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lb-bnd-25 8 Entlassung Arbeiter - Gefängnis Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Vinzenz 2026-08
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GewO 1859 § 82 lit i
AngG § 27 Z 5
gefaengnisaufenthalt
freiheitsstrafe
untersuchungshaft
dauertatbestand
lb-bnd-16
lb-bnd-30
lb-bnd-31
lb-bnd-33

Entlassung Arbeiter - Gefängnis

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-25).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 82 lit i GewO 1859): mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt des Arbeiters. Die Entlassung kann — selbst wenn das Haftende bereits feststeht — frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden; eine Entlassung vor dem 14. Tag ist ungerechtfertigt.
  • Parallel zum Angestelltenrecht: der Tatbestand entspricht weitgehend § 27 Z 5 Fall 1 AngG (→ lb-bnd-16); das Briefing verweist für Details dort hin.
  • Freiheitsstrafe: alle Abwesenheiten, in denen der AN gefänglich angehalten wird. Nach OGH ist im Arbeiterrecht unerheblich, ob die Haft auf einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer verwaltungsbehördlichen Strafe beruht; anders als im Angestelltenrecht ist auch die Untersuchungshaft umfasst.
  • Verschulden: am Fernbleiben nicht erforderlich — auch ein unverschuldet in Haft befindlicher AN kann entlassen werden; die Verhinderung muss aber zumindest zurechenbar sein.
  • Geltendmachung: Dauerzustand — der Grund kann während der gesamten Abwesenheit aufgegriffen werden; der Ausspruch ist jedenfalls erst ab dem 15. Hafttag möglich. Verfristung: wurde der AN aus der Haft entlassen und hat den Dienst wieder angetreten, ist die Entlassung verfristet.
  • Praxistipp Zustellung: die Entlassung muss dem AN zugestellt werden, um zu wirken; empfohlen ist der eingeschriebene Brief an die Adresse der Haftanstalt — die Anstaltsadresse kann bei der Meldung der Arbeitsverhinderung (durch den AN oder eine beauftragte Person) erfragt werden.
  • Abgrenzung: bei kurzen Anhaltungen ist alternativ zu prüfen, ob der AN Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht hat — insb bei Festnahme/Verurteilung wegen Diebstahls oder sonstiger Straftat mit Bezug zur geschuldeten Tätigkeit (→ lb-bnd-30).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt, § 82 lit i GewO 1859
Mindestdauer 14 Tage Haft; Ausspruch vor dem 14. Tag → ungerechtfertigt
Frühester Ausspruch 15. Tag der Haft — auch wenn das Haftende schon feststeht
Erfasste Haftarten strafrechtliche Verurteilung UND verwaltungsbehördliche Strafe; im Arbeiterrecht auch Untersuchungshaft (anders als § 27 Z 5 Fall 1 AngG)
Verschulden nicht erforderlich (auch unverschuldete Haft); Verhinderung zumindest zurechenbar
Dauertatbestand Ausspruch während der gesamten Abwesenheit möglich
Verfristung Entlassung nach Haftentlassung + Wiederantritt des Dienstes → verfristet
Zustellung eingeschriebener Brief an Haftanstaltsadresse; Anstaltsadresse bei der Verhinderungsmeldung erfragen
Abgrenzung kurze Anhaltungen → Vertrauensunwürdigkeit prüfen (zB Diebstahl mit Tätigkeitsbezug)

Rechtsgrundlagen

  • § 82 lit i GewO 1859 (Entlassung wegen Gefängnisaufenthalts) — ausdrücklich zitiert
  • § 27 Z 5 Fall 1 AngG (Paralleltatbestand Angestellte, Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit) — zitiert
  • Die Unterscheidung Angestellten-/Arbeiterrecht (Untersuchungshaft) beruht auf OGH-Judikatur ohne §-Zitat — als Briefing-Aussage dokumentiert, Detailverifikation der StRspr über RIS offen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Ausspruch ab 15. Hafttag als Beendigungsdatum: der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag; die 14-Tage-Schwelle ist als Prüfwert im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine führen (kein automatischer Trigger — Rechtsentscheid bleibt manuell).
  • Entlohnung während der Haft: kein Arbeitsverhinderungs-Entgeltanspruch im Briefing ausgewiesen — Abrechnung endet mit dem Ausspruch; Abfertigung Alt/Urlaubsersatzleistung nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
  • Zustellung ist Verfahrensfrage, keine Abrechnungsgröße.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing; im Meldewesen endet die SV- Zugehörigkeit mit dem DV-Ende (übliche Ab-/Anmeldeprozesse der Beendigung).

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-16 (Entlassung Angestellte Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit, Paralleltatbestand) · lb-bnd-30 (Entlassung Arbeiter Vertrauensunwürdigkeit, Abgrenzung) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (GewO/AngG-Regime)