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| lb-pfa-01 | 4 | Einlangen einer Lohnpfändung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Einlangen einer Lohnpfändung
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-01).
Zusammenfassung
- Langt eine Lohnpfändung beim Drittschuldner (idR Dienstgeber) ein, hat er die Exekution ranggerecht einzureihen, das Existenzminimum zu berechnen und den übersteigenden (pfändbaren) Betrag einzubehalten und an den rangmäßig zum Zug kommenden Gläubiger zu überweisen.
- Ranganmerkung: Erfassung von Einlangedatum, Gläubiger, Forderungshöhe und Pfändungsart (Unterhalts- oder gewöhnliche Pfändung; behördliche Pfändung durch Gericht, Verwaltung oder Finanz bzw. vertragliche Verpfändung oder Zession) → lb-pfa-10.
- Unterhaltspflichten: Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, den Schuldner von sich aus danach zu befragen, gibt es nicht; die Rechtsprechung bejaht eine solche Nachfragepflicht aber aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht → lb-pfa-11.
- Existenzminimum: Je nach Art der Exekution gelten unterschiedliche Tabellen (gewöhnliche Pfändung: Tabellen 1; Unterhaltspfändung: Tabellen 2), zudem nach Zahl der bekannt gegebenen Unterhaltspflichten → lb-pfa-05.
- Einbehalt und Überweisung: Der pfändbare Betrag ist einzubehalten (außer bei inaktiver Verpfändung bzw. Zession) und an den zum Zug kommenden Gläubiger zu überweisen; bei gerichtlichen Pfändungen ist häufig eine 4-wöchige Wartefrist ab Einlangen zu beachten — ob eine gilt, steht in der Exekutionsbewilligung → lb-pfa-07.
- Drittschuldnererklärung: Bei gerichtlichen und sonstigen behördlichen Exekutionen idR binnen 4 Wochen abzugeben, wenn die gerichtliche Exekutionsbewilligung bzw. der behördliche Pfändungsbescheid sie aufträgt; ist ein Verwalter bestellt, ist sie diesem gegenüber zu erstatten → lb-pfa-06.
- Ohne Verwalter richtet sich die Erklärung an Gericht und betreibenden Gläubiger. Der Dienstgeber kann anregen, dass der Verwalter den unpfändbaren Freibetrag berechnet (§ 301 Abs 1 Z 6 EO): Der Verwalter sieht über seine „Sammelfunktion" alle bzw. mehrere Bezugsquellen des Schuldners und berechnet das Existenzminimum genauer als der Arbeitgeber, der nur die eigenen Auszahlungen kennt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Drittschuldnererklärung | idR binnen 4 Wochen ab Einlangen der Exekution, wenn in Exekutionsbewilligung bzw. Pfändungsbescheid aufgetragen; an Exekutionsgericht und betreibenden Gläubiger, bei Verwalterbestellung an den Verwalter (Stand 2026-07) |
| Wartefrist Auszahlung | bei gerichtlichen Pfändungen häufig 4 Wochen ab Einlangen; ob sie gilt, ist der Exekutionsbewilligung zu entnehmen (Stand 2026-07) |
| Ranganmerkung je Pfändung | Einlangedatum beim Drittschuldner, Gläubiger, Forderungshöhe, Art (Unterhalt/gewöhnlich; Gericht/Verwaltung/Finanz; Verpfändung/Zession) (Stand 2026-07) |
| Existenzminimum-Tabellen | gewöhnliche Pfändung: Tabellen 1 · Unterhaltspfändung: Tabellen 2; zusätzlich Zahl der Unterhaltspflichten (Stand 2026-07) |
| Verwalter-Berechnung | Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch den Verwalter beim Dienstgeber anregbar; Verwalter hat über die „Sammelfunktion" weiteren Bezugsüberblick (§ 301 Abs 1 Z 6 EO — ✅ im Quelltext zitiert) |
Rechtsgrundlagen
- § 301 Abs 1 Z 6 EO ausdrücklich zitiert (Verwalter; Berechnung des unpfändbaren Freibetrags über dessen „Sammelfunktion").
- Die Fristen (4 Wochen Drittschuldnererklärung, 4-wöchige Auszahlungswartefrist) nennt das Briefing ohne §-Zitat — ⚠ Detailnormen vor Implementierung gegen RIS verifizieren; die Folgebriefings führen sie im Normzusammenhang aus (lb-pfa-06, lb-pfa-07).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pfändung als Abzugsregel im Abrechnungslauf: Ab Einlangen ist die Pfändung in der nächsten Bezugsabrechnung zu berücksichtigen — als employee-bezogene Abzugsposition mit Einlangedatum, Gläubiger, Forderungshöhe und Pfändungstyp; der Typ (gewöhnlich/Unterhalt) steuert die Tabellenwahl und gehört als Parameter an die Regel, nicht hard-codiert.
- Rangverwaltung: mehrere Pfändungen je Employee als nach Einlangedatum geordnete Liste führen; die Abzugsreihenfolge folgt dem Rang (→ lb-pfa-10).
- Prozesspflichten außerhalb des Payslip: Drittschuldnererklärung und Wartefrist sind Fristen-/Dokumentpflichten → als fristengesteuerte Aktivitäten je Pfändungsvormerkung abbilden, nicht als Lohnarten.
- Verwalter-Fall: Kennzeichen an der Vormerkung, dass Berechnung und Überweisung an den Verwalter delegiert sind.
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum) · lb-pfa-06 (Drittschuldnererklärung) · lb-pfa-07 (Durchführung) · lb-pfa-10 (Ranganmerkung) · lb-pfa-11 (Unterhaltspflichten)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(die Pfändungsmechanik gilt im Privat- wie im GemBG-Kontext; Bgld.-Gemeinden zusätzlichRECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Die Breadcrumb-Verweise des Quelltexts („Nähere Infos dazu finden sich beim Thema …") sind oben als KB-Verweise aufgelöst; Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.