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| lb-bnd-13 | 8 | Einvernehmliche Lösung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-06 |
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Einvernehmliche Lösung
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-13).
Zusammenfassung
- Wesen: Die einvernehmliche Auflösung ist ein Aufhebungsvertrag aus allgemeiner Vertragsfreiheit — das Einverständnis beider Seiten ist erforderlich. Keine Fristen/Termine wie bei der Kündigung; der Beendigungszeitpunkt ist frei vereinbart (sofort oder auch erst Monate später). Rückwirkend vereinbarte Auflösung: Beendigungszeitpunkt darf nicht vor dem letzten Arbeitstag liegen.
- Kein rechtswidriger Druck/Irreführung: Drohen mit Entlassung oder Anzeige ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein noch nicht verfristeter Entlassungsgrund oder ein plausibler Verdacht einer strafbaren Handlung besteht; entscheidend ist ua, ob sich der AN vor Abschluss mit seinem Rechtsbeistand beraten konnte. Bei rechtswidrigem Druck/Irreführung ist die Auflösung aufzuheben.
- Form: grundsätzlich auch mündlich möglich (schriftlich empfohlen); besondere Formerfordernisse (Schriftlichkeit; teils bescheinigte Belehrung über den Kündigungsschutz): Schwangere/Mütter (§ 10 Abs 7 MSchG), Väter (§ 7 Abs 3 VKG), Elternteilzeit (§ 15n MSchG / § 8f VKG), Minderjährige (schriftlich + Belehrungsbescheinigung), Präsenz-/Zivildiener (§ 16 APSG, Belehrungsnachweis Arb- und Sozialgericht/Arbeiterkammer), Lehrlinge (§ 15 Abs 5 BAG; bei Minderjährigen zusätzlich Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter). Formmangel → rechtsunwirksam; der AN kann die Auflösung aber (wie bei kündigungsschutzwidriger Kündigung) gegen sich gelten lassen und Kündigungsentschädigung fordern. Belehrungsbescheinigungen der Vereinbarung beifügen.
- Krankenstand — neue Rechtslage (seit Beendigungen nach 30. 6. 2018, BGBl I 2017/153): Wird die einvernehmliche Auflösung in Hinblick auf eine Erkrankung oder während der Erkrankung vereinbart, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht mit der Beendigung, sondern bleibt bestehen.
- Vereinbarungssperre (§ 104a ArbVG): Bei bestehendem BR kann der AN vor der Vereinbarung eine BR-Beratung verlangen; dann ist für 2 Arbeitstage (Verlangtag zählt nicht; bis 24.00 des zweiten Arbeitstages) keine rechtswirksame einvernehmliche Auflösung möglich. Der AG muss nicht auf dieses Recht hinweisen. Rechtsunwirksamkeit kann der AN schriftlich binnen 1 Woche nach Ablauf der Frist geltend machen, danach Feststellungsklage binnen 3 Monaten; Konsequenz: Arbeitsverhältnis bleibt ununterbrochen aufrecht.
- Abfertigung Alt: Die einvernehmliche Auflösung wahrt grundsätzlich den Abfertigungsanspruch (§ 23 Abs 7 AngG / § 2 Abs 1 ArbAbfG); Verzicht im aufrechten DV ist wirkungslos. OGH-Ausnahmen (Einzelfälle, Beweislast beim AG): AN ersucht und AG stimmt nur unter Bedingung „keine Abfertigung" zu (de facto Selbstkündigung); Scheinvereinbarung zur Verschleierung der Selbstkündigung; AN kündigt und verschiebt nur den Termin (zB für Nachfolgereinschulung); Handelsvertreter-Kündigung mit Ersuchen um früheren Termin. Praxistipp: Wenn nur ein früherer Endtermin gewünscht ist, lieber den AN kündigen lassen und Verzicht auf (Teil der) Kündigungsfrist bestätigen.
- Konkurrenzklausel & Ausbildungskosten: Die Konkurrenzklausel kommt bei einvernehmlicher Auflösung immer zum Tragen (auch bei AG-Initiative; Konventionalstrafe bei Verstoß), sofern nicht vereinbart, dass sie entfällt. Ausbildungskostenrückersatz ist zulässig vereinbar.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Beendigungszeitpunkt | frei vereinbart (sofortig oder künftig); rückwirkend nicht vor dem letzten Arbeitstag |
| Form | grundsätzlich auch mündlich; schriftlich empfohlen |
| Schriftform-Pflicht | Schwangere/Mütter (§ 10 Abs 7 MSchG) · Väter (§ 7 Abs 3 VKG) · Elternteilzeit (§ 15n MSchG / § 8f VKG) · Minderjährige (schriftlich + Belehrungsbescheinigung) · Präsenz-/Zivildiener (§ 16 APSG) · Lehrlinge (§ 15 Abs 5 BAG + bescheinigte Belehrung; Minderjährige: Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter) |
| Formmangel | Auflösung rechtsunwirksam (DV bleibt aufrecht); AN kann sie aber gelten lassen und Kündigungsentschädigung fordern |
| Entgeltfortzahlung im Krankenstand | für Auflösungen, die nach 30. 6. 2018 wirken und in Hinblick auf/während einer Erkrankung vereinbart werden: Fortzahlungsanspruch endet nicht mit der Beendigung (BGBl I 2017/153) |
| Vereinbarungssperre | § 104a ArbVG: bei BR-Beratungsverlangen 2 Arbeitstage Sperre; Verlangtag zählt nicht; Fristende 24.00 Uhr des 2. Arbeitstages |
| Rechtsunwirksamkeit geltend machen | schriftlich binnen 1 Woche nach Ablauf der 2-Arbeitstage-Frist; Feststellungsklage binnen 3 Monaten |
| Hinweispflicht AG | keine Pflicht, auf das BR-Beratungsrecht hinzuweisen (OGH 9 ObA 157/07i) |
| Abfertigung Alt | einvernehmliche Lösung wahrt den Anspruch (§ 23 Abs 7 AngG / § 2 Abs 1 ArbAbfG); Verzicht wirkungslos; OGH-Ausnahmen bei faktischer Selbstkündigung/Scheinauflösung/Terminverschiebung/Handelsvertreter-Konstellation (Beweislast AG) |
| Konkurrenzklausel | greift bei einvernehmlicher Auflösung immer (auch bei AG-Initiative); Vertragsausschluss möglich |
| Ausbildungskostenrückersatz | für einvernehmliche Auflösung zulässig vereinbar |
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs 7 AngG und § 2 Abs 1 ArbAbfG (Abfertigungserhalt) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 104a ArbVG (Vereinbarungssperre BR-Beratung) und § 169 ArbVG (Fristberechnung, iVm § 32 Abs 1 AVG) — zitiert ✅
- § 10 Abs 7 und § 15n MSchG, § 7 Abs 3 und § 8f VKG (Schriftlichkeit) — zitiert ✅
- § 16 APSG (Präsenz-/Zivildiener) und § 15 Abs 5 BAG (Lehrlinge) — zitiert ✅
- BGBl I 2017/153 (Änderung der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbezogener einvernehmlicher Auflösung) ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgeltfortzahlung über die Beendigung hinaus: Seit der Rechtslage 2018 läuft die Entgeltfortzahlung bei krankheitsbezogener einvernehmlicher Auflösung über das Beendigungsende weiter → in der hr_payroll-Engine eine Fortzahlungs-Position nach dem Beendigungstag abbilden (kein automatisches Ende aller Entgeltläufe mit dem Austrittsdatum).
- Abrechnungsart „einvernehmlich": wahrt Abfertigung Alt/Neu-Ansprüche (→ lb-bnd-09); die OGH-Ausnahmekonstellationen (faktische Selbstkündigung) sind Beweis-/Klassifizierungsfragen, keine Abrechnungsparameter.
- § 104a-Sperre ist ein Workflow-Schritt (BR-Beratung, 2-Arbeitstage-Frist) vor Buchung der Beendigung — nicht in der Entgeltberechnung abbildbar, aber Prozessbestandteil des Beendigungsfalls.
- Konventionalstrafe (Konkurrenzklausel) bei Verstoß: AG-Position, kein SV-BG-Bestandteil; Ausbildungskostenrückersatz → lb-ent-11.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick) · lb-son-02 (Sonderzahlungen — Arbeitsrecht) · lb-ent-11 (Aus-/Fortbildungskosten in der Lohnverrechnung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/ArbAbfG/ArbVG-Kernregime)