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lb-kzs-01 7 Bildungskarenz Lexis Briefings Personalrecht Urlaub & Karenzierung karenzsonderformen Niederfriniger/David 2026-07
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AVRAG § 11
AVRAG § 11a
AVRAG § 15
AMSG § 34
AMSG § 35
AMSG § 37e
BMSVG § 73
MSchG § 15f
bildungskarenz
weiterbildungsbeihilfe
bildungsteilzeit
karenzsonderformen
amsg
aliquotierung
lb-tzb-01
lb-sch-01
lb-kar-04
lb-kzs-06
lb-son-01
lb-url-09
lb-url-14
lb-vor-03

Bildungskarenz

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/David, Stand Juli 2026 (lb-kzs-01).

Zusammenfassung

  • Begriff (§ 11 AVRAG): Beiderseitig vereinbarte Ruhstellung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten (Arbeits- und Entgeltpflicht) zur Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme. Kein Rechtsanspruch auf Abschluss; auf Verlangen des Arbeitnehmers ist bei bestehendem Betriebsrat dieser den Verhandlungen beizuziehen.
  • Neuregelung 1. 1. 2026: Die Bildungskarenz wurde gravierend geändert (bis 31. 3. 2025 galt ein weniger strenges Regime); mit dem Transfer der Rechtsgrundlage vom AlVG zum AMSG wurde das Weiterbildungsgeld mit Rechtsanspruch in eine Weiterbildungsbeihilfe ohne Rechtsanspruch (§ 34 Abs 3 AMSG) umgewandelt; Zielgruppe sind künftig vor allem weniger qualifizierte Personen. ⚠ Korpuskonflikt: lb-tzb-01 (Stand 2026-06) formuliert „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden 2025 abgeschafft, Nachfolgemodell Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit' ab 2026", während dieses Briefing (Stand 2026-07) § 11 AVRAG als fortbestehend (nur geändert) behandelt — Begriffs-/Systematikfrage vor Implementierung am RIS klären.
  • Voraussetzungen: Mindestbeschäftigung im Unternehmen 12 Monate (Saisonbetriebe: ununterbrochen 3 Monate + zusammengezählte Beschäftigung von mindestens 12 Monaten beim selben Arbeitgeber innerhalb der letzten 24 Monate). Karenzierung muss der Weiterbildung dienen (Kenntnisse/Fähigkeiten/Fertigkeiten, die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung im weitesten Sinn erleichtern). Keine Bildungskarenz für Zeiten eines MSchG-Beschäftigungsverbots, der Elternkarenz oder des Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienstes (§ 11 Abs 3 AVRAG).
  • Dauer/Rahmenfrist: mindestens 2 Monate, höchstens 1 Jahr; Teilung zulässig (jeder Teil ≥ 2 Monate, alle Teile gemeinsam ≤ 1 Jahr); Rahmenfrist 4 Jahre ab Antritt (des ersten Teils) — Quellenbeispiel: 3 × 4 Monate in drei Semestern, nächste Bildungskarenz frühestens 4 Jahre nach Antritt des ersten Teils.
  • Rechtsfolgen: Kein Entgeltanspruch. Sonderzahlungen aliquot für den karenzfreien Teil des Kalenderjahres (→ lb-son-01); dienstzeit- abhängige Ansprüche (Urlaubserhöhung nach 25 Dienstjahren, Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlungsdauer, Abfertigung alt) sind — vorbehaltlich AV/KV — nicht anzurechnen; Urlaub aliquot nach aktiver Dienstzeit, Aufrundung von Teiltagen (§ 11 Abs 2 AVRAG iVm § 15f Abs 2 MSchG; → lb-url-14). SV: Pflichtversicherung endet, Abmeldung mit Antritt; bei Beihilfenbezug Pflichtversicherung KUV (§ 35 Abs 3 AMSG iVm §§ 40, 40a AlVG; § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG); für eine spätere ALG-Anwartschaft bleibt die Karenz unberücksichtigt. Keine BV-Beiträge (§ 73 Abs 41 BMSVG; → lb-vor-03); Abfertigung alt/Urlaubsersatzleistung vom Entgelt des letzten Monats vor Antritt (§ 11 Abs 4 AVRAG; → lb-url-09).
  • Wechsel zur/von Bildungsteilzeit (§ 11 Abs 3a, § 11a Abs 3 AVRAG): einmalig; Bildungskarenz → Bildungsteilzeit: restliche Rahmenfrist höchstens im doppelten Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils, Teilzeit mind. 4 Monate; umgekehrt höchstens im halben Ausmaß, Karenz mind. 2 Monate. (⚠ lb-tzb-01 zitiert die Wechselregel noch mit § 11 Abs 3 AVRAG — ältere Zitierstelle, neuere Quelle nennt § 11 Abs 3a/§ 11a Abs 3.)
  • Weiterbildungsbeihilfe (§ 37e AMSG): 12 Monate (Saison: 3) ALV-pflichtige Beschäftigung im karenzierten DV (Wochengeld-/ KBG-Zeiten zählen, außer in den letzten 26 Wochen); Master-/Diplom- Absolventen mindestens 208 Wochen; AMS-Bildungsberatung bei Bruttoentgelt unter 50 % der Höchstbeitragsgrundlage; keine Nebenbeschäftigung (Ausnahme: bereits ≥ 26 Wochen bestehend und unter der Geringfügigkeitsgrenze bzw. land-/forstwirtschaftlicher Besitz unter dem Einheitswertgrenzbetrag); Anspruchsdauer/Rahmenfrist nicht erschöpft. Auch bundes-/landesgesetzlich gleichartig Geregelte (zB Vertragsbedienstete) und — bei entsprechender Vereinbarung — freie Dienstnehmer anspruchsberechtigt. Maßgeblich für die Höhe: durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage der letzten 12 (Saison: 24) Monate; ab Bruttoentgelt von 50 % der Höchstbeitragsgrundlage beteiligt sich der Arbeitgeber mit 15 %.
  • Weiterbildungsmaßnahme: mindestens 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS-Punkte (Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ohne längere Betreuungsmöglichkeiten: 16); Dauer im Wesentlichen entsprechend der Karenz; Fortschrittsnachweise je Modul bzw. alle 6 Monate und am Ende. Nicht förderbar laut WBB/WBT-Richtlinie u. a.: Habilitationen/Forschungsprojekte, Schulungen beim karenzierenden Arbeitgeber, Tagungen, reine Produktschulungen und reine Online-Kurse, Auslandsqualifizierungen ohne Vor-Ort-Prüfung, Individualcoaching, Sport-/Freizeitkurse, AMS-finanzierte Maßnahmen, Arbeitsstiftungen.
  • Beihilfentagessätze 2026 (Quellentabelle; ⚠ Stufe 5 mit 54,18 € und Stufe 6 mit 46,06 € brechen die sonst steigende Reihe — Exportartefakt möglich, vor Implementierung gegen die WBB/WBT- Richtlinie verifizieren): von 41,49 € (Stufe 1, Beitragsgrundlage 551,101.530,00) über 43,09/44,61/47,28/54,18 (Stufen 25) und 46,06/51,53/56,71 (Stufen 68) bis 59,31 € (Stufe 9, ab 4.500); Arbeitgeberbeteiligung 8,12/9,09/10,00/10,47 € ab Stufe 6 — Einzelwerte in der Tabelle unten (alles Stand 2026-07).
  • Beendigung: Vorzeitige Beendigung nur im beiderseitigen Einvernehmen; bei Abbruch der Maßnahme kein Anspruch auf vorzeitige Rückkehr. Kein besonderer Kündigungsschutz; Kündigung wegen der Inanspruchnahme als Motivkündigung anfechtbar (§ 15 AVRAG). Weiterbildungsbeihilfe bei Beendigung: durch Arbeitgeber/Insolvenz — weiter; durch Arbeitnehmer — eingestellt; einvernehmlich — noch 2 Monate; berechtigte Entlassung/Austritt unbehandelt (Quelle: Entfall „wohl" nur bei Arbeitnehmerverschulden, ⚠).
  • Lückenschluss: Schließt die in lb-tzb-01 vermerkte Beschaffungslücke „Bildungskarenz" (dort waren die Beihilfen-Regeln offen).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Mindestbeschäftigung 12 Monate (Saison: ununterbrochen 3 Monate + 12 in 24 Monaten)
Dauer mind. 2 Monate, max. 1 Jahr (Teile ≥ 2 Monate)
Rahmenfrist 4 Jahre ab Antritt des ersten Teils
Weiterbildungsmaßnahme ≥ 20 WStd./ECTS; Kinderbetreuung bis 7 J.: ≥ 16
Master-/Diplom-Absolventen ≥ 208 Wochen ALV-Pflichtversicherung
Beihilfentagessatz 2026 41,49 € (St 1, BG 551,101.530,00) · 43,09 (St 2) · 44,61 (St 3) · 47,28 (St 4) · 54,18 (St 5) · 46,06 (St 6) · 51,53 (St 7) · 56,71 (St 8) · 59,31 € (St 9, ab 4.500); AG-Beteiligung 8,12/9,09/10,00/10,47 € ab St 6 (⚠ St 5/6)
AG-Beteiligung 15 % der Beihilfe ab Bruttoentgelt ≥ 50 % Höchstbeitragsgrundlage
Nebentätigkeit verboten, außer bereits ≥ 26 Wochen bestehend + unter Geringfügigkeitsgrenze
Beihilfe bei Beendigung AG/Insolvenz: weiter; AN: eingestellt; einvernehmlich: 2 Monate

Rechtsgrundlagen

  • § 11 AVRAG (Vereinbarung, Voraussetzungen, Dauer, Rechtsfolgen; Abs 3a Wechsel), § 11a Abs 3 AVRAG (Wechsel von der Teilzeit), § 15 AVRAG (Motivkündigungsschutz), § 15f Abs 2 MSchG (Urlaubsaliquotierung), §§ 34, 35, 37e AMSG (Beihilfe ohne Rechtsanspruch, Versicherungsschutz, Anspruchsvoraussetzungen), § 73 Abs 41 BMSVG (keine BV-Beiträge) — im Quelltext zitiert (§ 15f MSchG in Fußnote).
  • Übergangsbestimmungen zur 2026-Novelle (§ 19 Abs 1 Z 59 AVRAG, § 80/81 AlVG) nur als Fußnote benannt — ⚠ Detailverifikation (RIS), falls Alt-/Neuregel-Fälle abrechnungsrelevant werden.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Unbezahlte Karenzform: Work-Entry-Unterbrechung ohne Arbeitgeber- Entgelt — Karenz-Typ „Bildungskarenz" (Vereinbarungs-Datensatz mit Beginn, Dauer, Teilen; Rahmenfrist-4-Jahres-Zähler je Arbeitgeber) mit automatischer SV-Ab-/Anmeldung und Pausieren der BV-Beitragspflicht (→ lb-vor-03).
  • AMS-Geldleistung außerhalb des Lohnkontos: Die Weiterbildungsbeihilfe ist AMS-Leistung ohne Arbeitgeberbezug — kein Payslip-Bestandteil; abrechnungsseitig genügt die korrekte Entgeltbestätigung/Abmeldung. Die Arbeitgeberbeteiligung ab 50 % HBG (15 %) ist ein separater Zahlungspflicht-Indikator am Karenz-Datensatz.
  • Aliquotierungs-Engine: SZ-Aliquotierung nach karenzfreier Zeit (→ lb-son-01) und Urlaubsaliquotierung (→ lb-url-14) über den gleichen Nichtleistungs-Mechanismus wie Eltern-/Pflegekarenz (→ lb-kzs-06, lb-kar-04); Urlaubsersatzleistung/Abfertigung alt auf Basis „letzter Monat vor Antritt" (→ lb-url-09).
  • Sonderfall Entgeltermittlung: 13-Wochen-Schnitt bei MSchG- Beschäftigungsverboten rechnet bei vorangehender Bildungskarenz auf die 13 Wochen vor deren Antritt zurück (→ lb-sch-04, 8 ObA 66/20v) — Bemessungszeitraum-Logik muss Karenzlücken überbrücken.
  • Datenseite: Mindestbeschäftigungs- und ALV-Zeitrechnungen (12/208 Wochen, 26-Wochen-Nebenbeschäftigungsfenster) brauchen beschäftigungshistorische Abfragen am Mitarbeiter (hr.job/contract- Historie).

Verweise

  • KB-intern: lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit; dort vermerkte Lücke jetzt geschlossen) · lb-sch-01 (MSchG-Beschäftigungsverbote als Karenzausschluss) · lb-kar-04 (Elternkarenz als Karenzausschluss/Rahmenfrist-Systematik) · lb-kzs-06 (Pflegekarenz als Vergleichsmodell unbezahlter Karenz) · lb-son-01 (Aliquotierung von Sonderzahlungen) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung, Bemessung) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt/-anspruch Aliquotierung) · lb-vor-03 (BV-Beitragszahlung, Pausieren).
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Bildungskarenz-Äquivalente für GemBG-Bedienstete: Landesrecht prüfen ).
  • Hinweis (Export-Artefakt): Die Beihilfen-Tabelle ist im Export spaltig zerlegt; AG-Beteiligungsspalte nur ab Stufe 6 lesbar (konsistent mit der 50-%-HBG-Schwelle). WBB/WBT-Richtlinien-Zitate stammen aus Fußnoten (6.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.6.3, 6.6.4, 6.7.3).