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| lb-dnh-05 | 6 | Dienstnehmerhaftung - Verfallsfrist | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitnehmerschutz | dienstnehmerhaftung | Salcher | 2026-06 |
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Dienstnehmerhaftung – Verfallsfrist
Lexis Briefings Personalrecht, Salcher, Stand Juni 2026 (lb-dnh-05).
Zusammenfassung
- Zweck des § 6 DHG: Für den innerbetrieblichen Schadensausgleich sollen rasch Klarheit bestehen; deshalb sieht das DHG kurze Präklusivfristen vor, nach deren Ablauf die Ansprüche erlöschen.
- 6-Monats-Präklusion: Auf leichter Fahrlässigkeit beruhende
Ansprüche auf innerbetrieblichen Schadensausgleich erlöschen, wenn sie
nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie
erhoben werden können, bei Gericht eingeklagt werden:
- Ersatzansprüche des Arbeitgebers (§ 2 DHG): Fristbeginn nach allgemeinen Grundsätzen mit Kenntnis von Schaden und Schädiger; Kenntnis ist schon bei zumutbarer Kenntnismöglichkeit ohne besondere Mühe anzunehmen; Kenntnisse von Repräsentanten und Gehilfen (insb andere Arbeitnehmer) werden dem Arbeitgeber zugerechnet.
- Regressansprüche des Arbeitgebers (§ 4 DHG): Beginn mit der tatsächlichen Ersatzleistung an den Dritten.
- Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers (§ 3 DHG): Die wörtliche Anwendung würde bei leichter Fahrlässigkeit kürzer fristen als bei grober; die wohl hL wendet § 6 DHG daher analog auf alle Verschuldensgrade an — Beginn ebenfalls mit der tatsächlichen Ersatzleistung (des Arbeitnehmers). Eine Mindermeinung hält bei grober Fahrlässigkeit die dreijährige Verjährung für anwendbar (str.; in der Quelle dokumentiert).
- Unterbrechung der Frist durch gerichtliche Geltendmachung (§ 1497 ABGB analog); nach der Rsp genügen auch einredeweise Geltendmachung, Anerkenntnis und Vergleich.
- Wirkung der Präklusion (hM: Präklusivfrist): vollständiges Erlöschen ohne Naturalobligation — Leistungen nach Präklusion sind rechtsgrundlos und binnen 30 Jahren rückforderbar; die Aufrechnung ist ausgeschlossen, selbst wenn sich die Forderungen einmal aufrechenbar gegenüberstanden (→ lb-dnh-02); die Präklusion ist von Amts wegen wahrzunehmen; Fristverlängerung und Verzicht sind möglich.
- Verjährung, wenn § 6 DHG nicht greift: grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis (§ 1489 ABGB), ausnahmsweise 30 Jahre (§ 1489 S 2 ABGB, zB bei Unkenntnis oder vorsätzlicher, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohter Handlung): außerdienstliche oder vorsätzliche Schädigungen · grob fahrlässige § 2-Ansprüche · grob fahrlässige § 4-Regressansprüche (ab Ersatzleistung) · Risikohaftung nach § 1014 ABGB analog (ab Kenntnis vom Schadenseintritt). Für § 3-Vergütungsansprüche gilt nach hM stets die 6-Monats-Präklusion.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Frist | Anspruchsseite · Beginn |
|---|---|
| 6 Monate Präklusion (§ 6 DHG) | § 2 DHG (AG → AN): ab Kenntnis bzw. zumutbarer Kenntnismöglichkeit von Schaden und Schädiger (Stand 2026-06) |
| 6 Monate Präklusion (§ 6 DHG) | § 4 DHG (AG-Regress): ab tatsächlicher Ersatzleistung an den Dritten (Stand 2026-06) |
| 6 Monate Präklusion (§ 6 DHG analog, hL) | § 3 DHG (AN-Vergütung): ab tatsächlicher Ersatzleistung des AN — für alle Verschuldensgrade; Mindermeinung: grobe Fahrlässigkeit → 3 Jahre (Stand 2026-06) |
| Geltendmachung | gerichtliche Klage binnen 6 Monaten; nach der Rsp genügt auch einredeweise Geltendmachung, Anerkenntnis oder Vergleich (Stand 2026-06) |
| Rechtsfolge | Anspruch erlischt vollständig (keine Naturalobligation); Geleistetes binnen 30 Jahren rückforderbar; Aufrechnung ausgeschlossen; von Amts wegen wahrzunehmen; Verlängerung/Verzicht möglich (Stand 2026-06) |
| 3 Jahre Verjährung (§ 1489 ABGB) | wenn § 6 DHG nicht greift (Vorsatz, außerdienstlich, grobe Fahrlässigkeit, § 1014 ABGB analog); ausnahmsweise 30 Jahre (§ 1489 S 2 ABGB) (Stand 2026-06) |
Rechtsgrundlagen
- § 6 DHG (Präklusion für leichte Fahrlässigkeit/entschuldbare Fehlleistung), §§ 2 bis 4 DHG (erfasste Ansprüche) — ✅ zitiert.
- § 1489 ABGB (3-jährige, ausnahmsweise 30-jährige Verjährung), § 1497 ABGB (analog, Unterbrechung), § 1014 ABGB (analog, Risikohaftung) — ✅ zitiert.
- Zitierte Judikatur (Auswahl): 9 ObA 140/93 (Präklusivfrist-Qualität), 14 Ob 126/86 (Aufrechnung nach Präklusion), 9 ObA 194/93 (Fristbeginn mit Ersatzleistung) — ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Fristen als Ereignislogik: 6-Monats-Termine je Anspruchsseite mit korrektem Beginn führen — AG-Ersatz: Kenntnis(möglichkeit); Regress/Vergütung: Datum der tatsächlichen Ersatzleistung; keine starre Kalenderfrist ab Schadensdatum.
- Abzugs-Sperre: Präkludierte Forderungen dürfen nicht mehr abgezogen/aufgerechnet werden (Aufrechnung unwirksam) — Prüfschritt vor jeder Abzugsverbuchung (→ lb-dnh-02); bereits abgezogene Beträge nach Präklusion wären binnen 30 Jahren rückforderbar (Risiko dokumentieren).
- Präklusion nicht automatisieren: Von Amts wegen wahrzunehmen, aber verlängerbar/verzichtbar — Verlängerungs-/Verzichtsvermerk als Datenfeld am Vorgang vorsehen; § 3-Vergütungsfälle nach hL unabhängig vom Verschuldensgrad fristkritisch behandeln (→ lb-dnh-06).
Verweise
- KB-intern: lb-dnh-01 (Anwendungsbereich) · lb-dnh-02 (Aufrechnungsausschluss nach Präklusion) · lb-dnh-04 (Vergütung/ Regress — Fristbeginn mit Ersatzleistung) · lb-dnh-06 (Verschuldensgrade steuern, ob § 6 DHG oder Verjährung greift)
- KB-quer: lb-ent-05 (Entgelt – Verjährung und Verfall, Stand 2026-07: führt § 6 DHG: 6 Monate unter den gesetzlichen Verfallsfristen ✅ konsistent; dort das allgemeine Verjährungs-/Verfallsregime der Entgeltansprüche, insb § 2f AVRAG und KV-Verfallsklauseln)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Bgld. sieheRECHTSQUELLEN-Bgld.md. - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert; die Checklisten-Verweise der Quelle stehen nicht im Katalog.