz bei KV-Wechsel einzelvertragliches Entgelt voll (§ 3 Abs 1), KV-Entgelt nur § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG (→ lb-ins-05)
Nichtzulassung zur Arbeit Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 1155 ABGB

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs 1, Abs 2, Abs 4 AVRAG (Eintrittsautomatik, Konkurs-/Sanierungsausnahme, Widerspruchsrecht) — zitiert
  • § 5 AVRAG (betriebliche Pensionszusage) — zitiert
  • § 4 Abs 2 AVRAG (kleinerer Entgeltschutz kollektivvertraglicher Ansprüche) und § 6 AVRAG (Haftung, inzident) — zitiert
  • § 863 ABGB (Betriebsübungen), § 1155 ABGB (Entgeltfortzahlung bei Nichtzulassung) — zitiert
  • § 7 Abs 1, § 27 Z 3 AngG (gesetzliches Konkurrenzverbot, Geschäftszweig) — zitiert
  • §§ 2, 4 DHG (Regressforderungen) — zitiert
  • § 2 Abs 1 und 4 UrlG (Urlaubsjahr) — zitiert
  • Art 3 Abs 1 RL 2001/23/EG (Übergang der Rechte und Pflichten; EuGH C-344/18 ISS Facility Services) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Arbeitgeberwechsel ohne Vertragsbruch: Im Odoo-19-Vertragsmodell genügt das Umstellen der Arbeitgeberzuordnung zum Übergangszeitpunkt — kein Auflösungszyklus, keine Ab- und Wiederanmeldung (SV: Ummeldung), Meldewesen entsprechend anpassen.
  • Dienstzeitkontinuität: keine Neusetzung von Arbeitsjahr (Entgeltfortzahlung) und Urlaubsjahr; Anspruchszyklen (krs, url) laufen weiter — Abrechnungsparameter nicht zurücksetzen; verbrauchte Krankenstände als Vorbezugszeiten übernehmen.
  • Kein Urlaubsabgeltungs-/Abfertigungs-Posten bei Überleitung; Urlaubsersatzleistung erst bei tatsächlicher Beendigung (→ lb-url-09).
  • Aufspaltung bei mehreren Erwerbern: mehrere (Teilzeit-)Verträge mit anteiligen Bezügen; Verteilungsschlüssel je Aufgaben dokumentieren.
  • Betriebsübungen/freie BV: einzelvertragliche Entgeltbestandteile im Vertrags-/Abrechnungsdatensatz vollständig führen (Schutzumfang § 3 Abs 1 AVRAG); kollektive Komponenten folgen KV-Logik (→ lb-ins-05).
  • Pensionszusage (§ 5 AVRAG): Anwartschafts-Datenbestand (Unverfallbarkeitsbetrag) beim Übergang prüfen — Schnittstelle zur Vorsorge-/BMSVG-Thematik (→ lb-vor-05).

Verweise

  • KB-intern: lb-ins-01 (Begriff des Betriebsübergangs) · lb-ins-04 (Haftung für Alt- und Neuschulden, Zwischenabfertigung) · lb-ins-05 (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) · lb-krs-08 (Entgeltfortzahlung im Krankenstand — laufendes Arbeitsjahr) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung — nur bei Beendigung) · lb-vor-05 (Betriebspension - Arbeitsrecht)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AVRAG/UrlG-Regime) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Betriebsübergang auch bei Gemeindebetrieben denkbar)
  • Hinweis: Die Quell-Verweisstellen „s hier“ (Fn 14: Kündigungsvereinbarung bei Befristung) und „s hier zum Begriff Betriebsübergang“ sind Export-Links ohne auflösbare Zielangabe — im KB-Katalog nicht vorhanden, nicht rekonstruiert.