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| lb-bnd-24 | 8 | Entlassung Arbeiter - Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, Drohung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Salcher | 2026-06 |
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Entlassung Arbeiter - Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, Drohung
Lexis Briefings Personalrecht, Salcher, Stand Juni 2026 (lb-bnd-24).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit g GewO 1859): grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährliche Drohung gegen den Gewerbsinhaber (AG), dessen Hausgenossen oder die übrigen Hilfsarbeiter. Paralleltatbestand ist § 27 Z 6 AngG; Ausführungen und Rsp sind wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-17).
- Geschützter Personenkreis: Hausgenossen — Gäste eines Kaffeehauses nicht, uU aber Gäste eines Hotelbetriebs mit längerem Aufenthalt und Wohnen dort. „Übrige Hilfsarbeiter" = alle beim selben AG beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter wie Angestellte); Lieferanten/sonstige Geschäftspartner sind nicht erfasst.
- Allgemeine Erfordernisse: (1) Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis — außerdienstliches Verhalten nur bei mittelbarer/ unmittelbarer Auswirkung auf das DV; (2) vorsätzliches Handeln für alle Tatbestände dieses § 82 lit g.
- Grobe Ehrenbeleidigung = inhaltlich identisch mit der „erheblichen Ehrverletzung" des § 27 Z 6 AngG: Handlungen, die Ansehen/soziale Wertschätzung durch Geringschätzung, Vorwurf niedriger Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabsetzen — vor allem gegen die Ehre gerichtete Straftaten (§§ 111 ff StGB), aber auch nicht strafbare Handlungen können tatbestandsmäßig sein. Erforderlich: Verletzungsabsicht gegen den geschützten Personenkreis, objektive Eignung zu erheblicher Ehrverletzung und diese Wirkung im konkreten Fall.
- Nicht erfasst: bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne erkennbaren Bezug zum geschützten Personenkreis; ferner Äußerungen in Wahrung berechtigter Interessen, berechtigte Kritik (freie Meinungsäußerung) oder eine subjektiv nicht unbegründete, schonend erstattete Anzeige.
- Erheblichkeit/Unzumutbarkeit: erst wenn die Beleidigung so beschaffen ist, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Einzelfallkriterien der Rsp: Stellung im Betrieb, Bildungsgrad, Art des Betriebs, Umgangston, Anlass/Gelegenheit (insb provokantes, tatloses oder demütigendes AG-Benehmen), bisheriges Verhalten des AN, öffentlich vs privat.
- Sexuelle Belästigung (auch ohne ausdrückliche Nennung in der GewO) ist als grobe Ehrenbeleidigung zu qualifizieren, insb bei sexuellen/ geschlechtsbezogenen Belästigungen iSd §§ 6 f GlBG; „Begrapschen", obszöne Anspielungen, unsittliche objektiv+subjektiv unerwünschte Anträge → Entlassung i d R gerechtfertigt. Geschlechtsverkehr während der Arbeitszeit (als beharrliche Pflichtverletzung) oder Übergabe pornografischer Bilder lassen sich uU unter § 82 lit f GewO subsumieren.
- Körperverletzung: jede vorsätzliche Verletzung am Körper oder körperliche Misshandlung mit fahrlässiger Verletzung/gesundheitlicher Schädigung iSd §§ 83 ff StGB — Begriff enger als die „Tätlichkeit" des § 27 Z 6 AngG. Verletzungserfolg, Erheblichkeit und Motiv sind unerheblich; der Versuch genügt. Reicht die Handlung für eine (versuchte) KV nicht, ist sie i d R als tätliche grobe Ehrenbeleidigung zu werten.
- Gefährliche Drohung: Tatbestandselemente des § 107 StGB; die Drohung muss unter Würdigung der konkreten Umstände geeignet sein, begründete Besorgnis einzuflößen — tatsächliche Versetzung in Furcht/Unruhe ist nicht erforderlich; der Versuch genügt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährliche Drohung gegen Gewerbsinhaber, Hausgenossen oder übrige Hilfsarbeiter, § 82 lit g GewO 1859 ✅ |
| Geschützter Personenkreis | AG · Hausgenossen (Hotelgäste mit längerem Aufenthalt uU ja, Kaffeehausgäste nein) · alle beim selben AG Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte); Lieferanten/Geschäftspartner nicht erfasst |
| Arbeitsverhältnis-Bezug | für alle Begehungsarten erforderlich; außerdienstlich nur bei mittelbarer/unmittelbarer Auswirkung auf das DV |
| Vorsatz | für alle Tatbestände des § 82 lit g erforderlich |
| Grobe Ehrenbeleidigung | identisch mit „erheblicher Ehrverletzung" § 27 Z 6 AngG; Verletzungsabsicht + objektive Eignung + konkrete Wirkung erforderlich |
| Nicht erfasst | allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne Bezug; berechtigte Kritik/Interessenwahrung; schonend erstattete Anzeige |
| Erheblichkeit | Verletzung, die normales Ehrgefühl nur mit Beziehungsabbruch beantworten kann; Einzelfallkriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, bisheriges Verhalten, Öffentlichkeit) |
| Sexuelle Belästigung | als grobe Ehrenbeleidigung qualifizierbar, insb §§ 6 f GlBG; unerwünschte körperliche Kontakte/Anträge → Entlassung i d R gerechtfertigt |
| Körperverletzung | jede vorsätzliche Verletzung am Körper/Misshandlung mit fahrlässiger Verletzung/Gesundheitsschädigung (§§ 83 ff StGB); enger als „Tätlichkeit" § 27 Z 6 AngG; kein Verletzungserfolg/Erheblichkeit/Motiv nötig; Versuch genügt ✅ |
| Gefährliche Drohung | Tatbestandselemente § 107 StGB; Eignung zu begründeter Besorgnis genügt; tatsächliche Furcht nicht erforderlich; Versuch genügt ✅ |
| Paralleltatbestand | § 27 Z 6 AngG — Rsp wechselseitig nutzbar |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit g GewO 1859 (Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung) — ausdrücklich zitiert (Wortlaut) ✅
- § 27 Z 6 AngG (Paralleltatbestand Angestellte) — zitiert ✅
- §§ 111 ff StGB (Ehrendelikte), §§ 83 ff StGB (Körperverletzung), § 107 StGB (gefährliche Drohung) und §§ 6 f GlBG (sexuelle/ geschlechtsbezogene Belästigung) — im Briefing als Begriffsreferenzen zitiert ✅
- § 82 lit f GewO 1859 (beharrliche Pflichtenvernachlässigung als Subsumtionsalternative) — zitiert ✅ (→ lb-bnd-23)
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag; Entlassungswirkung in Work Entries und Abfertigung richtet sich nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
- Sexuelle Belästigung als Entlassungsgrund: im Odoo-Kontext (Diskriminierungs-/GlBG-Themenfeld, → lb-bnd-17) nur Verfahrenshinweis, kein Abrechnungsspezifikum.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-17 (Entlassung Angestellte – Tätlichkeit/ Sittlichkeitsverletzung/Ehrverletzung, Paralleltatbestand) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter – Beharrliche Pflichtenvernachlässigung, § 82 lit f GewO) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime) - Hinweis: Die beiden Rechtsprechungsübersichten („grobe Ehrenbeleidigungen", „Körperverletzungen und gefährliche Drohungen", Arbeiter) sind im Export unvollständig — nicht rekonstruierbar.