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lb-lvr-02 4 Darlehen und Vorschüsse des Arbeitgebers Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnverrechnung Posch/Haas 2026-07
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EStG § 78 Abs 1
EStG § 3 Abs 1 Z 20
EStG § 67 Abs 10
ASVG § 49 Abs 1
ASVG § 49 Abs 3 Z 19
Sachbezugswerte-VO § 5
BMSVG
darlehen
vorschuss
sachbezug
zinsersparnis
freibetrag
referenzzinssatz
lb-end-06
lb-end-25
lb-lvr-01
lb-pfa-12
lb-sac-13

Darlehen und Vorschüsse des Arbeitgebers

Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-lvr-02).

Zusammenfassung

  • Begriffsabgrenzung: Ein Vorschuss ist Entgelt, das zum Auszahlungszeitpunkt noch nicht fällig ist; ein Darlehen ist ein unabhängig vom künftigen Entgeltanspruch ausbezahlter Betrag mit vertraglicher Rückzahlungspflicht. Die Bezeichnung durch die Parteien ist unerheblich — die tatsächlichen Verhältnisse entscheiden.
  • Lohnsteuer (§ 78 Abs 1 EStG, Zuflussprinzip): Vorschüsse sind Lohnzahlungen. Wird der Vorschuss unmittelbar im Folgemonat zur Gänze gegengerechnet, ist er im Monat der Auszahlung als Arbeitslohn zu besteuern; wird er erst gegen weiter in der Zukunft liegende Ansprüche verrechnet, hat er Darlehenscharakter und wird erst bei Entstehung des Entgeltanspruchs besteuert.
  • Sozialversicherung: Beiträge zum Vorschuss erst im Beitragszeitraum des Anspruchs (Folgemonat). Ein „Gehaltsakonto" (Akontierung in ungefährer Höhe) ist bereits echtes Entgelt im Monat der Zahlung; nach Feststehen der Bezüge ist die Beitragsgrundlage zu berichtigen und Differenzbeiträge nachzuentrichten. DB, DZ und Kommunalsteuer sind im Monat der Leistung zu entrichten, BMSVG-Beiträge im Folgemonat mit den SV-Beiträgen.
  • Zinsersparnis als Sachbezug: Bis € 7.300 (§ 3 Abs 1 Z 20 EStG) kein Sachbezug; darüber nur vom übersteigenden aushaftenden Kapital, als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG (laufender Tarif), unabhängig vom Abrechnungsintervall. SV-rechtlich laufendes Entgelt nach § 49 Abs 1 ASVG, bis € 7.300 beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 19 ASVG).
  • Bewertung ab 1. 1. 2024 (§ 5 Sachbezugswerte-VO): variabel verzinsliche Darlehen unverändert (FINDOK-Referenzzinssatz abzüglich vereinbartem Zins); fixe/unverzinsliche Darlehen nach neuem Recht: OeNB-Kreditzinssatz (Wohnbau, anfängliche Zinsbindung über 10 Jahre) des Abschlussmonats, um 10 Prozent vermindert, Differenz zum Sollzinssatz — für die gesamte Rückzahlungsdauer. Gemischt verzinslich: Fixzins-Perioden nach Fixregel; Umstellung variabel → fix gilt als neuer Darlehensvertrag. Altfälle (Verträge vor
      1. 2024): zinslos 4,5 % Sachbezug vom offenen Betrag; Arbeitnehmer konnte der neuen Rechtslage bis 30. 6. 2024 widersprechen.
  • Beendigung: Die Vorschussrückzahlung wird jedenfalls im Zeitpunkt der Beendigung fällig; eine globale Bereinigungsklausel in der Auflösungsvereinbarung kann den Vorschuss aber miterfassen. Beim Darlehen hat die Beendigung keine Wirkung (Rückzahlung nach Vereinbarung) — aber: EuGH C-590/17 (Poutin und Dijoux): Klauseln über vorzeitige volle Fälligkeit bei Dienstverhältnis-Ende sind missbräuchlich (Darlehensvertrag ist nicht Teil des Arbeitsvertrags).
  • Lohnpfändung: Gewährung auch bei anhängigen Pfändungen möglich, aber die Rückverrechnung des Vorschusses ist gegenüber allen im Zeitpunkt der Gewährung bestehenden Pfändungen nachrangig.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Freibetrag (§ 3 Abs 1 Z 20 EStG) € 7.300 (Stand 2026-07); Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag; bis € 7.300 auch sv-beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 19 ASVG)
Referenzzinssatz variabel verzinslich (§ 5 Abs 2 SBeV) in der FINDOK bis spätestens 30. 11. verlautbart: 4,5 % für 2024 und 2025, 3 % für 2026 (Stand 2026-07)
Referenzzins fix/unverzinslich (§ 5 Abs 3 SBeV) OeNB-Kreditzinssatz „Wohnbau, anfängliche Zinsbindung über 10 Jahre" des Abschlussmonats minus 10 Prozent, gilt für die gesamte Rückzahlungsdauer; Beispiel August 2023: 3,15 % → 2,84 % (Stand 2026-07)
Altfälle vor 1. 1. 2024 zinslos: Sachbezug 4,5 % des offenen Betrags; verrechnete Zinsen kürzen den Sachbezug; Widerspruch gegen neue Rechtslage war bis 30. 6. 2024 möglich (Stand 2026-07)
Zinsersparnis, Abrechnung sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG (laufender Tarif); SV: laufendes Entgelt nach § 49 Abs 1 ASVG
Fremdwährungsdarlehen Zinsvorteil individuell zu ermitteln, kein Pauschalwert aus der SBeV (Stand 2026-07)
EuGH C-590/17, Poutin und Dijoux (21. 3. 2019): vorzeitige Fälligkeitsklauseln bei Beendigung missbräuchlich

Rechtsgrundlagen

  • § 78 Abs 1 EStG — Lohnsteuer-Einbehalt bei jeder Lohnzahlung (Zuflussprinzip), Vorschüsse inklusive; § 3 Abs 1 Z 20 EStG — Freibetrag für Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüsse; § 67 Abs 10 EStG — Besteuerung der Zinsersparnis zum laufenden Tarif ( im Quelltext zitiert).
  • § 49 Abs 1 ASVG (laufendes Entgelt) und § 49 Abs 3 Z 19 ASVG (Beitragsfreiheit bis € 7.300) ().
  • § 5 Sachbezugswerte-VO — Abs 2 (variabel), Abs 3 (fix; Z 1 Abschlussmonat) und Abs 4 (ab 1. 1. 2024: Raten und Laufzeit ohne Einfluss, Bewertung vom aushaftenden Kapital, Freibetrag) ().
  • BMSVG — Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse im Folgemonat (). Querverweise des Quelltexts: LStR 2002 Rz 632f, 204 ff.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Abrechnungsobjekte: Vorschuss (Abzugszeile im Folgemonat) und Darlehen (Vertragsobjekt mit Ratenplan, aushaftendem Kapital, Sollzins, fix/variabel, Abschlussmonat) getrennt führen; die lohnsteuerliche Zuordnung (Zufluss vs. Anspruchszeitpunkt) und das SV-Timing (Beiträge erst im Anspruchsmonat) aus dem Vertrag ableiten.
  • Sachbezugslauf Zinsersparnis: monatliche Bewertung vom aushaftenden Kapital; die Referenzzinssätze (4,5 %/3 %, variable Referenz) als versionierte Jahreswerte führen (hr.rule.parameter), den fixen Satz je Vertrag eingefroren vom Abschlussmonat — niemals hard-coden. Altfall-Flag (Widerspruch bis 30. 6. 2024) und Fremdwährungsdarlehen als Sonderfälle.
  • Gehaltsakonto: ungefähre Akontierung ist laufender Bezug im Zahlungsmonat; die spätere Berichtigung mit Differenzbeiträgen läuft über die Abrechnungskorrektur-Mechanik des Projekts.
  • Beendigungsabrechnung: offene Vorschüsse automatisch fällig stellen; offene Darlehensraten wegen EuGH C-590/17 nicht automatisch als vollständig fällig behandeln — stattdessen Aufrechnungsvereinbarung mit Gehaltsabzug gesondert vereinbaren (→ lb-lvr-01). Rückverrechnung nachrangig zu Pfändungen (→ lb-pfa-12).

Verweise

  • KB-intern: lb-end-06 (Aufrechnung mit noch offenen Vorschüssen bei Beendigung) · lb-end-25 (Rückzahlung von Darlehen) · lb-sac-13 (Sachbezug — Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen; vom Quelltext ausdrücklich mit Rechenbeispiel verlinkt) · lb-pfa-12 (Vorschüsse und Nachzahlungen in der Lohnpfändung; Quellverweis) · lb-lvr-01 (Aufrechnung im aufrechten Dienstverhältnis)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.
  • Hinweis: Die Verweisstelle „Rückzahlung von Darlehen“ führt auf ein Briefing, das mit Batch 8 im Korpus ist (lb-end-25; dazu lb-end-06 zur Aufrechnung offener Vorschüsse bei Beendigung); die „Mustervereinbarung: Darlehen/Vorschüsse“ ist weiterhin nicht im KB-Korpus (Lexis-Arbeitshilfe), die Verweisstelle zur Altfall-Widerspruchsregel bleibt im Volltext unvollständig — nicht rekonstruiert.