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lb-bso-03 8 Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsphase - Sonstiges beendigungsphase-sonstiges Thöny- Maier/David 2026-06
pdf text
.lexis360/Lexis360_dienstfreistellung_wahrend_der_kundigungsfrist.pdf .lexis360/md/dienstfreistellung_wahrend_der_kundigungsfrist.md
ABGB § 16
ABGB § 1155
BAG § 9
BAG § 18
UrlG
dienstfreistellung
kundigungsfrist
ausfallsprinzip
urlaubsverbrauch
firmenkfz
essensbons
lb-bnd-40
lb-bso-07
lb-fir-03
lb-sac-17
lb-url-10
lb-url-14

Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny- Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-bso-03).

Zusammenfassung

  • Kein allgemeines Beschäftigungsanspruch: Wesensmerkmal des Arbeitsverhältnisses ist die Verpflichtung des AN zur Arbeitsleistung und des AG zur Entgeltzahlung — ein Recht, tatsächlich beschäftigt zu werden, besteht in der Regel nicht. Ein solcher Anspruch wird teilweise aus dem Recht auf Persönlichkeitsverwirklichung (§ 16 ABGB) und der Fürsorgepflicht des AG hergeleitet.
  • Ausnahmen (OGH/Gesetz): ausdrücklich normiert zB im Theaterarbeitsgesetz; Lehrlinge haben Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung aus § 9 BAG, der auch für die Behaltezeit gem § 18 BAG angenommen wird; OGH bejahte ein Beschäftigungsrecht für Primarärzte und Chirurgen und für Berufsfußballer (Training mit der Kampfmannschaft ja, Wettkarriereinsatz nein). Faustregel des OGH: Berufe, bei denen die Nichtausübung zu Fähigkeitsverlust/-verschlechterung führt.
  • Dienstfreistellung: der AG verzichtet auf die Arbeitsleistung — das Entgelt darf dabei nicht gekürzt werden (§ 1155 ABGB). In der Praxis v. a. während der Kündigungsfrist oder im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung; Motive: Arbeitskraft wird nicht mehr benötigt, geringer Nutzen, Schadensrisiko.
  • Varianten: unwiderruflich oder bis auf Widerruf (falls der AN fallweise benötigt wird, zB Projektabschluss, Einschulung eines Nachfolgers); vereinbare Verfügbarkeit für Auskünfte (telefonisch/E-Mail) ist zulässig.
  • Urlaubsverbrauch: Nach neuerer Rechtsprechung trifft den AN keine Obliegenheit, während der Freistellung seinen Resturlaub zu konsumieren — egal wie lange Kündigungsfrist/Freistellung dauern. Zustimmungsklauseln („stimmt Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung zu") ersetzen keine gültige Urlaubsvereinbarung, da der Zeitpunkt des Urlaubsantritts immer zwischen den Parteien zu vereinbaren ist; als Rahmen ermöglichen sie aber die einseitige Urlaubsantrittserklärung des AN. Die Verfügbarkeitspflicht steht einem Urlaubsverbrauch nicht entgegen (sofern nicht auch während des Urlaubs Verfügbarkeit vereinbart ist).
  • Bezüge während der Freistellung (Ausfallsprinzip): volle Bezüge wie bei gearbeiteter Zeit; (anteiliges) Gehalt, Sonderzahlungen und Prämien bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses; regelmäßig geleistete durchschnittliche Überstunden und Zulagen weiter zu bezahlen; Steuerbegünstigungen für Sonn-/Feiertags- und Nachtarbeit sowie Erschwerniszulagen entfallen für die Dauer der Freistellung.
  • Provisionen: Anspruch bleibt; Bemessung nach dem Ausfallsprinzip auf Basis der letzten 12 Monate; OGH-Kürzung zulasten des AG-Nachweises, wenn der AN die Provision auch ohne Freistellung nicht erwirtschaftet hätte.
  • Firmenfahrzeug: drei Konstellationen (jederzeit entschädigungslos entziehbar / reine Rückgabe ohne Abgeltungsregelung → Entschädigung / keine Regelung → Entzug nur beiderseitig einvernehmlich); einseitiger Entzug ohne Vereinbarungsgrund → Schadenersatz.
  • Essensbons: Gehaltsbestandteil (weiter zu gewähren), wenn sie vereinbarungsgemäß unabhängig von der tatsächlichen Arbeit geleistet werden; nur an tatsächlichen Arbeitstagen → kein Anspruch während der Freistellung.
  • Reisespesen: als Aufwandsersatz können sie während der Freistellung naturgemäß nicht anfallen — keine Weiterzahlung. Der Urlaubsanspruch erwirbt trotz Freistellung bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Beschäftigungsanspruch grundsätzlich keiner; hergeleitet aus § 16 ABGB; bejaht für Lehrlinge (§ 9 BAG, auch Behaltezeit § 18 BAG) und berufsbezogen für Berufe mit Fähigkeitsverlust bei Nichtausübung (OGH)
Entgelt volle Bezüge trotz Freistellung; Kürzung unzulässig (§ 1155 ABGB, Ausfallsprinzip)
Gehalt/SZ/Prämien (anteilig) bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu zahlen
Überstunden/Zulagen regelmäßig geleistete durchschnittliche Überstunden und Zulagen weiter zu bezahlen; Steuerbegünstigungen für So-/Fe-/Nachtarbeit und Erschwernis stehen für die Freistellungsdauer nicht zu
Provision Ø auf Basis der letzten 12 Monate; Kürzung nur, wenn der AG beweist, dass der AN die Provision auch ohne Freistellung nicht erwirtschaftet hätte (OGH 9 ObA 63/99a)
Firmenfahrzeug (1) jederzeit entschädigungslos entziehbar → Rückgabe am letzten tatsächlichen Arbeitstag; (2) reine Rückgeltung ohne Abgeltungsklausel → Entschädigung (geldwerter Vorteil); (3) keine Regelung → nur beiderseitiges Einvernehmen, sonst Kfz bis Ende der Freistellung
Essensbons gewährt unabhängig von der Arbeit → Gehaltsbestandteil, weiterzuführen; nur für tatsächliche Arbeitstage → kein Anspruch
Reisespesen kein Weiterbezahlungsanspruch während der Freistellung (kein Aufwandsersatz)
Urlaub Anspruchserwerb bis zum letzten Tag; keine Konsumationspflicht; Rahmenklausel erlaubt einseitige Urlaubsantrittserklärung
Urlaubsantrittszeitpunkt immer zwischen den Parteien zu vereinbaren (betriebliche Interessen ↔ Erholungsbedürfnis); bloße Zustimmungsklauseln genügen nicht

Rechtsgrundlagen

  • § 1155 ABGB (keine Kürzung der Bezüge bei Nichtinanspruchnahme der Arbeitsleistung) — ausdrücklich zitiert
  • § 16 ABGB (Persönlichkeitsverwirklichung als Herleitung des Beschäftigungsanspruchs) — zitiert
  • § 9 BAG, § 18 BAG (Beschäftigungsanspruch Lehrlinge, Behaltezeit) — zitiert
  • UrlG (Vereinbarung des Urlaubsantrittszeitpunkts) — als „Urlaubsgesetz" ohne §-Zitat genannt ; konkrete Paragrafen am UrlG ⚠ (RIS-Verifikation offen)
  • Rechtsprechungsserie des OGH zu Beschäftigungsanspruch, Provision und Firmenwagen (in Fußnoten zitiert)

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Entgelt läuft ohne Work Entries weiter: Freistellung in der Kündigungsfrist erfordert Abrechnung „wie gearbeitet" (Ausfallsprinzip) — keine automatische Entgeltkürzung bei Abwesenheit, sondern eigene Freistellungs-Abwesenheitsart ohne Gehaltsabschlag.
  • Ø-Größen aus der Historie: durchschnittliche Überstunden/Zulagen und 12-Monats-Provisionsdurchschnitt aus Work Entries/Abrechnungshistorie berechnen (hr_payroll-Input für die Freistellungspayslips).
  • Sachbezüge: Firmenwagen (LOI) und Essensbons während der Freistellung je nach Vereinbarungsvariante fortlaufend oder eingestellt konfigurieren — Sachbezugszuordnung am Mitarbeitenden-/Vertragsdatensatz.
  • Steuerbegünstigte Zulagen (Nacht/So/Feiertag/Erschwernis) für die Freistellungsdauer nicht ansetzen — Regelverzweigung in den Zulagen-Kategorien.
  • Urlaub: kein Zwangskonsum — hr.leave-Workflow sollte die Freistellung nicht automatisch als Urlaub verbuchen; konsumierter Urlaub nur auf echte (Rahmen-)Vereinbarung.
  • Bgld. GemBG-Dienstverhältnisse: kein GemBG-Bezug im Quelltext; Übertragung auf Gemeindebedienstete ⚠ offen (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-40 (Kündigungsfristen und -termine Angestellte) · lb-bso-07 (Postensuche — Freizeitanspruch während der Kündigungsfrist) · lb-fir-03 (Sachnutzung von Firmeneigentum - Dienstwagen) · lb-sac-17 (Sachbezug Mahlzeiten — Essensbons) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Ausfallsprinzip)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/ABGB-/UrlG-Regime)
  • Hinweis: Das Muster „Vereinbarung über eine Dienstfreistellung" ist im Export als unvollständige Verweisstelle übernommen — nicht rekonstruierbar.