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| lb-asc-10 | 6 | Bildschirmarbeit | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitnehmerschutz | arbeitnehmerschutz | Noga/Schrenk | 2026-07 |
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Bildschirmarbeit
Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Schrenk, Stand Juli 2026 (lb-asc-10).
Zusammenfassung
- Regelungsrahmen: §§ 67f ASchG nebst Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V): Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze und Gestaltung der Bildschirmarbeit — Pausen/Tätigkeitswechsel, Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens, Bildschirmbrille.
- Bildschirmarbeitsplatz (§ 67 Abs 1 2. Satz): Bildschirmgerät und Dateneingabetastatur/sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger bilden an einem Arbeitsplatz eine funktionale Einheit. Ergonomische Gestaltung, konkretisiert in §§ 3–7 BS-V (Bildschirm/Tastatur, Arbeitstische/Arbeitsflächen, Arbeitstühle, Belichtung/Beleuchtung, Strahlung); § 67 Abs 2: Bildschirmarbeitsplätze müssen grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechen — auch die verwendete Software (Softwareergonomie); Orientierung an ÖNORMEN (EN 12464-1, EN 527, EN 1335, A 8010, EN ISO 9241). Abweichungen: für tragbare Geräte (Laptops), die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden (§ 67 Abs 4), für weitere in § 67 Abs 5 genannte Einrichtungen/Geräte (Softwareergonomie eingeschränkt, § 68 Abs 5/6); bei nur fallweisen kurzen Eingaben/Abfragen mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kaufhaus-, Bankschalter, Lagerhaltung) gelten die Tisch-/Stuhlregeln nicht (§ 16 Abs 1 BS-V).
- Schwellenwert „nicht unwesentlich" (§ 68 Abs 3 ASchG iVm § 1 Abs 4 BS-V): durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesarbeitszeit → spezielle Bestimmungen über Pausen, Untersuchungen und Brille.
- Bildschirmpause/Tätigkeitswechsel (§ 68 Abs 3 Z 1 ASchG, § 10 BS-V): nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel von mind. 10 Minuten; nicht anzuwenden bei täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochener Bildschirmarbeit; Verlegung in die anschließende zweite Stunde möglich; die Pause zählt zur Arbeitszeit; der Tätigkeitswechsel muss die bildschirmbedingten Belastungen verringern; bei zwingenden technischen Gründen gleichwertige andere Pausenregelung.
- Untersuchungen der Augen (§ 68 Abs 3 Z 2 ASchG iVm § 11 Abs 1 BS-V): dem AN vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in Abständen von drei Jahren anzubieten (Sehschärfe und sonstiges Sehvermögen); bei Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgehen, gesonderte Untersuchung (konkrete Information des AN über die Beschwerden vorausgesetzt). Durchführung: Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie, Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder arbeitsmedizinisch ausgebildete Ärzte; die Überprüfung der Sehschärfe auch durch Augenoptikermeister; Recht auf augenfachärztliche Untersuchung (§ 11 Abs 4 BS-V). Keine Untersuchungspflicht des AN; besondere Form der Eignungs- und Folgeuntersuchung → § 58 Abs 2 ASchG (→ lb-asc-02); Kosten trägt der AG.
- Bildschirmbrille (§ 68 Abs 3 Z 4 ASchG iVm § 12 Abs 1 BS-V): sind spezielle Sehbehelfe notwendig, hat der AG sie zur Verfügung zu stellen; Kosten grundsätzlich AG, soweit nicht der SV-Träger leistet (§ 137 ASVG iVm Optiker-Gesamtvertrag). Ausstattungsstandard nach § 12 Abs 2 und 3 BS-V; Kostenersatz nur im gesetzlich notwendigen Ausmaß — eine darüber hinausgehende Qualität geht zu Lasten des AN (9 ObA 63/00f); freiwillige Übernahme oder Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 8 ArbVG möglich (dasselbe gilt für zusätzliche Augenuntersuchungen).
- Telearbeit (Home-Office): die sich auf die Arbeitsstätte beziehenden ASchG-Regeln sind bei Telearbeit und anderen frei gewählten Arbeitsplätzen nicht anwendbar — sehr wohl aber §§ 67, 68 ASchG und die BS-V (→ lb-asc-06). Vom AG bereitgestellte Bildschirmgeräte, Eingabe-/Datenerfassungsvorrichtungen, Zusatzgeräte, Tische und Sitzgelegenheiten müssen den ergonomischen Regeln entsprechen (§ 67 Abs 6, § 68 Abs 6); vom AN gestellte Möbel sind ausgenommen; für Softwareergonomie gilt § 68 Abs 7.
- Information/Unterweisung: § 14 BS-V — sofern keine entsprechend informierten Belegschaftsorgane oder SVP bestellt sind (→ lb-asc-04): Information über das Vorliegen nicht unwesentlicher Bildschirmarbeit, das Recht auf Untersuchungen, die Zurverfügungstellung der Sehbehelfe sowie Pausenansprüche; Unterweisung über Umgang und ergonomisch richtige Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel (§ 13 BS-V).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Schwellen „nicht unwesentlich" | ununterbrochen >2 Std oder durchschnittlich >3 Std/Tag (§ 1 Abs 4 BS-V) |
| Bildschirmpause | nach 50 Min mind. 10 Min Pause/Tätigkeitswechsel; in die Arbeitszeit einzurechnen (§ 10 BS-V) |
| Pausen-Ausnahme | bei täglich ≤2 Std ununterbrochener Bildschirmarbeit |
| Augenuntersuchung | vor Aufnahme, dann alle 3 Jahre; bei Beschwerden gesondert; Kosten des AG (§ 11 BS-V) |
| Bildschirmbrille | Kostenersatz nur im notwendigen Ausmaß (§ 12 BS-V); SV-Leistungspflicht § 137 ASVG |
| Telearbeit | nur §§ 67/68 ASchG + BS-V anwendbar; AG-Geräte ergonomiepflichtig, AN-Möbel ausgenommen |
Rechtsgrundlagen
- ASchG §§ 67–68, ausdrücklich § 67 Abs 1, 2, 4, 5, 6; § 68 Abs 1, 3 (Z 1–4), 5, 6, 7; § 58 Abs 2 — ✅.
- BS-V: §§ 1 Abs 4, 3–7, 10, 11, 12, 13, 14, 16 — ✅.
- Nebenzitate: § 137 ASVG (SV-Leistungspflicht, Optiker-Gesamtvertrag), § 97 Abs 1 Z 8 ArbVG (Betriebsvereinbarung über Brille/zusätzliche Untersuchungen).
- Judikatur/Materialien des Quelltexts: 9 ObA 63/00f = ARD 5172/14/2000 (Kostenersatz nur im gesetzlich notwendigen Ausmaß); ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pausenlogik: Bildschirmpausen sind bezahlte Arbeitszeit — kein Absenz-/Urlaubstyp; in der Zeiterfassung ggf. als eigene Pausenart kenntlich machen, aber ohne Entgeltminderung (50/10-Regel als Plausibilitätshinweis, keine Abrechnungsformel).
- Untersuchungszeiten: wie andere arbeitsmedizinische Untersuchungen bezahlte Abwesenheiten (Work-Entry-Type, → lb-asc-02); 3-Jahres-Zyklus je AN als wiederkehrende Frist führen.
- Bildschirmbrille: Bereitstellung/Kostenersatz des AG ist Sach-/Erstattungs- leistung, kein SV-beitragspflichtiger Barlohn; Abgrenzung zur SV-Leistung (§ 137 ASVG) und zu freiwilligen BV-Zusagen als Konfigurationshinweis.
- Telearbeit-Stammdaten: die Arbeitsort-Kategorie steuert, welche ergonomischen Pflichten (AG- vs. AN-Geräte) greifen, und liefert zugleich die Abgrenzungsgrundlage für den Unfallversicherungs-Schutz der Wege (→ lb-asc-08).
Verweise
- KB-intern: lb-asc-01 (Überblick/Gefahrenevaluierung) · lb-asc-02 (Eignungs-/Folgeuntersuchungen; § 58 Abs 2) · lb-asc-04 (§ 14 BS-V: informierte Belegschaftsorgane/SVP) · lb-asc-06 (Arbeitsstätten-Regeln bei Telearbeit nicht anwendbar)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md;RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Verwaltungsarbeitsplätze als typische Bildschirmarbeitsplätze ⚠ Betriebsbegriff, → lb-asc-01). - Hinweis: Die Breadcrumb-Verweisstelle „Information & Unterweisung" hat im Export keinen Katalog-Eintrag (Beschaffungslücke, auch von lb-asc-01/03/12 referenziert) — nicht rekonstruiert.