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| lb-ent-04 | 2 | Entgelt - Gesetzliche Grundlagen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | entgelt | Thöny-Maier/David | 2026-06 |
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Entgelt – Gesetzliche Grundlagen
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-ent-04).
Zusammenfassung
- In Österreich existiert kein gesetzliches Mindestentgelt und kein einheitliches „Entgeltrecht": Entgeltbestandteile und Fälligkeiten sind auf verschiedene Gesetze aufgesplittert, deren Anwendungsbereich zudem zwischen Arbeitern und Angestellten differiert.
- Entgelt im arbeitsvertraglichen Sinn ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft (OGH 9 ObA 249/94 vom Quelltext zitiert).
- Kerngesetze: für Angestellte das AngG (zentral §§ 8, 10, 15, 16, 23), für Arbeiter GewO 1859 (§ 77 Barzahlungsgebot), ArbAbfG und EFZG; für beide Gruppen UrlG, AZG, ARG, BMSVG und ABGB.
- Neben den Gesetzen sind immer der anzuwendende Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen (→ lb-ent-02) und der Einzelarbeitsvertrag (→ lb-ent-03) zu beachten.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
Wichtige Entgeltansprüche und ihre gesetzlichen Grundlagen (Angestellte / Arbeiter):
| Anspruch | Angestellte | Arbeiter |
|---|---|---|
| Ortsübliches/angemessenes Entgelt, wenn nichts anderes vereinbart | § 1152 ABGB | § 1152 ABGB |
| Entgeltfortzahlung bei Krankenstand | § 8 Abs 1 und 2 AngG | EFZG |
| Entgeltfortzahlung bei anderen gerechtfertigten Dienstverhinderungen | § 8 Abs 3 AngG | § 1154b Abs 5 ABGB |
| Provisionsanspruch (Geschäftsvermittlung) | § 10 AngG | nicht geregelt (Geschäftsvermittlung ist Angestelltentätigkeit) |
| Fälligkeit des Gehalts | § 15 AngG: spätestens am Fünfzehnten und Letzten jedes Monats; Vereinbarung „am Monatsletzten“ zulässig | § 1154 ABGB; für Arbeiter in Gewerbebetrieben § 77 GewO 1859 (wöchentliche Entlohnung, sofern nichts anderes vereinbart) |
| Aliquote Remunerationen bei Beendigung vor Fälligkeit | § 16 AngG | nicht geregelt |
| Abfertigung Alt | § 23f AngG | § 2 ArbAbfG |
| Überstundenentlohnung mit Zuschlag | § 10 AZG | § 10 AZG |
| Abgeltung von Guthaben an Normalarbeitszeit bei Beendigung | § 19e AZG (50 % Zuschlag) | § 19e AZG |
| Mehrarbeitszuschlag Teilzeitbeschäftigte | § 19d Abs 3–3f AZG (25 %) | § 19d Abs 3–3f AZG |
| Einbeziehung regelmäßiger Mehrstunden in Sonderzahlungen | § 19d Abs 4 AZG | § 19d Abs 4 AZG |
| Feiertagsentgelt (Ausfallsprinzip) | § 9 ARG | § 9 ARG |
| Urlaubsentgelt (Ausfallsprinzip) | § 6 UrlG | § 6 UrlG |
| Urlaubsersatzleistung bei Beendigung | § 10 UrlG | § 10 UrlG |
- § 77 GewO 1859 enthält das Barzahlungsgebot; § 1154 ABGB trifft nach seiner Überschrift zwar das Entgelt, regelt tatsächlich aber nur die (abänderbare) Fälligkeit.
- § 1152 ABGB: Ein angemessenes Entgelt gilt als bedungen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- § 7 ARG legt die gesetzlichen Feiertage fest; BMSVG normiert den Anspruch auf die Abfertigung neu.
Rechtsgrundlagen
- Angestellte: AngG (§§ 8, 10, 15, 16, 23; zentrale Tabelle führt zusätzlich § 23f). Arbeiter: GewO 1859 (§ 77), ArbAbfG (§ 2), EFZG.
- Beide Gruppen: UrlG (§§ 6, 10), AZG (§ 10 Überstundenentlohnung mit 50 %-Zuschlag; § 19d Teilzeit/Mehrarbeitszuschläge; § 19e Abgeltung von Zeitguthaben), ARG (§§ 7, 9), BMSVG (Abfertigung neu), ABGB (§§ 1152, 1154, 1154b Abs 5).
- ✅ Alle Zitate stammen ausdrücklich aus dem Quelltext; Detailauslegung der Einzelbestimmungen ist nicht Teil des Briefings.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Regelbasis: Die gesetzlichen Mindestansprüche bilden das Fundament
der Entgelt-Regelwerke (
hr.salary.rule): Überstunden-50 %- und Teilzeit-Mehrarbeits-25 %-Zuschläge (§§ 10, 19d AZG), Feiertags- und Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip (§ 9 ARG, § 6 UrlG) sind unmittelbar als Berechnungsregeln abbildbar. - Zwei Rechtskreise: Die Arbeiter-/Angestellten-Differenzierung (u. a. Fälligkeit § 15 AngG vs. § 77 GewO 1859) erfordert je Rechtskreis passende Structure Types / Fälligkeits- und Zahlterminkonfiguration; die kv-Überlagerung (→ lb-ent-09) bleibt vorrangig.
- Fälligkeitstermine (Fünfzehnter/Letzter, vereinbart Monatsletzter) bestimmen Zahlungsplan und Verjährungsbeginn (→ lb-ent-05) sowie die Abrechnungsperiode (→ lb-ent-01).
- Günstigkeitsprinzip praktisch: gesetzliche Werte sind Untergrenzen; KV/Einzelvertrag dürfen nur verbessern — bei der Regelverkettung als „max(gesetzlich, kv, vertraglich)“-Denken umsetzen.
- Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) und aliquote Remunerationen (§ 16 AngG) sind Endabrechnungsbestandteile → Slip-Typ „Beendigung/Austritt“ mit gesonderter Regelgruppe.
Verweise
- KB-intern: lb-ent-01 (Abrechnungsperiode) · lb-ent-02 (Betriebsvereinbarung) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung) · lb-ent-05 (Verjährung und Verfall) · lb-ent-09 (KV, Satzung, Mindestlohntarif) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt) · lb-tzb-04 (Teilzeit: Mehrarbeit und Überstunden, § 19d AZG)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md— Bezugsrahmen für das Entgelt-Regime der Privatwirtschaft; §-Zitate dort gegen RIS verifizieren, wo dieses Briefing keine Paragraphen nennt.