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| lb-dvh-02 | 7 | Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | dienstverhinderung | Winkler/Radauer | 2026-07 |
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Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite
Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-dvh-02).
Zusammenfassung
- Grundsatz § 1155 ABGB: Kann der Arbeitnehmer aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, nicht beschäftigt werden, behält er seinen Entgeltanspruch. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich leistungsbereit sein; die Höhe der Entgeltfortzahlung folgt dem Ausfallsprinzip.
- Beispiele: Störungen im organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Betriebsablauf — fehlende Aufträge, fehlende Rohstoffe, Maschinenausfall, Umbau-Stilllegung, behördliches Verbot der Geschäftstätigkeit. Höhere Gewalt gehört zur Arbeitgebersphäre, solange das Unternehmen (nicht die Allgemeinheit) betroffen ist; sind bei Elementarereignissen (Flut, Erdbeben) Allgemeinheit und Unternehmen betroffen, gebührt kein Entgeltanspruch aus diesem Grund.
- Dienstfreistellung: § 1155 ABGB greift auch, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung erkennbar endgültig nicht in Anspruch nimmt („nachhause schicken", Freistellung) — einschließlich der Fallgruppe Minusstunden: bei Gleitzeit/durchrechenbarer Arbeitszeit mit vorzeitigem Dienstverhältnisende, wenn der Dienstplan das Einarbeiten nicht mehr erlaubt; ebenso wenn der Arbeitgeber weniger als die vereinbarten Wochenstunden zuweist oder die Arbeitsdauer nur über übertragene Aufgaben vorgibt und der Arbeitnehmer diese zügig und korrekt erledigt. Geplanter Minusstundenabzug am Dienstverhältnisende braucht daher immer eine rechtliche Prüfung.
- Kündigungsanfechtung: Nach erfolgreicher Anfechtung der Arbeitgeberkündigung (ex-tunc-Vernichtung) besteht das Dienstverhältnis durchgehend fort — der Arbeitgeber muss das Entgelt für die Verfahrensdauer nachzahlen (schon vorläufig gem § 61 ASGG mit erstinstanzlichem Urteil). Wird die Klage endgültig abgewiesen, muss der Arbeitnehmer das Prozessentgelt nach § 1435 ABGB zurückzahlen, dazu Zinsen nach § 49a ASGG.
- Leistungsbereitschaft: ausdrücklich und für den Arbeitgeber klar erkennbar zu erklären (Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfohlen). Ohne Hinweis des Arbeitgebers, dass er die angebotene Leistung nicht annehmen will/kann, gilt sie als angenommen. „Wollen" genügt nicht — wer aus Gründen der eigenen Sphäre (zB mangelnde Dienstfähigkeit) nicht arbeiten kann, wird nicht durch Arbeitgeberumstände am Dienst gehindert (dann Rechtskreis der sonstigen Dienstverhinderung → lb-dvh-03).
- Abbedingung: Der Anspruch kann durch Kollektiv- und Arbeitsvertrag abbedungen werden, aber nur innerhalb der Sittenwidrigkeitsgrenze: Der gänzliche Ausschluss wäre eine unzulässige Überwälzung des unternehmerischen Risikos; „Arbeit nach Bedarf"/„Zero Hour Contracts" sind unzulässig, wenn nicht schon die bloße Rufbereitschaft entsprechend entlohnt wird. Zulässig ist die Einschränkung für Störungen, die der Arbeitgeber nicht (wesentlich) beeinflussen kann, die für den Betrieb/Branchen untypisch und unvorhersehbar sind und bereits längere Zeit andauern.
- Höhe: Ausfallsprinzip wie beim Urlaub (inkl. Mehrdienstleistungen; subsidiär die bisher regelmäßig angefallenen Überstunden), aber mit Vorteilsanrechnung (ersparte Aufwendungen wie Fahrtkosten, anderweitiger Verdienst). Bei längeren arbeitgeberverantworteten Verhinderungen ist eine zumutbare anderweitige Beschäftigung anzunehmen; die Berufung auf ein Konkurrenzverbot ist dabei sittenwidrig. Die Anrechnung gilt auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung; ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit allein ist noch kein Missbrauch, der die Anrechnung ausschließt. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs gibt es ohne KV/AV-Regelung nicht.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1155 ABGB; Verschulden des Arbeitgebers unerheblich |
| Voraussetzung | ausdrückliche, klar erkennbare Leistungsbereitschaft (auch „Können"); Schriftlichkeit empfohlen; ohne Arbeitgeber-Hinweis gilt die Arbeitsbereitschaft als angenommen |
| Ausfallsprinzip | wie Urlaub: Entgelt inkl. Mehrdienstleistungen; Überstunden subsidiär nach bisherigem regelmäßigem Anfall (→ lb-url-14) |
| Vorteilsanrechnung | ersparte Aufwendungen (zB Fahrtkosten), sonstiger/anderweitiger Verdienst; Pflicht zur zumutbaren anderweitigen Beschäftigung bei längeren Verhinderungen; Konkurrenzverbot-Berufung sittenwidrig |
| Höhere Gewalt | AG-Sphäre, wenn nur das Unternehmen betroffen ist; bei Betroffenheit der Allgemeinheit (Flutkatastrophen, Erdbeben) kein Entgeltanspruch aus diesem Grund |
| Minusstunden | kein Abzug bei Gleitzeit ohne Einarbeitungsmöglichkeit bis zum Ende, bei Zuweisung von weniger als den vereinbarten Wochenstunden oder bei aufgabenbasierter Zeitvorgabe (AG-Sphäre; → lb-azm-03) |
| Abbedingung | KV/AV möglich; Sittenwidrigkeitsgrenze: gänzlicher Ausschluss und unzulässige „Zero Hour Contracts" ohne Rufbereitschaftsentlohnung unzulässig; Einschränkung nur bei unbeeinflussbaren, untypischen, andauernden Störungen |
| Zeitliche Begrenzung | keine (ohne spezifische KV/AV-Regelung) |
| Kündigungsanfechtung erfolgreich | Entgelt-Nachzahlung für die Verfahrensdauer (ex tunc), vorläufig bereits mit erstinstanzlichem Urteil (§ 61 ASGG; § 105 ArbVG) |
| Anfechtung endgültig abgewiesen | Rückzahlung des Prozessentgelts nach § 1435 ABGB + Zinsen nach § 49a ASGG (ermäßigter Zinssatz nach § 49a Satz 2 nur bei vertretbarer Rechtsansicht) |
Rechtsgrundlagen
- § 1155 ABGB — Entgeltanspruch bei AG-zuzurechnender Dienstverhinderung, Ausfallsprinzip und Anrechnungspflicht (zweiter Halbsatz); zentrale, ausdrücklich zitierte Norm.
- § 1435 ABGB — Rückzahlung bei endgültig abgewiesener Kündigungsanfechtung; § 49a ASGG — Verzugszinsen (ermäßigter Satz bei vertretbarer Rechtsansicht); § 61 ASGG — vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils; § 105 ArbVG — Anfechtung der Arbeitgeberkündigung (Fußnote des Quelltexts).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- AG-Freistellung ≠ unbezahlt: Betriebsbedingte Ausfälle/ Dienstfreistellungen als bezahlte Abwesenheit ohne Arbeitszeit abbilden (Ausfallsprinzip-Entgeltregel), klar getrennt von unbezahlten Karenzierungen.
- Anrechnungslogik: anderweitiger Verdienst und ersparte Aufwendungen als anrechenbare Positionen führen; Vorteilsanrechnung auch bei grundloser Freistellung.
- Zeitkonten: Minusstunden-Abbuchung am Ende nur nach Zurechnungs- prüfung — bei AG-Zurechnung sperren (→ lb-azm-03, Gleitzeit).
- Anfechtungsszenario: Nachzahlungs-/Rückzahlungsfall mit Prozesszinsen als Sonderablauf (Entgeltlauf für einen zurückliegenden Zeitraum ohne Arbeitstage) vorhalten — kein Standard-Abrechnungslauf, aber als Korrekturbuchung modellierbar.
Verweise
- KB-intern: lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe) · lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite — Gegenstück bei Gründen in der Arbeitnehmersphäre) · lb-dvh-04 (Streik — dort wird auf dieses Thema verwiesen: Entgeltfortzahlung bei AG-zurechenbarem Streik) · lb-azm-03 (Gleitzeit — Minusstunden) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Ausfallsprinzip)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md