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lb-bnd-24 8 Entlassung Arbeiter - Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, Drohung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Salcher 2026-06
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GewO 1859 § 82 lit f
GewO 1859 § 82 lit g
AngG § 27 Z 6
StGB §§ 111 ff
StGB §§ 83 ff
StGB § 107
GlBG §§ 6 f
ehrenbeleidigung
koerperverletzung
gefaehrliche-drohung
sexuelle-belaestigung
unzumutbarkeit
lb-bnd-17
lb-bnd-23
lb-bnd-31
lb-bnd-33

Entlassung Arbeiter - Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, Drohung

Lexis Briefings Personalrecht, Salcher, Stand Juni 2026 (lb-bnd-24).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 82 lit g GewO 1859): grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährliche Drohung gegen den Gewerbsinhaber (AG), dessen Hausgenossen oder die übrigen Hilfsarbeiter. Paralleltatbestand ist § 27 Z 6 AngG; Ausführungen und Rsp sind wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-17).
  • Geschützter Personenkreis: Hausgenossen — Gäste eines Kaffeehauses nicht, uU aber Gäste eines Hotelbetriebs mit längerem Aufenthalt und Wohnen dort. „Übrige Hilfsarbeiter" = alle beim selben AG beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter wie Angestellte); Lieferanten/sonstige Geschäftspartner sind nicht erfasst.
  • Allgemeine Erfordernisse: (1) Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis — außerdienstliches Verhalten nur bei mittelbarer/ unmittelbarer Auswirkung auf das DV; (2) vorsätzliches Handeln für alle Tatbestände dieses § 82 lit g.
  • Grobe Ehrenbeleidigung = inhaltlich identisch mit der „erheblichen Ehrverletzung" des § 27 Z 6 AngG: Handlungen, die Ansehen/soziale Wertschätzung durch Geringschätzung, Vorwurf niedriger Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabsetzen — vor allem gegen die Ehre gerichtete Straftaten (§§ 111 ff StGB), aber auch nicht strafbare Handlungen können tatbestandsmäßig sein. Erforderlich: Verletzungsabsicht gegen den geschützten Personenkreis, objektive Eignung zu erheblicher Ehrverletzung und diese Wirkung im konkreten Fall.
  • Nicht erfasst: bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne erkennbaren Bezug zum geschützten Personenkreis; ferner Äußerungen in Wahrung berechtigter Interessen, berechtigte Kritik (freie Meinungsäußerung) oder eine subjektiv nicht unbegründete, schonend erstattete Anzeige.
  • Erheblichkeit/Unzumutbarkeit: erst wenn die Beleidigung so beschaffen ist, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Einzelfallkriterien der Rsp: Stellung im Betrieb, Bildungsgrad, Art des Betriebs, Umgangston, Anlass/Gelegenheit (insb provokantes, tatloses oder demütigendes AG-Benehmen), bisheriges Verhalten des AN, öffentlich vs privat.
  • Sexuelle Belästigung (auch ohne ausdrückliche Nennung in der GewO) ist als grobe Ehrenbeleidigung zu qualifizieren, insb bei sexuellen/ geschlechtsbezogenen Belästigungen iSd §§ 6 f GlBG; „Begrapschen", obszöne Anspielungen, unsittliche objektiv+subjektiv unerwünschte Anträge → Entlassung i d R gerechtfertigt. Geschlechtsverkehr während der Arbeitszeit (als beharrliche Pflichtverletzung) oder Übergabe pornografischer Bilder lassen sich uU unter § 82 lit f GewO subsumieren.
  • Körperverletzung: jede vorsätzliche Verletzung am Körper oder körperliche Misshandlung mit fahrlässiger Verletzung/gesundheitlicher Schädigung iSd §§ 83 ff StGB — Begriff enger als die „Tätlichkeit" des § 27 Z 6 AngG. Verletzungserfolg, Erheblichkeit und Motiv sind unerheblich; der Versuch genügt. Reicht die Handlung für eine (versuchte) KV nicht, ist sie i d R als tätliche grobe Ehrenbeleidigung zu werten.
  • Gefährliche Drohung: Tatbestandselemente des § 107 StGB; die Drohung muss unter Würdigung der konkreten Umstände geeignet sein, begründete Besorgnis einzuflößen — tatsächliche Versetzung in Furcht/Unruhe ist nicht erforderlich; der Versuch genügt.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährliche Drohung gegen Gewerbsinhaber, Hausgenossen oder übrige Hilfsarbeiter, § 82 lit g GewO 1859
Geschützter Personenkreis AG · Hausgenossen (Hotelgäste mit längerem Aufenthalt uU ja, Kaffeehausgäste nein) · alle beim selben AG Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte); Lieferanten/Geschäftspartner nicht erfasst
Arbeitsverhältnis-Bezug für alle Begehungsarten erforderlich; außerdienstlich nur bei mittelbarer/unmittelbarer Auswirkung auf das DV
Vorsatz für alle Tatbestände des § 82 lit g erforderlich
Grobe Ehrenbeleidigung identisch mit „erheblicher Ehrverletzung" § 27 Z 6 AngG; Verletzungsabsicht + objektive Eignung + konkrete Wirkung erforderlich
Nicht erfasst allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne Bezug; berechtigte Kritik/Interessenwahrung; schonend erstattete Anzeige
Erheblichkeit Verletzung, die normales Ehrgefühl nur mit Beziehungsabbruch beantworten kann; Einzelfallkriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, bisheriges Verhalten, Öffentlichkeit)
Sexuelle Belästigung als grobe Ehrenbeleidigung qualifizierbar, insb §§ 6 f GlBG; unerwünschte körperliche Kontakte/Anträge → Entlassung i d R gerechtfertigt
Körperverletzung jede vorsätzliche Verletzung am Körper/Misshandlung mit fahrlässiger Verletzung/Gesundheitsschädigung (§§ 83 ff StGB); enger als „Tätlichkeit" § 27 Z 6 AngG; kein Verletzungserfolg/Erheblichkeit/Motiv nötig; Versuch genügt
Gefährliche Drohung Tatbestandselemente § 107 StGB; Eignung zu begründeter Besorgnis genügt; tatsächliche Furcht nicht erforderlich; Versuch genügt
Paralleltatbestand § 27 Z 6 AngG — Rsp wechselseitig nutzbar

Rechtsgrundlagen

  • § 82 lit g GewO 1859 (Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung) — ausdrücklich zitiert (Wortlaut)
  • § 27 Z 6 AngG (Paralleltatbestand Angestellte) — zitiert
  • §§ 111 ff StGB (Ehrendelikte), §§ 83 ff StGB (Körperverletzung), § 107 StGB (gefährliche Drohung) und §§ 6 f GlBG (sexuelle/ geschlechtsbezogene Belästigung) — im Briefing als Begriffsreferenzen zitiert
  • § 82 lit f GewO 1859 (beharrliche Pflichtenvernachlässigung als Subsumtionsalternative) — zitiert (→ lb-bnd-23)

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag; Entlassungswirkung in Work Entries und Abfertigung richtet sich nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
  • Sexuelle Belästigung als Entlassungsgrund: im Odoo-Kontext (Diskriminierungs-/GlBG-Themenfeld, → lb-bnd-17) nur Verfahrenshinweis, kein Abrechnungsspezifikum.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-17 (Entlassung Angestellte Tätlichkeit/ Sittlichkeitsverletzung/Ehrverletzung, Paralleltatbestand) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter Beharrliche Pflichtenvernachlässigung, § 82 lit f GewO) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (GewO/AngG-Regime)
  • Hinweis: Die beiden Rechtsprechungsübersichten („grobe Ehrenbeleidigungen", „Körperverletzungen und gefährliche Drohungen", Arbeiter) sind im Export unvollständig — nicht rekonstruierbar.