Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/elternteilzeit_anspruch_und_vereinbarung.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

8.9 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-elt-02 7 Elternteilzeit - Anspruch und Vereinbarung Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz elternteilzeit Sabara 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_elternteilzeit_anspruch_und_vereinbarung.pdf .lexis360/md/elternteilzeit_anspruch_und_vereinbarung.md
MSchG § 15f
MSchG § 15h
MSchG § 15i
MSchG § 15j
VKG § 8
VKG § 8a
VKG § 8b
ArbVG § 34
ArbVG § 97
elternteilzeit
rechtsanspruch
vereinbarung
bandbreite
arbeitnehmerzahl
rahmenzeitraum
lb-elt-01
lb-elt-04
lb-elt-05
lb-elt-06
lb-kar-03
lb-kar-04
lb-tzb-06
lb-bes-02
lb-gsf-01
lb-leh-10

Elternteilzeit Anspruch und Vereinbarung

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-elt-02).

Zusammenfassung

  • Berechtigte: leibliche Eltern, Adoptiv-/Pflegeeltern (bei unentgeltlicher Pflege) sowie Frauen, deren Lebensgefährtin/eingetragene Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wird; nicht für Enkel- oder Stiefkinder. Elternteilzeit kann statt oder nach Karenz oder erst Jahre nach der Geburt in Anspruch genommen werden; für jeden Elternteil nur einmal pro Kind (Zurückziehen des Antrags verwirkt das Recht nicht), Mindestdauer 2 Monate, keine Teilung in Blöcke. Eltern können gleichzeitig in Elternteilzeit gehen; Elternteilzeit neben der Karenz des Partners ist nicht möglich.
  • Rahmenzeitraum (Reform 1. 11. 2023, BGBl I 2023/115): Bei Bekanntgabe ab 1. 11. 2023 dauert der Rahmen bei Rechtsanspruch und vereinbarter Elternteilzeit bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres (letzter Tag: Tag vor dem 8. Geburtstag); beim Rechtsanspruch gilt innerhalb dessen ein Höchstausmaß von 7 Jahren abzüglich des Beschäftigungsverbots (Mutterschutz) nach der Geburt und der Karenzzeiten beider Elternteile für dasselbe Kind, zuzüglich des Zeitraums zwischen Vollendung des 7. Lebensjahres und späterem Schuleintritt; ausgeschöpfter Anspruch → für das 8. Lebensjahr vereinbarte Elternteilzeit möglich. Bei Bekanntgabe bis 31. 10. 2023: Rechtsanspruch bis zum 7. Lebensjahr oder späteren Schuleintritt, Vereinbarung bis zum 4. Lebensjahr (alte Rechtslage gilt auch für laufende Verfahren).
  • Bandbreite: Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 20 %, mindestens aber 12 Stunden/Woche. Vereinbart man außerhalb der Bandbreite (zB nur 15 % Reduktion), finden wegen der Willensübereinstimmung dennoch die Elternteilzeit-Bestimmungen Anwendung (§ 15j Abs 10 MSchG, § 8b Abs 10 VKG) — ein solches Modell kann aber nie Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. Voraussetzung stets: gemeinsamer Haushalt oder Obsorge (§ 15j Abs 1 MSchG, § 8b Abs 1 VKG).
  • Rechtsanspruch (§ 15h MSchG, § 8 VKG) wenn: (1) Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts (nicht der Antragstellung!) drei Jahre gedauert hat — Schutzfrist und Karenz zählen mit, ebenso unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber, Wiedereinstellungszusagen und Lehrzeiten (während des Lehrverhältnisses selbst aber kein Anspruch); (2) im Betrieb zum Antrittszeitpunkt mehr als 20 Arbeitnehmer (mindestens 21; Schwankungen: Jahresschnitt der letzten 12 Monate) beschäftigt sind; (3) Bandbreite eingehalten. Will der Arbeitgeber die beantragten Bedingungen verhindern, muss er einen Gegenvorschlag klagen (Interessenabwägung, → lb-elt-06).
  • Arbeitnehmerzahl: Betriebsbegriff nach § 34 ArbVG (organisatorische Einheit; Filialen idR Teile des Betriebs). Mitzuzählen: Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, fallweise Beschäftigte, GmbH-GF mit Dienstvertrag, leitende Angestellte, Lehrlinge, überlassene Arbeitskräfte, der Antragsteller. Nicht: freie Dienstnehmer, GmbH-GF mit Sperrminorität, echte Ferialpraktikanten, Volontäre, AG-Vorstandsmitglieder, Heimarbeiter. Doppelzählung von Karenziertem und Ersatzkraft unzulässig ⚠ (ob Karenzierte selbst zählen, ist strittig). Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 25 ArbVG kann den Anspruch auch in kleineren Betreiben schaffen.
  • Vereinbarte Elternteilzeit (§ 15i MSchG, § 8a VKG): ohne Rechtsanspruch mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (auch außerhalb der Bandbreite); kein Höchstausmaß; bei Nichteinigung muss der Arbeitnehmer klagen (→ lb-elt-06).
  • Entgelt während Elternteilzeit: aliquotiert vom letzten vollen Lohn/Gehalt; zwischenzeitliche KV-Erhöhungen sind zu berücksichtigen; Biennalsprünge für Geburten ab 1. 8. 2019 wegen § 15f Abs 1 MSchG (→ lb-kar-03). Das Quelltext-Datum „31. 7. 2018" für die Gegengrenze ⚠ widerspricht der §-15f-Stichtagslogik (1. 8. 2019) — vermutlich Druckfehler, gegen RIS verifizieren.
  • Kündigungsschutz (Tabelle der Quelle, Bekanntgabe ab 1. 11. 2023): absoluter Schutz längstens bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag, danach Motivkündigungsschutz (→ lb-elt-05).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Rahmenzeitraum (Bekanntgabe ab 1. 11. 2023) bis Ablauf 8. Lebensjahr; Rechtsanspruch max. 7 Jahre abzüglich Mutterschutz + Karenz beider Elternteile, zzgl. 7. LJ→Schuleintritt
Alte Rechtslage (Bekanntgabe bis 31. 10. 2023) Rechtsanspruch bis 7. LJ bzw. späterer Schuleintritt; Vereinbarung bis 4. LJ
Bandbreite Reduktion um ≥ 20 % der Normalarbeitszeit, min. 12 h/Woche
Mindestdauer 2 Monate; einmal pro Kind und Elternteil
Rechtsanspruch Dienstverhältnis ≥ 3 Jahre zum Antrittszeitpunkt (inkl. Schutzfrist/Karenz) und Betrieb > 20 AN (Jahresschnitt bei Schwankung)
AN-Zahl zählen u.a. geringfügig/fallweise Beschäftigte, Lehrlinge, überlassene Kräfte, GF mit Dienstvertrag; nicht zählen freie DN, GF mit Sperrminorität, echte Ferialpraktikanten, Volontäre, Vorstand, Heimarbeiter
Entgeltbasis letzter voller Lohn/Gehalt, aliquotiert nach reduzierter Stundenzahl; KV-Erhöhungen (und ab 1. 8. 2019 Biennalsprünge) berücksichtigen

Rechtsgrundlagen

  • § 15h MSchG / § 8 VKG — Rechtsanspruch; § 15i MSchG / § 8a VKG — vereinbarte Elternteilzeit; § 15j MSchG / § 8b VKG — Haushalt/Obsorge, Bandbreite und Außenseitermodell (Abs 10).
  • § 15f Abs 1 MSchG — Karenz-Anrechnung (drei-Jahres-Frist inkl. Karenz, Biennalsprünge); § 34 ArbVG — Betriebsbegriff; § 97 Abs 1 Z 25 ArbVG — Betriebsvereinbarungs-Öffnung.
  • Reform BGBl I 2023/115 (im Quelltext zitiert) für die Rechtslage ab
      1. 2023; Judikatur zur Dienstzeit-/Betriebsbegriffsfrage: 8 ObA 68/15f, 9 ObA 39/18b, 9 ObA 76/21y.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Antrittsvalidierung: Dienstzeit ≥ 3 Jahre zum Antrittsstichtag (inkl. Schutzfrist/Karenz — Karenzzählung nach lb-kar-03) und Kopfzahl > 20 als weiche Plausibilitätsprüfung (Betriebsgröße ist ein Betriebsmerkmal, keine Regel-Logik der Abrechnung).
  • Bandbreite als Constraint am Vertrag: neue Wochenstunden ≥ 12 und Reduktion ≥ 20 % der vorherigen Normalarbeitszeit — bei Außenseitermodellen Flag vereinbart_ohne_gerichtsverfahren.
  • Rahmenzeitraum-Höchstwerte (7-Jahres-Kontingent abzüglich Mutterschutz-/Karenzzeiten beider Elternteile; Ende spätestens Tag vor 8. Geburtstag) sind kindbezogene datumsgetriebene Berechnungen — Kontingent je Kind über beide Dienstverhältnisse (Eltern) hinweg ist manuell zu pflegen.
  • Entgelt: Teilzeitentgelt = aliquotierter letzter Vollzeitentgelt, weitergeführt mit KV-Erhöhungen und (Geburten ab 1. 8. 2019) Biennalsprünge — nutzt die bestehende Teilzeit-/Work-Entry-Engine, kein Parallelmodell; Rückkehr-Anspruch aufs alte Ausmaß am ETZ-Ende (Aufleben wie ATZ-Ende behandeln).
  • Elternteilzeit-Mindestlaufzeit 2 Monate und „einmal pro Kind" als Eindeutigkeitsprüfungen am Mitarbeiter-Vertrag.

Verweise

  • KB-intern: lb-elt-01 (Abgrenzung zu anderen Teilzeiten) · lb-elt-04 (Geltendmachung, Meldefristen) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz bis 4. Geburtstag) · lb-elt-06 (Verfahren bei Nichteinigung) · lb-kar-03 (Karenz als Dienstzeit/Biennalsprünge) · lb-kar-04 (Karenz als vorangehende Phase) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit) · lb-bes-02 (fallweise Beschäftigte zählen mit) · lb-gsf-01 (GmbH-GF AN-Eigenschaft) · lb-leh-10 (Lehrlinge: Mutterschutz/Karenz; Lehrzeit zählt zur Dreijahresfrist)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Herabsetzung der Dienstzeit für Gemeindebedienstete nach GemBG-Dienstrecht (kein MSchG/VKG-Rechtsanspruch; § 130 statt AngG/BMSVG) — personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.
  • Hinweis: Quellenverweise auf Checkliste „Zu beachten nach Einlangen eines Antrages auf Elternteilzeit" — Arbeitshilfe des Werks, im Export nicht enthalten.