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| lb-bnd-27 | 8 | Entlassung Arbeiter – Konkurrenzierendes Verhalten | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Arbeiter – Konkurrenzierendes Verhalten
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-27).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit e GewO 1859): zwei getrennt zu betrachtende Tatbestände — (1) Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, (2) Betreiben eines der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäfts ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers.
- Pendants im Angestelltenrecht: das abträgliche Nebengeschäft entspricht dem § 27 Z 3 erster Fall AngG (→ lb-bnd-19); einen eigenständigen Tatbestand für den Geheimnisverrat gibt es im Angestelltenrecht nicht — dort sind Untreue im Dienst bzw Vertrauensunwürdigkeit zu prüfen (→ lb-bnd-18, lb-bnd-20).
- Geschäfts-/Betriebsgeheimnis: keine Legaldefinition; Lehre: nicht offenkundige Tatsachen/Kenntnisse, die den Bereich des Unternehmens betreffen, an deren Geheimhaltung der AG ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Geschäftsgeheimnisse eher kaufmännisch/wirtschaftlich, Betriebsgeheimnisse eher technisch. Die RL 2016/943/EU definiert das Geschäftsgeheimnis europaweit einheitlich und deckt sich im Wesentlichen mit den bisherigen Merkmalen.
- Grenze des Geheimnisschutzes: strafbare oder unlautere Geschäftspraktiken des AG können kein Geschäftsgeheimnis bilden — der AN darf sie bei Gerichten/Behörden anzeigen; auch die davon betroffenen Geschäftspartner dürfen informiert werden.
- Abträgliches Nebengeschäft: anders als die AngG-Konkurrenzverbote keine Aufzählung bestimmter Fälle, sondern pauschal alle Nebengeschäfte, wenn „abträglich". Häufigste Fallgruppen: Konkurrenzierung des AG, übermäßige anderweitige Ausbeutung der eigenen Arbeitskraft, Rufschädigung durch unseriöse Nebentätigkeiten. Bloße Vorbereitungshandlungen berechtigen nicht zur Entlassung (wie im Angestelltenrecht). OGH: Entlassung eines Elektrikers, der bei einer Kundin des AG auf eigene Rechnung (ohne Geld) arbeitete, nicht gerechtfertigt.
- Verschulden: Fahrlässigkeit genügt — aus dem Wortlaut „Verrat" lässt sich kein Vorsatz-Erfordernis ableiten; bereits der bloße Versuch erfüllt den Tatbestand (Beispiel: Anfertigen von Pausen geheimer Konstruktionspläne zur Weiterleitung → Tatbestand erfüllt, gleich ob es tatsächlich zur Weitergabe kommt). Das Geheimhaltungsinteresse des AG muss dem Arbeiter zumindest erkennbar gewesen sein.
- Schadenseintritt: irrelevant.
- Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts (Entlassung rechtswirksam, aber unbegründet, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Geheimnisverrat ODER abträgliches Nebengeschäft ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers, § 82 lit e GewO 1859 ✅ |
| Geheimnisbegriff | nicht offenkundige Tatsachen/Kenntnisse des Unternehmensbereichs mit objektiv berechtigtem Geheimhaltungsinteresse; kaufmännisch (Geschäft) vs technisch (Betrieb); kein gesetzl. Legalbegriff |
| EU-Definition | RL 2016/943/EU einheitlicher Geschäftsgeheimnisbegriff, deckt sich im Wesentlichen ✅ |
| Schranken des Schutzes | strafbare/unlautere AG-Geschäftspraktiken = kein Geschäftsgeheimnis; Anzeige/Information von Geschäftspartnern zulässig |
| Abträglichkeit | pauschal alle Nebengeschäfte; Fallgruppen: Konkurrenzierung, übermäßige Ausbeutung der Arbeitskraft, Rufschädigung durch unseriöse Nebentätigkeiten |
| Vorbereitungshandlungen | genügen nicht (wie § 27 Z 3 AngG) |
| OGH-Beispiel | Elektriker arbeitet ohne Geld bei Kundin des AG → Entlassung nicht gerechtfertigt |
| Verschulden | leichte Fahrlässigkeit genügt; Vorsatz nicht erforderlich |
| Versuch | bloßer Versuch erfüllt den Tatbestand (Pausen geheimer Pläne unabhängig von tatsächlicher Weitergabe) ✅ |
| Erkennbarkeit | Geheimhaltungsinteresse des AG musste dem Arbeiter zumindest erkennbar sein |
| Schaden | nicht erforderlich |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit e GewO 1859 (Geheimnisverrat / abträgliches Nebengeschäft) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 27 Z 3 erster Fall AngG (Paralleltatbestand Nebengeschäft) — zitiert ✅
- RL 2016/943/EU (Geschäftsgeheimnisbegriff) — zitiert ✅
- Geheimnisbegriff der Lehre ohne §-Norm — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag.
- Verwirkte (zu späte) Entlassung → unbegründet mit den Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) — Konstellation im Beendigungs-Workflow führen (Entlassungs-Folgen-Matrix, → lb-bnd-31).
- Nebengeschäft/Geheimnisverrat selbst hat keine direkte Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries, Abfertigung und Meldewesen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte – Untreue, Angestellten- Pendants für Geheimnisverrat) · lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot, § 27 Z 3 erster Fall) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime)