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| lb-brt-35 | 8 | Betriebsvereinbarung - Beendigung und Nachwirkung | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Betriebsvereinbarung - Beendigung und Nachwirkung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-35).
Zusammenfassung
- Beendigungsarten: Betriebsvereinbarungen (BV) können enden durch einvernehmliche Lösung; vorzeitige Lösung aus wichtigem Grund (in der Literatur vertreten); Zeitablauf (Befristung); Kündigung (nicht bei jeder Art); automatisches Erlöschen bei Betriebsstilllegung/-untergang; Wegfall der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ermächtigung (ohne Nachwirkung); oder Derogation — eine neue BV über denselben Regelungsgegenstand ersetzt die ältere zur Gänze, auch wenn sie für die Arbeitnehmer ungünstiger ist.
- Betriebsübergang (§ 31 Abs 7 ArbVG): Die BV geht in der Regel auf den Erwerber über. Nur BV iSd § 97 Abs 1 Z 18, Z 18a oder Z 18b ArbVG (betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, Errichtung/Beitritt zu Pensionskassen, betriebliche Kollektivversicherung) kann der Betriebsinhaber des aufnehmenden Betriebs/Teils unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
- Befristung: Alle BV-Arten können befristet abgeschlossen werden; mit Zeitablauf endet die BV ohne Nachwirkung. Befristung mit Verlängerungsautomatik möglich (Quelltext-Baustein: 12 Monate; Einspruch spätestens 3 Monate vor Ablauf; sonst Verlängerung um weitere 12 Monate).
- Kündigung (§ 32 Abs 1 ArbVG): BV können in der Regel von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Ausnahmen: BV nach § 96a ArbVG und nach § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG (vor der Schlichtungsstelle erzwingbare BV) sind unkündbar (§ 32 Abs 2 ArbVG) — Änderung/Aufhebung nur einvernehmlich, sonst entscheidet die Schlichtungsstelle. Notwendige BV nach § 96 ArbVG können jederzeit, also ohne Frist und Termin, schriftlich gekündigt werden.
- Pensions-BV (§ 97 Abs 1 Z 18 bis 18b): Ihre Kündigung ist gem § 97 Abs 4 ArbVG nur hinsichtlich jener Dienstverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet werden.
- Nachwirkung (§ 32 Abs 3 ArbVG): Ist eine BV durch Kündigung erloschen, bleiben ihre Rechtswirkungen für die unmittelbar zuvor erfassten Arbeitsverhältnisse aufrecht, bis für diese eine neue BV wirksam wird oder mit den betroffenen Arbeitnehmern neue Einzelvereinbarungen geschlossen werden. Die Nachwirkung tritt nur bei der Kündigung fakultativer BV ein, nicht bei anderen Beendigungsarten und nicht für neu eintretende Arbeitnehmer. Nach dem OGH ist die Nachwirkung dispositiv: Bei fakultativen BV kann wirksam vereinbart werden, dass die Rechtswirkungen mit dem Erlöschen enden. Alternative zur Vermeidung: befristete BV (mit Verlängerungsautomatik).
- Sonderfall Betriebspensions-BV bei Betriebsübergang: Bei Sonderkündigung nach § 31 Abs 7 ArbVG ist die gekündigte Betriebspensions-BV nachwirkend wie eine einzelvertragliche Pensionszusage zu behandeln; der Erwerber kann die Übernahme in analoger Anwendung des § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG durch rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen. Dem Arbeitnehmer bleiben das Widerspruchsrecht nach § 3 Abs 4 AVRAG oder die Ansprüche gegen den Veräußerer nach § 5 Abs 2 AVRAG.
- Übersicht des Quelltexts (Kündbarkeit/Nachwirkung/Schlichtungsstelle):
- Notwendige BV (§ 96): kündbar jederzeit ohne Frist, schriftlich; keine Nachwirkung; keine Schlichtungsstelle.
- Notwendige BV mit Zwangsschlichtung (§ 96a): nicht kündbar; keine Nachwirkung; Schlichtungsstelle ja.
- Erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6a): nicht kündbar; keine Nachwirkung; Schlichtungsstelle ja.
- Freiwillige (fakultative) BV (§ 97 Abs 1 Z 7 bis 25): kündbar — drei Monate zum Monatsletzten oder nach Vereinbarung, schriftlich; Nachwirkung ja; keine Schlichtungsstelle.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Regelkündigung (§ 32 Abs 1 ArbVG) | 3 Monate zum Letzten eines Kalendermonats, schriftlich, durch jeden Vertragspartner (Stand 2026-07) ✅ |
| Notwendige BV (§ 96) | jederzeit, ohne Frist und Termin, schriftlich kündbar ✅ |
| Unkündbare BV | § 96a- und § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a-BV (§ 32 Abs 2 ArbVG); Änderung/Aufhebung einvernehmlich oder über die Schlichtungsstelle ✅ |
| Nachwirkung (§ 32 Abs 3 ArbVG) | nur bei Kündigung fakultativer BV; für vor Erlöschen erfasste Arbeitsverhältnisse bis neue BV/Einzelvereinbarung; nicht für Neueintretende ✅ |
| Dispositivität | Nachwirkung kann bei fakultativer BV einvernehmlich ausgeschlossen werden (OGH) ✅ |
| Befristung | alle BV-Arten; Zeitablauf endet ohne Nachwirkung; Verlängerungsautomatik zulässig ✅ |
| Befristungsbaustein | 12 Monate; Einspruch spätestens 3 Monate vor Ablauf → Verlängerung um weitere 12 Monate (Quelltext-Beispiel) ✅ |
| Betriebsübergang | BV geht idR über (§ 31 Abs 7 ArbVG); Pensions-BV (Z 18 bis 18b) mit einmonatiger Kündigungsfrist kündbar ✅ |
| Pensions-BV-Kündigung (§ 97 Abs 4 ArbVG) | nur wirksam für nach dem Kündigungstermin begründete Dienstverhältnisse ✅ |
| Erwerber-Vorbehalt | Ablehnung der Übernahme nachwirkender Pensionszusage analog § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG; AN: Widerspruch § 3 Abs 4 bzw Ansprüche § 5 Abs 2 AVRAG gegen Veräußerer ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs 1, Abs 2, Abs 3 ArbVG (Kündigung, Unkündbarkeit, Nachwirkung) — zitiert ✅
- § 31 Abs 7 ArbVG (BV-Übergang; Sonderkündigungsrecht Pensions-BV) — zitiert ✅
- § 96 ArbVG, § 96a ArbVG, § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a, Z 7 bis 25, Z 18 bis 18b, § 97 Abs 4 ArbVG (BV-Arten und deren Beendigungsregime) — zitiert ✅
- § 3 Abs 4 AVRAG, § 5 Abs 1 und Abs 2 AVRAG (Widerspruchsrecht, Vorbehalt, Ansprüche gegen den Veräußerer bei Betriebsübergang) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- BV-Gültigkeitszeiträume: Odoo 19 sollte je BV (als Entgelt- oder
Sozialleistungsquelle) Gültigkeitsfenster mit Beendigungsart und -termin führen —
aus BV abgeleitete Ansprüche (
hr.salary.rule-Konfigurationen, Zulagen, Prämien) laufen mit dem Erlöschen aus, außer die Nachwirkung hält sie für Bestandsarbeitnehmer aufrecht (fakultative BV: Weiterzahlung bis neue BV/ Einzelvereinbarung, nicht für Neueintretende). - Dispositive Ausschlussvereinbarung dokumentieren, sonst droht versehentliche Weiterzahlung an Bestandsarbeiter nach BV-Kündigung.
- Betriebspensions-BV: Kündigung wirkt nur für künftig begründete Dienstverhältnisse
—
hr.contract-Kohorte (Eintrittsdatum vor/nach Kündigungstermin) entscheidet über die Anwendung; Nachfolge bei Betriebsübergang über § 3 Abs 4/§ 5-AVRAG-Objekte (→ lb-vor-05, lb-ins-05). - Unkündbare BV (§ 96a, § 97 Z 1–6a): kein Kündigungsworkflow vorsehen; nur einvernehmliche Auflösung oder Schlichtungsstellenentscheid als Endereignis.
Verweise
- KB-intern: lb-brt-19 (Erzwingbare Betriebsvereinbarung) · lb-brt-22 (Freiwillige Betriebsvereinbarung) · lb-brt-28 (Notwendige Betriebsvereinbarung) · lb-brt-29 (Notwendige Betriebsvereinbarung mit Zwangsschlichtung) · lb-ins-05 (Betriebsübergang – Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) · lb-vor-05 (Betriebspension – Arbeitsrecht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md