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| lb-bnd-25 | 8 | Entlassung Arbeiter - Gefängnis | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Arbeiter - Gefängnis
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-25).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit i GewO 1859): mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt des Arbeiters. Die Entlassung kann — selbst wenn das Haftende bereits feststeht — frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden; eine Entlassung vor dem 14. Tag ist ungerechtfertigt.
- Parallel zum Angestelltenrecht: der Tatbestand entspricht weitgehend § 27 Z 5 Fall 1 AngG (→ lb-bnd-16); das Briefing verweist für Details dort hin.
- Freiheitsstrafe: alle Abwesenheiten, in denen der AN gefänglich angehalten wird. Nach OGH ist im Arbeiterrecht unerheblich, ob die Haft auf einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer verwaltungsbehördlichen Strafe beruht; anders als im Angestelltenrecht ist auch die Untersuchungshaft umfasst.
- Verschulden: am Fernbleiben nicht erforderlich — auch ein unverschuldet in Haft befindlicher AN kann entlassen werden; die Verhinderung muss aber zumindest zurechenbar sein.
- Geltendmachung: Dauerzustand — der Grund kann während der gesamten Abwesenheit aufgegriffen werden; der Ausspruch ist jedenfalls erst ab dem 15. Hafttag möglich. Verfristung: wurde der AN aus der Haft entlassen und hat den Dienst wieder angetreten, ist die Entlassung verfristet.
- Praxistipp Zustellung: die Entlassung muss dem AN zugestellt werden, um zu wirken; empfohlen ist der eingeschriebene Brief an die Adresse der Haftanstalt — die Anstaltsadresse kann bei der Meldung der Arbeitsverhinderung (durch den AN oder eine beauftragte Person) erfragt werden.
- Abgrenzung: bei kurzen Anhaltungen ist alternativ zu prüfen, ob der AN Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht hat — insb bei Festnahme/Verurteilung wegen Diebstahls oder sonstiger Straftat mit Bezug zur geschuldeten Tätigkeit (→ lb-bnd-30).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt, § 82 lit i GewO 1859 ✅ |
| Mindestdauer | 14 Tage Haft; Ausspruch vor dem 14. Tag → ungerechtfertigt |
| Frühester Ausspruch | 15. Tag der Haft — auch wenn das Haftende schon feststeht ✅ |
| Erfasste Haftarten | strafrechtliche Verurteilung UND verwaltungsbehördliche Strafe; im Arbeiterrecht auch Untersuchungshaft (anders als § 27 Z 5 Fall 1 AngG) |
| Verschulden | nicht erforderlich (auch unverschuldete Haft); Verhinderung zumindest zurechenbar |
| Dauertatbestand | Ausspruch während der gesamten Abwesenheit möglich |
| Verfristung | Entlassung nach Haftentlassung + Wiederantritt des Dienstes → verfristet |
| Zustellung | eingeschriebener Brief an Haftanstaltsadresse; Anstaltsadresse bei der Verhinderungsmeldung erfragen |
| Abgrenzung | kurze Anhaltungen → Vertrauensunwürdigkeit prüfen (zB Diebstahl mit Tätigkeitsbezug) |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit i GewO 1859 (Entlassung wegen Gefängnisaufenthalts) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 27 Z 5 Fall 1 AngG (Paralleltatbestand Angestellte, Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit) — zitiert ✅
- Die Unterscheidung Angestellten-/Arbeiterrecht (Untersuchungshaft) beruht auf OGH-Judikatur ohne §-Zitat — ✅ als Briefing-Aussage dokumentiert, Detailverifikation der StRspr über RIS offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ausspruch ab 15. Hafttag als Beendigungsdatum: der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag; die 14-Tage-Schwelle ist als Prüfwert im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine führen (kein automatischer Trigger — Rechtsentscheid bleibt manuell).
- Entlohnung während der Haft: kein Arbeitsverhinderungs-Entgeltanspruch im Briefing ausgewiesen — Abrechnung endet mit dem Ausspruch; Abfertigung Alt/Urlaubsersatzleistung nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
- Zustellung ist Verfahrensfrage, keine Abrechnungsgröße.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing; im Meldewesen endet die SV- Zugehörigkeit mit dem DV-Ende (übliche Ab-/Anmeldeprozesse der Beendigung).
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-16 (Entlassung Angestellte – Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit, Paralleltatbestand) · lb-bnd-30 (Entlassung Arbeiter – Vertrauensunwürdigkeit, Abgrenzung) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime)