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| lb-ins-05 | 8 | Betriebsübergang – Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung | Lexis Briefings Personalrecht | Unternehmensauflösung & Betriebsübergang | insolvenz-betriebsubergang | Reissner | 2026-07 |
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Betriebsübergang – Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung
Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-ins-05).
Zusammenfassung
- Grundsatz Kollektivvertrag: Die Anwendbarkeit des KV bestimmt sich nach der Sozialpartnerzugehörigkeit des (jeweils) Arbeitgebers (§ 8 Z 1 ArbVG) — anders als beim Einzelvertrag (→ lb-ins-03) besteht keine Eintrittsautomatik für kollektive Rechtsquellen. Die Betriebsvereinbarung hängt von der Betriebsidentität ab; Sonderregeln finden sich in § 31 Abs 4–7 ArbVG.
- Unionsrecht (Art 3 Abs 3 UAbs 1 RL 2001/23/EG): Der Erwerber hat die im KV vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des KV bzw. bis zum Inkrafttreten/der Anwendung eines anderen KV in demselben Maß aufrecht zu erhalten, wie sie für den Veräußerer vorgesehen waren; Mitgliedstaaten können den Zeitraum begrenzen, jedoch nicht unter ein Jahr. „Kollektivvertrag" iSd RL umfasst nach österreichischer Terminologie den KV iSd §§ 2 ff ArbVG und die BV iSd §§ 29 ff ArbVG.
- Drei typische KV-Konstellationen:
- Gleiche KV-Zugehörigkeit: Der neue Inhaber gehört derselben kollektivvertragsschließenden Arbeitgeberorganisation an (zB Branchen-KV der Wirtschaftskammer-Unterorganisation) — es ändert sich nichts.
- Neuer Inhaber ohne KV-Unterworfenheit: Der KV des Veräußerers bleibt normativ (auch für Neueintritte) anwendbar (§ 8 Z 2 ArbVG), wird aber zum Übergangszeitpunkt „eingefroren" — spätere KV-Änderungen laufen nicht mehr mit.
- Andere Sozialpartnermitgliedschaft: Es gilt der KV des neuen Inhabers — ohne Rücksicht auf die Günstigkeit; Schutz: § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG — das in der Normalarbeitszeit gebührende regelmäßige Entgelt darf nicht geschmälert werden; nach (hier vertretener) Ansicht zwingend ein Jahr lang weiter (europarechtskonforme Lesung iSd § 4 Abs 1 AVRAG). Standardfall: Ausgliederung / „Austöchterung".
- Umfang der Entgeltgarantie § 4 Abs 2 AVRAG: Der Hinweis auf die „Normalarbeitszeit" schließt Entgelte für Überstundenarbeit aus und wohl auch solche ohne unmittelbaren Bezug zur NAZ (zB Jubiläumsgelder, Abfertigungen, Betriebspensionen); erfasst sind die regelmäßigen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) und Naturalien. Beispiel Brauerei-AG → Biervertriebs-GmbH (Frächter-KV statt Lebensmittelindustrie-Anhang Brauereien): höherer Grundlohn, 15. und 16. Monatslohn und „Bierdeputat" bleiben als einzelvertraglicher Ist-Lohn erhalten; der neue KV kann den Ist-Lohn weitergestalten oder „aufsaugen"; Arbeitsvertragsänderungen nach hA erst nach einem Jahr ab Betriebsübergang.
- Abwehrrechte bei KV-Wechsel: Entfallen bloß im alten KV geregelte Abfertigungserhöhungen oder Betriebspensionszusagen, stehen dem Arbeitnehmer Widerspruchs- bzw. begünstigtes Kündigungsrecht zu (§ 3 Abs 4 bis 6 AVRAG).
- Betriebsvereinbarung (§ 31 Abs 4–7 ArbVG):
- Betriebsidentität unberührt → BV bleibt aufrecht (Abs 4).
- Rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen („Identitätsgewinn") → Geltung bleibt unberührt (Abs 5); gilt nach Ansicht des Autors (analog) auch ohne Betriebsübergang.
- Zusammenführung zu einem neuen Betrieb („Identität durch Verschmelzung" im betriebsverfassungsrechtlichen, nicht gesellschaftsrechtlichen Sinn) → die BV bleiben für die bisher erfassten Arbeitnehmer anwendbar, verschiedene BV in einem Betrieb möglich; Neueintritte werden nicht erfasst (Abs 6).
- Aufnahme in einen anderen Betrieb (Identitätsverlust) → die BV des aufnehmenden Betriebs gelten; die bisherigen BV nur für nicht geregelte Angelegenheiten (Abs 7).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| KV-Anwendbarkeit | bestimmt sich nach der KV-Zugehörigkeit (Sozialpartnermitgliedschaft) des Arbeitgebers (§ 8 Z 1 ArbVG) — keine Eintrittsautomatik ✅ |
| Mindestaufrechterhaltung (RL) | KV-Bedingungen gelten beim Erwerber fort bis KV-Kündigung/-Ablauf oder Anwendung eines anderen KV; Begrenzung durch Mitgliedstaaten mind. 1 Jahr (Art 3 Abs 3 RL 2001/23/EG) ✅ |
| Eingefrorener KV | bei fehlender KV-Unterworfenheit des neuen Inhabers: normativ gebunden (auch Neueintritte, § 8 Z 2 ArbVG), aber keine KV-Änderungen mehr ✅ |
| Entgeltgarantie | § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG: regelmäßiges Entgelt (Normalarbeitszeit) darf nicht geschmälert werden; nach hA zwingend 1 Jahr (Stand 2026-07) ✅ |
| Garantieumfang | umfasst regelmäßige Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsremuneration) und Naturalien; nicht Überstundenentgelte, Jubiläumsgelder, Abfertigungen, Betriebspensionen ✅ |
| Ist-Lohn | geschützte Entgelte (zB 15./16. Monatslohn, Naturalien) = einzelvertraglicher Ist-Lohn ggü dem neuen KV; Änderungen erst nach 1 Jahr (hA) ✅ |
| Abwehrrechte | § 3 Abs 4 bis 6 AVRAG: Widerspruchs- bzw. begünstigtes Kündigungsrecht (Wegfall von Abfertigungserhöhungen/Betriebspensionszusagen) ✅ |
| BV bei Identitätsgewinn | Geltung für verselbständigte Betriebsteile bleibt unberührt (§ 31 Abs 5 ArbVG) ✅ |
| BV bei Verschmelzung | bisherige BV gelten weiter (zB unterschiedliche BV je Mitarbeiterstamm möglich); Neueintritte nicht erfasst (§ 31 Abs 6 ArbVG) ✅ |
| BV bei Identitätsverlust | BV des aufnehmenden Betriebs gehen vor; alte BV nur für dort nicht geregelte Angelegenheiten (§ 31 Abs 7 ArbVG) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 1, Abs 2 AVRAG (Entgeltgarantie bei KV-Wechsel) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 3 Abs 4 bis 6 AVRAG (Widerspruchs- und begünstigtes Kündigungsrecht) — zitiert ✅
- § 8 Z 1, Z 2 ArbVG (Geltungsgründe des KV) — zitiert ✅
- § 31 Abs 4–7 ArbVG (Betriebsvereinbarungen beim Betriebsübergang) — zitiert ✅
- §§ 2 ff, §§ 29 ff ArbVG (KV- und BV-Begriff iSd RL-Terminologie) — zitiert ✅
- Art 3 Abs 3 RL 2001/23/EG (Aufrechterhaltung der KV-Arbeitsbedingungen) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- KV-Umschaltung im Vertragsdatensatz: Beim Übergang ist die KV-Zuordnung je Arbeitgeber neu zu bewerten — im Abrechnungsmodell als KV-Wechsel-Ereignis abbilden; Entgeltbestandteile aus dem alten KV (zB Ist-Lohn-Komponenten) als einzelvertragliche Beträge weiterführen.
- 1-Jahres-Schutzfrist: Änderungen geschützter Entgelte frühestens ein Jahr ab Übergang — Frist als Datumsprüfung im Änderungs-Workflow führen.
- Sonderzahlungen/Naturalien fallen unter die Garantie des § 4 Abs 2 AVRAG — SZ-Anteile (Urlaubs-/Weihnachtsremuneration) in der Abrechnung nicht einfach auf den neuen KV zurückschneiden.
- Doppelte BV-Geltung (Abs 6): je Mitarbeiterstamm unterschiedliche Betriebsvereinbarungs-Regelungen abbilden — Parametrisierung je Vertrags-/Belegschaftsgruppe.
- Abgrenzung einzelvertragliches vs. kollektivvertragliches Entgelt bestimmt den Schutzumfang (voll § 3 Abs 1 vs. § 4 Abs 2) — Entgeltbestandteile im System entsprechend klassifizieren (→ lb-ent-08, lb-ent-09).
Verweise
- KB-intern: lb-ent-08 (Istlohnklauseln in Kollektivverträgen) · lb-ent-09 (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif — Geltungsgründe) · lb-ins-01 (Begriff des Betriebsübergangs) · lb-ins-03 (Eintrittsautomatik im Einzelvertrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AVRAG/ArbVG-Regime) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(KV-/BV-Fragen bei Inhaberwechsel auch für Gemeindebetriebe denkbar)