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| lb-bnd-22 | 8 | Entlassung Arbeiter - Arbeitsunfähigkeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Arbeiter - Arbeitsunfähigkeit
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-22).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit b GewO 1859): der Arbeiter wird zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden — die zur Verrichtung der Arbeit notwendigen Voraussetzungen fehlen. Diese können geistiger, körperlicher oder rechtlicher Natur sein.
- Parallel zum Angestelltenrecht: trotz abweichenden Wortlauts decken sich der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit (Arbeiter) inhaltlich mit der dauernden Dienstunfähigkeit gem § 27 Z 2 AngG — das Briefing verweist für die Vertiefung und die Judikatur auf das Angestellten-Briefing (→ lb-bnd-15).
- Voraussetzungen: (1) gänzliche Arbeitsunfähigkeit, (2) dauernde Arbeitsunfähigkeit, (3) ein Verschulden des Arbeitnehmers am Eintritt wird von der stRsp nicht gefordert.
- Dauertatbestand: die Entlassung kann während des gesamten Zeitraums ausgesprochen werden, in dem der tatbestandsmäßige Zustand andauert; nach dessen Beendigung ist sie nicht mehr zulässig.
- Geltendmachung: grundsätzlich unverzüglich; es schadet aber nicht, wenn der AG zuwartet, um dem AN die Möglichkeit zu geben, seine Leistung zu verbessern.
- Fallgruppen der Judikatur: (1) Wegfall körperlicher oder geistiger Voraussetzungen — Krankheit und Unglücksfälle, die die vereinbarte Tätigkeit unmöglich machen; (2) Wegfall rechtlicher Voraussetzungen — Paradebeispiel Führerscheinentzug, daneben wenige weitere Entscheidungen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | dauernde Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit, § 82 lit b GewO 1859 ✅ |
| Inhaltliche Parallelität | § 82 lit b GewO 1859 deckt sich inhaltlich mit § 27 Z 2 AngG (dauernde Dienstunfähigkeit) trotz abweichenden Wortlauts ✅ |
| Voraussetzungen | gänzliche UNF + dauernde UNF |
| Verschulden | nicht erforderlich (stRsp) |
| Dauertatbestand | Ausspruch während des andauernden Zustands jederzeit möglich; nach Ende des Zustands nicht mehr zulässig ✅ |
| Geltendmachung | grundsätzlich unverzüglich; Zuwarten zur Verbesserungsmöglichkeit schadet nicht |
| Fallgruppe 1 | Wegfall körperlicher/geistiger Voraussetzungen (Krankheit, Unglücksfälle) |
| Fallgruppe 2 | Wegfall rechtlicher Voraussetzungen (zB Führerscheinentzug) |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit b GewO 1859 (Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 27 Z 2 AngG (dauernde Dienstunfähigkeit, inhaltliche Parallele) — zitiert ✅
- Die Differenzierung der Fallgruppen beruht auf Judikatur ohne konkrete §-Norm — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Dauertatbestand → Ausspruch während des Krankenstands möglich: im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine endet das DV mit dem Ausspruch, auch wenn eine Entgeltfortzahlung/krankenstandslaufende Abrechnung (Work-Entries) noch läuft — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag.
- Kein Verschuldenserfordernis — für die Abrechnung folgenlose Rechtsfrage; kein Abschlag/Anrechnung ableitbar.
- Entgeltfortzahlung während des Krankenstands folgt den eigenen Regeln (krs/efz-Briefings), nicht diesem Entlassungstatbestand.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-15 (Entlassung Angestellte – dauernde Dienstunfähigkeit, Vertiefung) · lb-bnd-28 (Entlassung Arbeiter – Krankheit und Arbeitsunfähigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime) - Hinweis: Die drei Judikaturübersichten (Wegfall körperlicher/geistiger Voraussetzungen, Führerscheinentzug, sonstige rechtliche Voraussetzungen) sind im Export unvollständig — nicht rekonstruierbar.