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lb-elt-03 7 Elternteilzeit - Entgelt, Beendigungsansprüche Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz elternteilzeit Sabara 2026-07
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MSchG § 15j
MSchG § 16
VKG § 8b
VKG § 7c
AZG § 19d
AVRAG § 2g
AngG § 23
AngG § 23a
UrlG § 10
elternteilzeit
entgelt
sonderzahlungen
uberstundenpauschale
abfertigung-alt
urlaubsersatzleistung
lb-kar-01
lb-elt-02
lb-elt-05
lb-son-01
lb-ues-02
lb-tzb-04
lb-sac-03
lb-sac-09
lb-url-09
lb-url-13
lb-kzs-06

Elternteilzeit Entgelt, Beendigungsansprüche

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-elt-03).

Zusammenfassung

  • Dienstzeitabhängige Ansprüche: Zeiten der Elternteilzeit zählen voll (Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankenstand usw.).
  • Sonderzahlungen: Fallen in ein Kalenderjahr Elternteilzeit-Phasen, gebühren Sonderzahlungen im entsprechenden Umfang von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung — Mischberechnung (§ 15j Abs 7 MSchG, § 8b Abs 7 VKG); kollektivvertragliche Regelungen beachten.
  • Sachbezüge: Am Arbeitsverhältnisbestand anknüpfende Sachbezüge (zB Dienstwohnung) bleiben ungeschmälert; für Dienstwohnungen gilt ein gesetzlicher Sonderschutz (§ 16 MSchG, § 7c VKG): Vereinbarungen, die den Anspruch berühren, sind während des Kündigungsschutz-Zeitraums nur vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach Rechtsbelehrung wirksam. Entgeltbezogene Sachbezüge könnten aliquotiert werden — faktisch scheitert das an der Unteilbarkeit (zB Firmen-Kfz). Diskriminierungsfalle § 19d Abs 6 AZG: die (Privat-)Nutzzung eines Dienstwagens nicht vom Arbeitszeitausmaß abhängig machen.
  • Urlaub: Teilzeitbeschäftigte haben wie Vollzeitbeschäftigte fünf/sechs Wochen Urlaub; bei 5-Tage-Woche à 4 Stunden entspricht das 30 Werktagen = 25 Arbeitstagen; bei 3-Tage-Woche 15 Urlaubstage. Resturlaub aus der Vollzeitphase → Berechnung beim Wechsel Vollzeit/Teilzeit (→ lb-url-13).
  • Mehrarbeit/Überstunden: Keine Pflicht zur Mehrarbeit (§ 19d Abs 8 AZG), keine einseitige Anordnung; nur mit ausdrücklicher Zustimmung im Anlassfall, dann gesetzlicher Mehrarbeitszuschlag 25 % ohne Zeitausgleich (§ 19d Abs 3a und 3b AZG).
  • Überstundenpauschale/All-in: Die Pauschale ruht während der Elternteilzeit — auch ohne Ausübung eines Widerrufsvorbehalts; nur tatsächlich geleistete Mehr-/Überstunden sind (einzelverrechnet) zu vergüten. All-in-Vereinbarungen: § 2g AVRAG (Grundlohn im Dienstzettel ausgewiesen, Vereinbarungen nach 28. 12. 2015) ist die Basis; nach Rsp ruht nur der bestimmbare Überstundenanteil (zB „durchschnittlich 25 Mehr-/Überstunden pro Monat", 8 ObA 22/22a; konkrete Zahl im Dienstvertrag, 9 ObA 83/22d); ohne bestimmmbaren Anteil ist das aliquote Entgelt vom gesamten All-in-Gehalt zu berechnen (9 ObA 62/25w; Herausrechnen über Durchschnittswerte unzulässig). Kein Diskriminierungsverstoß (9 ObA 20/23s).
  • Abfertigung Alt: Endet das Dienstverhältnis während der Elternteilzeit durch AG-Kündigung, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich, ist das Entgelt auf die frühere Normalarbeitszeit hochzurechnen (§ 23 Abs 8 AngG); vorangegangene Elternteilzeiten oder sonstige Sonderteilzeitformen (zB Teilzeit iZm Familienhospizkarenz) bleiben außer Betracht. Bei AN-Kündigung: halbe Abfertigung (höchstens drei Monatsentgelte) bei ununterbrochen fünf Jahren; maßgeblich ist der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Karenz (§ 23a Abs 4a AngG).
  • Urlaubsersatzleistung: bei AN-Kündigung/verschuldeter Entlassung nur auf Basis des Teilzeitentgelts; bei einvernehmlicher Lösung, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder AG-Kündigung ist je Urlaubsjahr die überwiegend zu leistende Arbeitszeit zugrunde zu legen (§ 10 Abs 4 UrlG; Entgeltsatz bleibt der aktuelle). Nicht verbrauchter Urlaub aus Jahren vor der Geburt: volle Urlaubsersatzleistung, soweit nicht verjährt. Tritt ein ursprünglich vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer während der Karenz für ein zweites Kind aus (die Elternteilzeit für das erste Kind endet mit Karenzantritt automatisch und das alte Ausmaß lebt auf), ist die Urlaubsersatzleistung vom wieder auflebenden Vollzeitverhältnis zu berechnen (9 ObA 62/14d).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Sonderzahlungen Mischberechnung nach Vollzeit-/Teilzeitphasen im Kalenderjahr (§ 15j Abs 7 MSchG, § 8b Abs 7 VKG)
Mehrarbeitszuschlag 25 % ohne Zeitausgleich (§ 19d Abs 3a, 3b AZG); Mehrarbeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung im Anlassfall
Überstundenpauschale ruht während der ETZ; nur geleistete Mehr-/Überstunden vergüten
All-in Grundlohn ausweisen (§ 2g AVRAG); Kürzung nur bei bestimmtbarem Überstundenanteil
Abfertigung Alt (fremdbeendet) BG = frühere Normalarbeitszeit, hochgerechnet auf aktuelles Gehalt (§ 23 Abs 8 AngG)
Abfertigung Alt (AN-Kündigung) halbe Abfertigung, max. 3 Monatsentgelte; Ø-Arbeitszeit der letzten 5 Jahre ohne Karenz (§ 23a Abs 4a AngG)
Urlaubsersatzleistung je Urlaubsjahr: überwiegend zu leistende Arbeitszeit (§ 10 Abs 4 UrlG); bei AN-Kündigung/verschuldeter Entlassung nur Teilzeitentgelt
Dienstwohnung § 16 MSchG/§ 7c VKG: Vereinbarungen während des Schutzes nur vor ASG nach Rechtsbelehrung

Rechtsgrundlagen

  • § 15j Abs 7 MSchG / § 8b Abs 7 VKG — Mischberechnung der Sonderzahlungen; § 16 MSchG / § 7c VKG — Dienstwohnungsschutz.
  • § 19d Abs 3a, 3b, 6, 8 AZG — Mehrarbeitszuschlag, Diskriminierungsverbot, Mehrarbeitsverbot.
  • § 2g AVRAG — Pauschalabgeltung/Grundlohnausweis; Judikatur: 9 ObA 30/15z, 8 ObA 22/22a, 9 ObA 83/22d, 9 ObA 20/23s, 9 ObA 62/25w.
  • § 23 Abs 8 / § 23a Abs 4a AngG — Abfertigung Alt bei Beendigung während Elternteilzeit; § 10 Abs 4 UrlG — Urlaubsersatzleistungs- basis; 9 ObA 62/14d (Karenz für zweites Kind beendet ETZ).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Mischberechnung der SZ braucht phasenscharfe Zeitanteile je Kalenderjahr (Vollzeit-/ETZ-Tage) aus den Work Entries — Sonderzahlungs- regel als Verhältnisrechnung über das Jahr (→ lb-son-01), analog zur aliquoten SZ in unbezahlten Phasen.
  • Ruhen der Überstundenpauschale: für den ETZ-Zeitraum ein Entgeltbestandteil-Flag ruht (kein Auszahlungsbestandteil, kein SV-Beitragsbestandteil); geleistete Mehr-/Überstunden laufen als Einzelabgeltung mit 25 %-Zuschlag — Kombination mit § 2g-All-in-Logik (Grundlohn ausgewiesen) in der Regelbibliothek.
  • Abfertigung-alt-Bandbreite: zwei Bemessungsmodi je Beendigungsart (frühere Normalarbeitszeit vs. 5-Jahres-Durchschnitt ohne Karenz) in der Endabrechnung; Birthdate-Schwelle § 15f (→ lb-kar-01, lb-kar-03) wirkt hier nicht direkt, die Karenz-Ausnahme im Durchschnitt aber schon.
  • Urlaubsersatzleistung je Urlaubsjahr mit Überwiegen-Betrachtung (Vollzeit- vs. ETZ-Phase des Entstehungsjahres) — Urlaubsjahres-Sicht je Anspruchsjahr führen (→ lb-url-09, lb-url-13).
  • Karenz für weiteres Kind beendet ETZ automatisch und lässt das alte Ausmaß aufleben: Vertragsereignis-Kette (ETZ-Ende → Karenzbeginn) im Kalender- und Work-Entry-Modell.

Verweise

  • KB-intern: lb-kar-01 (Abfertigung Alt bei Karenz-Beendigung) · lb-elt-02 (Anspruch/Vereinbarung, Entgeltbasis) · lb-elt-05 (Wahlrecht/Ersatzansprüche bei rechtsunwirksamer Beendigung) · lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-ues-02 (Überstundenpauschale und All-in) · lb-tzb-04 (Mehrarbeit/Überstunden bei Teilzeit) · lb-sac-03 (Privatnutzung Dienstwagen) · lb-sac-09 (Sachbezug Dienstwohnung) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung) · lb-url-13 (Urlaub beim Wechsel Vollzeit/Teilzeit) · lb-kzs-06 (Pflege-/Hospiz-Teilzeitformen als weitere Sonderteilzeit)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 6 UrlG, § 67 EStG-Kontext der SZ); GemBG-Schiene: quartalsweise Sonderzahlung und Abfertigung § 130 GemBG — die AngG/BMSVG-Modi greifen dort nicht (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
  • Hinweis: Quellenverweise auf Briefings „Abfertigung Alt bei Dienstverhältnisende während Karenz" (= lb-kar-01) und „Urlaubsberechnung bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit" (= lb-url-13).