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lb-bnd-20 8 Entlassung Angestellte Vertrauensunwürdigkeit Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Vinzenz 2026-08
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AngG § 27 Z 1
GewO 1859 § 82 lit d
vertrauensunwuerdigkeit
auffangtatbestand
fahrlaessigkeit
unzumutbarkeit
verwirkung
lb-bnd-18
lb-bnd-21
lb-bnd-30
lb-bnd-31
lb-bnd-33

Entlassung Angestellte Vertrauensunwürdigkeit

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-20).

Zusammenfassung

  • Praxisrelevantester Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG: Der Angestellte handelt sich Vertrauensunwürdigkeit ein, wenn durch sein Verhalten das Vertrauen des AG so schwer erschüttert wird, dass die Fortsetzung des DV nicht mehr zumutbar ist. Eine Legaldefinition fehlt; Rsp-Stehsatz: Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn für den AG die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, seine Interessen und Belange seien durch den AN gefährdet.
  • Schuldhaftes Verhalten: im Unterschied zur Untreue genügt bereits Fahrlässigkeit — erfasst sind grobe (ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten) und leichte Fahrlässigkeit (Sorgfaltsverletzung, die auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann).
  • Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: entscheidendes Kriterium — auch wenn es nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Maßstab ist objektiv (Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit), nicht das subjektive Empfinden des AG. Strengere Anforderungen an leitende Angestellte/Geschäftsführer und an Berufsgruppen mit besonderer Vertrauensposition — bereits „geringeres" Fehlverhalten genügt (OGH-Beispiel: Krankenschwester, die die Bettglocke einer bettlägerigen Patientin auf ca 2 Stunden unerreichbar hochhängt). Das bisherige Verhalten zählt: langjährig einwandfreie AN genießen einen größeren Vertrauensvorschuss.
  • Dienstlicher Bezug: Verhalten grundsätzlich während der Dienstzeit bzw mit Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis; ausnahmsweise genügt auch ein Verhalten ohne (unmittelbaren) Arbeitsverhältnis-Bezug, wenn dadurch das Vertrauen zerstört wird (OGH-Beispiel: privater Cannabiskonsum eines leitenden Angestellten mit seinem Mitarbeiter → Erpressbarkeit → Vertrauensverwirkung).
  • Kein Schadenseintritt erforderlich (stRsp), auch keine Schädigungsabsicht. Bei Arbeitern hingegen ist Vertrauensunwürdigkeit nach § 82 lit d GewO 1859 nur bei Diebstahl, Veruntreuung oder sonst strafbarem Verhalten gerechtfertigt (→ lb-bnd-30).
  • Auffangtatbestand: Fehlverhalten, das (gerade noch) keine Untreue oder unberechtigte Vorteilsannahme darstellt, kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Fallgruppen im Wesentlichen wie bei der Untreue: strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Diebstähle, Geld-/ Warenmankos, Fehlverhalten im Krankenstand), Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, abträgliche Nebentätigkeiten.
  • Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; zu langes Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — die Entlassung bleibt rechtswirksam (DV endet), ist aber unbegründet (Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund Handlung, die des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lässt, § 27 Z 1 AngG
Rsp-Stehsatz objektiv gerechtfertigte Befürchtung, dass Interessen/Belange des AG gefährdet sind
Verschuldensgrad Fahrlässigkeit genügt (grob und leicht); Vorsatz nicht erforderlich — anders als bei Untreue (→ lb-bnd-18)
Unzumutbarkeit objektiver Maßstab: Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit, bisheriges Verhalten; nicht subjektives AG-Empfinden
Leitende AN/Geschäftsführer strengere Maßstäbe (größeres Vertrauen) — bereits geringeres Fehlverhalten kann rechtfertigen
Vertrauenspositionen zB Berufsgruppen mit besonderem Vertrauen (OGH: Krankenschwester/Bettglocke)
Bisheriges Verhalten langjährige einwandfreie Beschäftigung → größerer Vertrauensvorschuss
Arbeitsverhältnis-Bezug grundsätzlich erforderlich; ausnahmsweise auch bei fehlendem Bezug (Beispiel: Cannabiskonsum mit Mitarbeiter → Erpressbarkeit)
Schaden nicht erforderlich (stRsp)
Arbeiter § 82 lit d GewO 1859: Entlassung nur bei Diebstahl/Veruntreuung/sonst strafbarem Verhalten (→ lb-bnd-30)
Unverzüglichkeit Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet)
Überlegungsfrist bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft)

Rechtsgrundlagen

  • § 27 Z 1 AngG (Vertrauensunwürdigkeit; das Briefing nennt „§ 27 Z 1 letzter Satz" sowie die Zitierweise „§ 27 Z 1, 3. Fall") — ausdrücklich zitiert
  • § 82 lit d GewO 1859 (Entlassungsgrund Arbeiter, Abgrenzung) — zitiert
  • Die genannten Rsp-Standards sind ohne konkrete §-Norm im Briefing referenziert; für die Abgrenzung der Fallgruppen gilt die OGH-Judikatur — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Ausspruchstag = letzter Entgelttag; unverzüglichkeit-/Verwirkungsfragen sind Verfahrenswerte, keine Abrechnungsparameter.
  • Verwirkte (zu späte) Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet → die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
  • Fehlverhalten im Krankenstand als Fallgruppe: berührt das Krankenentgelt-/SV-Themenfeld nur über die Beendigung selbst; die Krankenstandsabrechnung folgt den krs-Regeln, nicht diesem Tatbestand.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte Untreue) · lb-bnd-21 (Entlassung Angestellte Vorteilsannahme) · lb-bnd-30 (Entlassung Arbeiter Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)
  • Hinweis: Die Judikaturübersichten („Strafbare Handlungen", „Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen", „Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers") sind im Export als unvollständige Verweisstellen übernommen — nicht rekonstruierbar, daher hier nicht ausgewertet.