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| lb-krs-01 | 7 | Dienstverhältnisende und Krankenstand | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | krankenstand | Heinz-Ofner/Radauer | 2026-07 |
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Dienstverhältnisende und Krankenstand
Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-01).
Zusammenfassung
- Grundsatz: Die Entgeltfortzahlungs-(EFZ-)Pflicht des Arbeitgebers endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeitnehmer darüber hinaus arbeitsunfähig, kann der Krankenentgeltanspruch ausnahmsweise über das Dienstverhältnisende hinaus weiterbestehen — je nach Art der Beendigung.
- Kein Fortbestand: Bei Probeauflösung, Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerkündigung, begründeter Entlassung und unbegründetem vorzeitigem Austritt gebührt Krankenentgelt nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses; das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis verlängert sich dadurch nicht. Dasselbe gilt, wenn ein Krankenstand erst während der Kündigungsfrist beginnt (auch für die Sonderzahlungen).
- Fortbestand: Geht die Beendigungserklärung während des Krankenstands zu (AG-Kündigung, unberechtigte Entlassung, begründeter vorzeitiger Austritt mit Verschulden des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung — unabhängig von der Initiative) und dauert derselbe Krankenstand über das Ende hinaus, zahlt der Arbeitgeber bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Erschöpfung des EFZ-Anspruchs (§ 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG). Das nicht verbrauchte Kontingent aus dem laufenden Arbeitsjahr bleibt erhalten.
- Folgen des Fortbestands: Die SV-Beitragspflicht verschiebt sich mit (verlängertes Pflichtversicherungsverhältnis); der Zeitraum ist bei den Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Die Urlaubsersatzleistung ist demgegenüber nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen; durch die post-endliche EFZ entsteht kein höherer Abfertigungsanspruch nach dem System „Abfertigung Alt" (kein Dienstalterssprung).
- OGH-Linie: Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres nach Ablauf der Kündigungsfrist entsteht bei ununterbrochenem Krankenstand kein neuer EFZ-Anspruch (Aufgabe der 2006er Judikatur im Jahr 2010); gleiches gilt bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit. Angestellte folgen seit 1. 7. 2018 dem Arbeitsjahrprinzip und sind damit Arbeitern gleichgestellt.
- Zustellung im Krankenstand: Kündigungen sind möglich; die Erklärung muss in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen (Post/Fax: Zumutbarkeit der Kenntnisnahme; Annahmeverweigerung schadet nicht). Ist der Arbeitnehmer bettlägrig krank, gilt die Zustellung als nicht erfolgt; Krankenhauszustellung direkt/Post ist möglich.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| EFZ nur bis DV-Ende | Probezeit · Zeitablauf befristetes AV · AN-Kündigung · begründete Entlassung · unbegründeter vorzeitiger Austritt (✅ Quelltext) |
| EFZ über DV-Ende hinaus | AG-Kündigung · unberechtigte Entlassung · begründeter Austritt mit AG-Verschulden · einvernehmliche Auflösung (jede Initiative; OGH: keine teleologische Reduktion, 10 ObS 67/21g) |
| Voraussetzung Fortbestand | Zugang der Auflösungserklärung während des Krankenstands + Fortdauer desselben Krankenstands nach dem Ende; rückwirkende Krankschreibung dokumentiert regelmäßig früheren Beginn (8 ObA 4/23f: Zustimmung am Vormittag, Krankschreibung am Nachmittag → keine Auflösung „während" der Verhinderung) |
| Rechtsgrundlage Fortbestand | § 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG — Fortzahlung bis Wiederarbeitsfähigkeit oder Erschöpfung des Anspruchs (✅ Quellzitat) |
| Kontingent | nicht verbrauchter EFZ-Anspruch des laufenden Arbeitsjahres bleibt über das (fiktive) Arbeitsjahresende hinaus erhalten |
| Neuer Anspruch im Arbeitsjahrwechsel | nach Kündigungsfristablauf bei ununterbrochenem Krankenstand: nein (OGH seit 2010; 9 ObA 36/10z), ebenso bei AU/Berufskrankheit (8 ObA 44/08s) |
| Angleichung Angestellte | EFZ-Anspruch seit 1. 7. 2018 arbeitsjahresbezogen (Rechtslage wie Arbeiter) |
| Beispiel (✅ Quelle) | Arbeiter im 2. Dienstjahr, Krankenstand ab 2. 5., AG-Kündigung 15. 5., DV-Ende 30. 6., Krankenstand bis August → EFZ endet 24. 7. (Maximalanspruch 12 Wochen) |
| Zustellung | Machtbereich-Prinzip; bettlägrige Erkrankung → keine Zustellung, keine Kündigungsfrist; Wechsel des Aufenthaltsorts ist dem AG mitzuteilen |
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 1 AngG (Angestellte) und § 5 EFZG (Arbeiter) werden für den Fortbestand des Krankenentgeltanspruchs über das Dienstverhältnisende hinaus ausdrücklich zitiert (✅).
- Umstellung der Angestellten auf das Arbeitsjahr per 1. 7. 2018: BGBl I 2017/153 (✅ Fußnotenzitat); die Kategorisierung der Auflösungsarten folgt OGH-Judikatur (10 ObS 67/21g, 9 ObA 100/22d, 9 ObA 54/24t) — ⚠ Detailnormen des Beendigungsrechts (AngG §§ 27 ff) vor Umsetzung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Post-endliche EFZ in der Abrechnung weiterführen: Arbeit-Entries für den Krankenstand dürfen das arbeitsrechtliche Ende überdauern; die SV-Beiträge laufen weiter (verlängertes Beschäftigungsverhältnis), während die Urlaubsersatzleistung nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen ist — zwei unterschiedliche Endedaten je Bezugsart führen, nicht ein globales Ende-Datum.
- EFZ-Saldo nicht neu ansetzen: Bei Kündigung im Krankenstand darf die Kontingentslogik mit dem Arbeitsjahrwechsel nach Kündigungsfristablauf keinen neuen Anspruch erzeugen (OGH-Linie); der Restanspruch des laufenden Arbeitsjahres ist bis Erschöpfung fortzuführen.
- Sonderzahlungen: Der post-endliche EFZ-Zeitraum ist in die SZ-Ermittlung einzubeziehen (→ Aliquotierungslogik lb-son-01). Legacy: Für Bestände mit Abfertigung Alt darf die post-endliche EFZ keinen Dienstalterssprung auslösen.
Verweise
- KB-intern: lb-krs-08 (EFZ-Regime Arbeiter/Angestellte — Breadcrumb- Verweis der Quelle) · lb-krs-02 (Krankengeld nach EFZ-Ende) · lb-krs-07 (SV/Lohnsteuer-Behandlung des Krankenentgelts) · lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(EFZ gehört zum privatwirtschaftlichen Kernregime; für GemBG-Besoldete gelten die Angestelltenregeln des AngG — KontextRECHTSQUELLEN-Bgld.md) - Export-Hinweis: Fußnoten der Quelle enthalten vollständige OGH-Zitate; Links/„Musterverträge" des Originals sind nicht Teil des Exports.