25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
5.6 KiB
5.6 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-url-01 | 7 | Betriebsurlaub | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
|
|
|
|
Betriebsurlaub
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-01).
Zusammenfassung
- Definition: Betriebsurlaub ist die Schließung des Betriebs bzw. eines Betriebsteils für einen Zeitraum, während dessen sich alle dort beschäftigten Arbeitnehmer im Urlaub befinden (typisch: Sommermonate, Zeit um Weihnachten).
- Kein einseitiges Anordnungsrecht: Der Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs ist immer individuell zu vereinbaren (§ 4 Abs 1 UrlG, → lb-url-10). Weder der Arbeitgeber noch eine Betriebsvereinbarung können einen Betriebsurlaub verbindlich festlegen — § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG deckt nur allgemeine Grundsätze des Urlaubsverbrauchs (Verfahren, Urlaubsperioden), nicht die datummäßige Festlegung; gleiches gilt für „Urlaubssperren".
- Zustandekommen: nur durch Urlaubsvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer, zweckmäßigerweise vorweg im Arbeitsvertrag; konkludenter Abschluss ist denkbar (Aushang + widerspruchslose Kenntnisnahme + eigene Dispositionen des Arbeitnehmers).
- Schranken der Vorweg-Vereinbarung: Abwägung zwischen Betriebserfordernissen und Erholungsmöglichkeiten; dem Arbeitnehmer muss für die individuelle Urlaubsplanung ein ausreichender Teil — wohl ca. die Hälfte — des Jahresurlaubs bleiben. Fünf Wochen Betriebsurlaub jährlich sind jedenfalls unzulässig, zwei Wochen im Juli/August idR zulässig. Bei einschneidend veränderten Erholungsbedürfnissen bleibt ein Rücktrittsrecht aus wichtigen Gründen.
- Wartezeit-Konflikt: Arbeitnehmer, die die 6-monatige Wartezeit (§ 2 Abs 2 UrlG) noch nicht erfüllt haben, sind nicht verpflichtet, Urlaub zu nehmen, wenn der Anspruch für die Dauer des Betriebsurlaubs nicht ausreicht; Lösungen sind Urlaubsvorgriff (→ lb-url-12) oder unbezahlter Urlaub (→ lb-url-03).
- Betriebssperre ≠ Urlaubsvereinbarung: Ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers liegt keine Urlaubsanrechnung vor; bei Arbeitsbereitschaft während der Sperre besteht Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB — keine Pflicht zum unbezahlten Urlaub.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Vereinbarungserfordernis | § 4 Abs 1 UrlG: Zeitpunkt und Dauer des Urlaubsverbrauchs immer individuell, auch beim Betriebsurlaub |
| Betriebsvereinbarung | § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG nur allgemeine Grundsätze; konkrete Urlaubsdaten, Betriebsurlaub und „Urlaubssperren" per BV unzulässig |
| Individueller Rest | ca. die Hälfte des Jahresurlaubs muss für die eigene Planung bleiben (Judikatur, „wohl"-Formulierung) |
| Maximaldauer | 5 Wochen Betriebsurlaub pro Jahr jedenfalls unzulässig; 2 Wochen Juli/August im Regelfall zulässig |
| Wartezeit-Fälle | § 2 Abs 2 UrlG (6 Monate): Abhilfe nur via Urlaubsvorgriff oder unbezahlter Urlaub; keine Urlaubspflicht |
| Jahresnahe Alternative | Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen (§ 4 Abs 3 AZG, → lb-azm-02) |
| Betriebssperre | § 1155 ABGB Entgelt bei Arbeitsbereitschaft; kein Zwang zum unbezahlten Urlaub |
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 1 UrlG — Urlaubsantritt ist unter Rücksichtnahme auf Betriebserfordernisse und Erholungsmöglichkeiten zu vereinbaren; gilt unverändert für den Betriebsurlaub (keine Ausnahme für Betriebsschließungen).
- § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG — Betriebsvereinbarung nur über Grundsätze des Urlaubsverbrauchs; keine datumsbezogene Festlegung.
- § 1155 ABGB — Entgeltanspruch, wenn der Arbeitnehmer während der Betriebssperre arbeitsbereit ist, aber nicht beschäftigt wird.
- § 4 Abs 3 AZG — wird als Praxisalternative (Einarbeiten iZm Feiertagen) referenziert; Feiertagsdetail → lb-rhz-01.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Betriebsurlaub ist im Time-Off-Modell eine Serie individueller Abwesenheiten je Mitarbeiter (je eine dokumentierte Vereinbarung), kein globaler Kalendereintrag; der Batch-Antrag erzeugt je Arbeitnehmer eigene Urlaubs-Work-Entries.
- Validierung: keine automatische Abwesenheitserzeugung ohne vereinbarten Zeitraum; Kollision mit entgeltfortzahlungszeiten (Krankenstand, Pflegefreistellung etc.) ist urlaubssperrend (→ lb-url-06).
- Mitarbeiter in der Wartezeit mit unzureichendem Saldo nicht automatisch negativ verbuchen — Vorgriff nur mit ausdrücklicher Vereinbarung (→ lb-url-12), sonst unbezahlter Urlaub als eigener (unbezahlter) Work-Entry-Type (→ lb-url-03).
- Für die Urlaubsrückstellung (Buchhaltung) vereinfacht ein einheitlicher Betriebszeitraum den Stichtagssaldo; er ersetzt aber keine individuelle Vereinbarungslage je Mitarbeiter.
Verweise
- KB-intern: lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung, Rücktritt) · lb-url-12 (Urlaubsvorgriff) · lb-url-03 (unbezahlter Urlaub) · lb-url-05 (Anspruch & Wartezeit) · lb-url-06 (urlaubssperrende Gründe)
- Querbezüge: lb-azm-02 (Einarbeiten iZm Feiertagen) · lb-rhz-01 (Feiertagsruhe)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG ✅, Abschnitt 3/9)