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| lb-bso-03 | 8 | Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsphase - Sonstiges | beendigungsphase-sonstiges | Thöny- Maier/David | 2026-06 |
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Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny- Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-bso-03).
Zusammenfassung
- Kein allgemeines Beschäftigungsanspruch: Wesensmerkmal des Arbeitsverhältnisses ist die Verpflichtung des AN zur Arbeitsleistung und des AG zur Entgeltzahlung — ein Recht, tatsächlich beschäftigt zu werden, besteht in der Regel nicht. Ein solcher Anspruch wird teilweise aus dem Recht auf Persönlichkeitsverwirklichung (§ 16 ABGB) und der Fürsorgepflicht des AG hergeleitet.
- Ausnahmen (OGH/Gesetz): ausdrücklich normiert zB im Theaterarbeitsgesetz; Lehrlinge haben Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung aus § 9 BAG, der auch für die Behaltezeit gem § 18 BAG angenommen wird; OGH bejahte ein Beschäftigungsrecht für Primarärzte und Chirurgen und für Berufsfußballer (Training mit der Kampfmannschaft ja, Wettkarriereinsatz nein). Faustregel des OGH: Berufe, bei denen die Nichtausübung zu Fähigkeitsverlust/-verschlechterung führt.
- Dienstfreistellung: der AG verzichtet auf die Arbeitsleistung — das Entgelt darf dabei nicht gekürzt werden (§ 1155 ABGB). In der Praxis v. a. während der Kündigungsfrist oder im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung; Motive: Arbeitskraft wird nicht mehr benötigt, geringer Nutzen, Schadensrisiko.
- Varianten: unwiderruflich oder bis auf Widerruf (falls der AN fallweise benötigt wird, zB Projektabschluss, Einschulung eines Nachfolgers); vereinbare Verfügbarkeit für Auskünfte (telefonisch/E-Mail) ist zulässig.
- Urlaubsverbrauch: Nach neuerer Rechtsprechung trifft den AN keine Obliegenheit, während der Freistellung seinen Resturlaub zu konsumieren — egal wie lange Kündigungsfrist/Freistellung dauern. Zustimmungsklauseln („stimmt Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung zu") ersetzen keine gültige Urlaubsvereinbarung, da der Zeitpunkt des Urlaubsantritts immer zwischen den Parteien zu vereinbaren ist; als Rahmen ermöglichen sie aber die einseitige Urlaubsantrittserklärung des AN. Die Verfügbarkeitspflicht steht einem Urlaubsverbrauch nicht entgegen (sofern nicht auch während des Urlaubs Verfügbarkeit vereinbart ist).
- Bezüge während der Freistellung (Ausfallsprinzip): volle Bezüge wie bei gearbeiteter Zeit; (anteiliges) Gehalt, Sonderzahlungen und Prämien bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses; regelmäßig geleistete durchschnittliche Überstunden und Zulagen weiter zu bezahlen; Steuerbegünstigungen für Sonn-/Feiertags- und Nachtarbeit sowie Erschwerniszulagen entfallen für die Dauer der Freistellung.
- Provisionen: Anspruch bleibt; Bemessung nach dem Ausfallsprinzip auf Basis der letzten 12 Monate; OGH-Kürzung zulasten des AG-Nachweises, wenn der AN die Provision auch ohne Freistellung nicht erwirtschaftet hätte.
- Firmenfahrzeug: drei Konstellationen (jederzeit entschädigungslos entziehbar / reine Rückgabe ohne Abgeltungsregelung → Entschädigung / keine Regelung → Entzug nur beiderseitig einvernehmlich); einseitiger Entzug ohne Vereinbarungsgrund → Schadenersatz.
- Essensbons: Gehaltsbestandteil (weiter zu gewähren), wenn sie vereinbarungsgemäß unabhängig von der tatsächlichen Arbeit geleistet werden; nur an tatsächlichen Arbeitstagen → kein Anspruch während der Freistellung.
- Reisespesen: als Aufwandsersatz können sie während der Freistellung naturgemäß nicht anfallen — keine Weiterzahlung. Der Urlaubsanspruch erwirbt trotz Freistellung bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Beschäftigungsanspruch | grundsätzlich keiner; hergeleitet aus § 16 ABGB; bejaht für Lehrlinge (§ 9 BAG, auch Behaltezeit § 18 BAG) und berufsbezogen für Berufe mit Fähigkeitsverlust bei Nichtausübung (OGH) ✅ |
| Entgelt | volle Bezüge trotz Freistellung; Kürzung unzulässig (§ 1155 ABGB, Ausfallsprinzip) ✅ |
| Gehalt/SZ/Prämien | (anteilig) bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ✅ |
| Überstunden/Zulagen | regelmäßig geleistete durchschnittliche Überstunden und Zulagen weiter zu bezahlen; Steuerbegünstigungen für So-/Fe-/Nachtarbeit und Erschwernis stehen für die Freistellungsdauer nicht zu ✅ |
| Provision | Ø auf Basis der letzten 12 Monate; Kürzung nur, wenn der AG beweist, dass der AN die Provision auch ohne Freistellung nicht erwirtschaftet hätte (OGH 9 ObA 63/99a) ✅ |
| Firmenfahrzeug | (1) jederzeit entschädigungslos entziehbar → Rückgabe am letzten tatsächlichen Arbeitstag; (2) reine Rückgeltung ohne Abgeltungsklausel → Entschädigung (geldwerter Vorteil); (3) keine Regelung → nur beiderseitiges Einvernehmen, sonst Kfz bis Ende der Freistellung ✅ |
| Essensbons | gewährt unabhängig von der Arbeit → Gehaltsbestandteil, weiterzuführen; nur für tatsächliche Arbeitstage → kein Anspruch ✅ |
| Reisespesen | kein Weiterbezahlungsanspruch während der Freistellung (kein Aufwandsersatz) ✅ |
| Urlaub | Anspruchserwerb bis zum letzten Tag; keine Konsumationspflicht; Rahmenklausel erlaubt einseitige Urlaubsantrittserklärung ✅ |
| Urlaubsantrittszeitpunkt | immer zwischen den Parteien zu vereinbaren (betriebliche Interessen ↔ Erholungsbedürfnis); bloße Zustimmungsklauseln genügen nicht ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 1155 ABGB (keine Kürzung der Bezüge bei Nichtinanspruchnahme der Arbeitsleistung) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 16 ABGB (Persönlichkeitsverwirklichung als Herleitung des Beschäftigungsanspruchs) — zitiert ✅
- § 9 BAG, § 18 BAG (Beschäftigungsanspruch Lehrlinge, Behaltezeit) — zitiert ✅
- UrlG (Vereinbarung des Urlaubsantrittszeitpunkts) — als „Urlaubsgesetz" ohne §-Zitat genannt ✅; konkrete Paragrafen am UrlG ⚠ (RIS-Verifikation offen)
- Rechtsprechungsserie des OGH zu Beschäftigungsanspruch, Provision und Firmenwagen (in Fußnoten zitiert) ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgelt läuft ohne Work Entries weiter: Freistellung in der Kündigungsfrist erfordert Abrechnung „wie gearbeitet" (Ausfallsprinzip) — keine automatische Entgeltkürzung bei Abwesenheit, sondern eigene Freistellungs-Abwesenheitsart ohne Gehaltsabschlag.
- Ø-Größen aus der Historie: durchschnittliche Überstunden/Zulagen und 12-Monats-Provisionsdurchschnitt aus Work Entries/Abrechnungshistorie berechnen (hr_payroll-Input für die Freistellungspayslips).
- Sachbezüge: Firmenwagen (LOI) und Essensbons während der Freistellung je nach Vereinbarungsvariante fortlaufend oder eingestellt konfigurieren — Sachbezugszuordnung am Mitarbeitenden-/Vertragsdatensatz.
- Steuerbegünstigte Zulagen (Nacht/So/Feiertag/Erschwernis) für die Freistellungsdauer nicht ansetzen — Regelverzweigung in den Zulagen-Kategorien.
- Urlaub: kein Zwangskonsum — hr.leave-Workflow sollte die Freistellung nicht automatisch als Urlaub verbuchen; konsumierter Urlaub nur auf echte (Rahmen-)Vereinbarung.
- Bgld. GemBG-Dienstverhältnisse: kein GemBG-Bezug im Quelltext; Übertragung auf Gemeindebedienstete ⚠ offen (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-40 (Kündigungsfristen und -termine Angestellte) · lb-bso-07 (Postensuche — Freizeitanspruch während der Kündigungsfrist) · lb-fir-03 (Sachnutzung von Firmeneigentum - Dienstwagen) · lb-sac-17 (Sachbezug Mahlzeiten — Essensbons) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Ausfallsprinzip)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/ABGB-/UrlG-Regime) - Hinweis: Das Muster „Vereinbarung über eine Dienstfreistellung" ist im Export als unvollständige Verweisstelle übernommen — nicht rekonstruierbar.