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| lb-glb-02 | 6 | Diskriminierung | Lexis Briefings Personalrecht | Verhaltenspflichten | gleichbehandlung | Vinzenz/Kollros | 2026-08 |
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Diskriminierung
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Kollros, Stand August 2026 (lb-glb-02).
Zusammenfassung
- Zentralbegriff des Gleichbehandlungsrechts: Diskriminierung = eine Person erfährt in vergleichbarer Situation eine weniger günstige Behandlung wegen eines geschützten Merkmals (Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung). Formen: unmittelbare und mittelbare Diskriminierung; Belästigung (→ lb-glb-03); ua Diskriminierung beim Entgelt.
- Unmittelbare Diskriminierung (§ 5 Abs 1 GlBG; parallel § 19 Abs 1 GlBG, § 7c Abs 1 BEinstG): Prüfschema — (1) Differenzierung nach geschütztem Merkmal, (2) vergleichbare Sachverhalte, (3) benachteiligende Behandlung. Rechtfertigungen sind sehr beschränkt (zB unverzichtbare berufliche Anforderung).
- Mittelbare Diskriminierung (§ 5 Abs 2 GlBG; § 19 Abs 2 GlBG, § 7c Abs 2 BEinstG): dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligen Merkmalsträger in besonderer Weise — ausnahmsweise zulässig, wenn rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und Mittel angemessen/erforderlich (zB Ausschluss von Teilzeitarbeitnehmern von der betrieblichen Altersversorgung; Mindestgröße für Polizeischule; bei Behinderten auch Barrieren).
- Naheverhältnis: Diskriminierung liegt auch vor, wenn jemand wegen des Naheverhältnisses zu einer geschützten Person benachteiligt wird (Angehörige, Lebenspartner, Freunde; EuGH Coleman — Hauptbetreuerin eines behinderten Kindes).
- Diskriminierungstatbestände (§§ 3, 17 GlBG; § 7b Abs 1 BEinstG): Begründung des Arbeitsverhältnisses, Festsetzung des Entgelts, freiwillige Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter, Aus-/Weiterbildung und Umschulung, beruflicher Aufstieg, sonstige Arbeitsbedingungen, Beendigung — erweitert auf die sonstige Arbeitswelt (§§ 4, 18 GlBG; § 7a Abs 1 BEinstG: Berufsberatung/-ausbildung außerhalb, Organisationen, Selbständigkeit). Auflösung des Probedienstverhältnisses wegen Schwangerschaft verstößt gegen das GlBG.
- Ausnahmen: Merkmal als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung bei rechtmäßigem Zweck (zB Tendenzbetriebe/Religion, sachlich gerechtfertigte Altersdifferenzierungen wie Berufserfahrung — große Vorsicht).
- Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung: § 9 GlBG (der ganze Inseratstext muss geschlechtsneutral sein; keine Stereotype) und § 23 GlBG (alle Merkmale; Ausnahme bei wesentlicher/entscheidender Anforderung, zB Religion im Tendenzbetrieb). Überzogene Deutschkenntnisse und unsachliche Altersgrenzen sind problematisch.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Unmittelbare Diskriminierung | § 5 Abs 1 GlBG / § 19 Abs 1 GlBG / § 7c Abs 1 BEinstG (Stand 2026-08) |
| Mittelbare Diskriminierung | § 5 Abs 2 GlBG / § 19 Abs 2 GlBG / § 7c Abs 2 BEinstG; Rechtfertigung nur durch rechtmäßiges Ziel + angemessene/erforderliche Mittel |
| Tatbestände im Arbeitsverhältnis | §§ 3, 17 GlBG; § 7b Abs 1 BEinstG (Begründung, Entgelt, Sozialleistungen, Aus-/Weiterbildung, Aufstieg, sonstige Arbeitsbedingungen, Beendigung) |
| Sonstige Arbeitswelt | §§ 4, 18 GlBG; § 7a Abs 1 BEinstG |
| Stellenausschreibung | § 9 GlBG (geschlechtsneutraler Gesamttext) · § 23 GlBG (alle Merkmale); Verwaltungsstrafandrohung → lb-glb-07 |
| Geltendmachung | Diskriminierungsgrund vom Arbeitnehmer zu behaupten und glaubhaft zu machen; Fristen/Rechtsfolgen → lb-glb-07 |
Rechtsgrundlagen
- GlBG: §§ 3, 4 (Geltungsbereich), 5 (Begriffsbestimmungen), 9 (Stellenausschreibung Geschlecht), 17, 18, 19 (weite Merkmale und Begriffe der sonstigen Arbeitswelt), 23 (Stellenausschreibung).
- BEinstG: § 7a Abs 1, § 7b Abs 1, § 7c Abs 1 und 2 — Parallelregime für Behinderte (→ lb-beh-04).
- Judikatur zitiert: EuGH Feryn (C-54/07, öffentliche Einstellungsankündigung), Bilka (170/84, Teilzeit von Altersversorgung ausgeschlossen), Kalliri (C-409/16, Mindestgröße), Coleman (C-303/06, Naheverhältnis); OGH 9 ObA 318/99a (Herrenmode- Auslandsvertreter als sachlich gerechtfertigt).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Festsetzung des Entgelts steht im Verbotskatalog → Entgeltgleichheit ist Prozess-/Dokumentationsanforderung; das zugehörige Auswertungsinstrument über die Entgeltdaten (hr.payslip-Basis) ist der Einkommensbericht (→ lb-glb-04).
- Geschützte Merkmale (Geschlecht, Alter etc.) gehören nicht als Berechnungskriterien in Abrechnungsregeln; zulässige Differenzierungen brauchen dokumentierte sachliche Gründe.
- Mittelbare Diskriminierung durch faktisch gruppenspezifische Entgelt-/Zulagenkriterien (zB Teilzeit-Ausschlüsse) in Struktur-/Regelkonfigurationen prüfen (Teilzeit-Benachteiligungsverbot § 19d Abs 6 AZG → lb-glb-05).
- Recruiting-Anschlusspunkt: Stellenausschreibungen (Odoo Recruiting) geschlechtsneutral und ohne unsachliche Alters-/ Anforderungskriterien formulieren (§§ 9, 23 GlBG).
Verweise
- KB-intern: lb-glb-05 (Überblick geschützte Merkmale) · lb-glb-01 (arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) · lb-glb-03 (Belästigung) · lb-glb-04 (Einkommensbericht/Entgeltdiskriminierung) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen, Fristen) · lb-beh-04 (BEinstG-Parallele: Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Querverweise „s unter: Stelleninserat" (Mindestentgelt in der Jobanzeige) und „Was ist bei Behinderten zu beachten?" laufen im Export ins Leere (Briefings nicht im Korpus); nicht rekonstruiert. Export-Artefakte (Footer) ignoriert.